Beiträge von nataly

    "Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
    Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt."
    http://www.arbeitsagentur.de/nn_25828/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg-II/Hilfen/Alg-II-Sozialgeld/Alg-II-Sozialgeld-Nav.html#d1.5

    Horst: Falls du die Voraussetzungen für das Nachmachen des Abiturs an einem Kolleg erfüllen solltest, wäre dies eine Alternative, die in Erwägung gezogen werden sollte. Zwar bekommt man dann kein ALG II, aber der Bedarfssatz für das Kolleg ist nicht gerade schlecht und vor allem erspart man sich den Umgang mit der Hartz IV Bürokratie.


    Alraune: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für die Abendrealschule BAföG. Wie viele Wochenstunden fallen an? In welcher Stadt befindet sich diese Abendrealschule?

    Und hier der Text von § 6 BEEG:


    "§ 6
    Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit


    1Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde."

    "Jetzt teilte mir die Arge mit, das dann bei mir auch nur ein Freibetrag von 150,-€ gelten würde,
    statt der üblichen 300,-€. Meine Frage jetzt ist ob das rechtens ist,
    denn ich habe dazu keine passenden Gesetzestexte gefunden."


    Möglicherweise kann sich die Arge hier auf § 10 Abs. 3 BEEG berufen:


    "§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
    (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
    (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder."

    Die Annahme der SB von der Arge, die Verdunstungsröhrchen würden den Verbrauch anzeigen, trifft nicht zu:


    "Die Röhrchen messen allerdings nicht die tatsächlich physikalisch verbrauchte Wärmemenge, sondern zeigen den Grad der Nutzung eines Heizkörpers im Vergleich zur gesamten Anlage. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Vorhinein zu sagen, wie viel "ein Strich Verdunstung" kostet. Die Kosten werden später erst mit der Abrechnung aufgeschlüsselt."
    http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2002/03/30/a0170


    Außerdem werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die "tatsächlichen Aufwendungen für Heizung" ersetzt. Was der Mieter für die Heizung zahlen muss, ergibt sich aus der Heizkostenverordnung, die für Mieter und Vermieter verbindlich ist.

    Meinere Meinung nach handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um "Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen"., denn für die Schuldentilgung werden keine Leistungen nach dem SGB II gewährt. Diese Zuwendungen werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V nicht als Einkommen berücksichtigt. Wenn Ihr sicher gehen wollt, könnt Ihr bei der Arge nachfragen und um eine schriftliche Zusage bitten, dass die Schuldentilgung durch die Großeltern nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

    Verstöße gegen das Meldegesetz sind keine Straftat, sie sind als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Wann ist die Frau bei deinem Freund eingezogen? Seit wann hat sie ihre Wohnung gemietet, die sie nicht in Anspruch nimmt? Eine Partnerschaft mit einer Hartz-IV-Empängerin ist für deinen Freund nachteilig, weil er in "Sippenhaft" genommen wird, obwohl er selber ja keine Leistungen der Arge benötigt. Näheres siehe hier
    :
    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php


    Dein Freund sollte mit der Lady einen Untermietvertrag abschließen und darauf achten, dass er und die Lady nicht als "Bedarfsgemeinschaft" eingestuft werden.


    Wer zur BG gehört, wird in § 7 Abs. 3 SGB 2 geregelt:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Der Freund sollte also:
    1. nicht länger als ein Jahr mit ihr zusammenleben
    2. nicht mit einem gemeinsamen Kind in einem Haushalt leben
    3.keine Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
    4. die Konten streng getrennt halten


    All diese Probleme können vermieden werden, wenn die Freundin sich nur als "Dauerbesucherin" im Haushalt des Freundes aufhält und ihre Wohnung beibehält.

    Es geht hier nur um einen Verteilungsschlüssel, wobei es nach der Heizkostenverordnung nicht zulässig ist, die Gesamtkosten nur nach dem Verhältnis der Verbräuche zu erfassen; vielmehr muss auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum berücksichtigt werden.


    Wenn dein Bruder oder die Arge meint, Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB 2 seien nur der Teil der Heizkosten, der auf Grund von § 7 Abs. 1 nach dem Verhältnis der erfassten Verbräuche verteilt wird, ist das schlicht falsch. Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB 2 ist das, was der Bruder für die Heizung bezahlen muss, das sind hier 430,00 EUR. Wenn der Bruder für die Heizung im ganzen Jahr 430 EUR bezahlen muss, dann sind die Kosten auch nicht überhöht und müssen von der Arge voll übernommen werden.

    "ja, mein Bruder hat selber nur Heizkosten von ca. 170,00 Euro.
    Bezahlen muß er ca. 430,00."


    Also, da muss ein Missverständnis vorliegen, wobei mir nicht klar ist, ob es beim Bruder oder bei der Arge liegt. Die Abrechnung erfolgt nach § 7 der Heizkostenverordnung wie folgt:


    "(1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 2Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
    (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
    (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2."
    .

    Andere Gerichte teilen das BAföG in einen Teil auf, der für die Ausbildung bestimmt ist und nicht angerechnet werden darf und einen Teil, der für Lebenshaltungskosten bestimmt ist und angerechnet werden darf. Eine Anrechnung des BAföG in voller Höhe ist jedenfalls nicht zulässig. Derzeit wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine Anrechnung von 80 % des BAföG zulässig ist.

    Die Anrechnung von BAföG auf ALG 2 ist umstritten und derzeit noch nicht vom Bundessozialgericht geklärt. Das Sozialgericht Dresden ist ganz gegen eine Anrechnung und hat die Sprungrevision direkt zum BSG zugelassen:



    "Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist zweckbestimmte Einnahme


    Gericht1. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Unterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbe-stimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (SächsLSG, Urteil vom 25.10.2007 – L 2 AS 43/07 –; Beschluss vom 16.07.2007 – L 3 B 414/06 AS-ER –, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung.


    2. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG fällt damit in vollem Umfang unter die Ausschlussvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet folglich aus.


    3. Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Absatz 2 Satz 1, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG wird in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle aufgeworfen und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es ist auch bislang noch kein Revisionsverfahren vor dem BSG zu dieser Rechtsfrage bekannt.


    4. . Bei der Berechnung des genauen Anspruches ist die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten , BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R –.


    SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007"
    http://www.sozialticker.com/ausbildungsfoerderung-nach-dem-bafoeg-ist-zweckbestimmte-einnahme_20080128.html

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 werden die Aufwendungen für Heizung in Höhe der tasächlichen Aufwendungen ersetzt:


    "§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung


    (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."


    Auf den Verteilungsschlüssel kommt es nicht an. Die Annahme von betina, die Verteilung der Gesamtkosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Fläche, wie sie in der Heizkostenverordnung vorgesehen ist, führe dazu, dass nur ein Teil dfer Heizkosten ersetzt werde, trifft nicht zu.
    Sollte die Gemeinde tatächlich nur einen Teil der Aufwendungen für Heizung bezahlen, wäre diese rechtswidrig, der Bruder sollte dann Widerspruch einlegen.