Beiträge von nataly

    Die Arge hat sich an die Durchführungshinweise der Bundesagentir für Arbeit gehalten.Dort heißt es:


    2 Freibeträge
    (1) Die Freibeträge sind mit Ausnahme des Grundfreibetrages nach
    § 12 Abs. 2 Nr. 1 zweckgebunden (s. Rz 12.11 Abs. 2).
    (2) Die Grundfreibeträge (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) für den Hilfebedürftigen
    und dessen Partner werden addiert und dem gemeinsamen vorhandenen
    Vermögen/Vermögenswert gegenübergestellt, unabhängig
    davon, wer von beiden Inhaber des Vermögens/
    Vermögenswertes ist. Das gleiche gilt für Freibeträge zur Altersvorsorge
    nach § 12 Abs. 2 Nr. 3. Freibeträge, die einem Kind
    eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich dessen eigenem
    Vermögen zuzuordnen.
    Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf
    das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge
    von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich.


    Siehe:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf


    auf Seite 11 von 27

    Das Ersparte wird beim nächsten Antrag als Vermögen berücksichtigt. Vorsicht: Wenn das letzte Monatsgehalt erst während des ALG 2-Bezugs zufließt,wird es als Einkommen berücjksichtigt ("ZUflussprinzip"). Dass es für einen Monat gezahlt wird, in dem du kein ALG 2 bezogen hast, spielt keine Rolle, entscheidend ist, dass es in einem Monat zufließt, in dem du ALG 2 beziehst.

    Wenn deine Freundin Bafög bekommt,muss die Arge kein (oder weniger) ALG 2 bezahlen. Auch wenn das nur für 2 Monate sein sollte:gespart ist gespart. Und die Arge sitzt am längeren Hebel. Auch Rechtsmittel nützen nichts, denn die Arge ist hier eindeutig im Recht.Nach den zwei Monaten kann wieder ALG 2 beantragt werden.

    "Andererseits wurde ihm bevor er diese Arbeit antrat(im Juni 07) sofort alle Leistungen gestrichen,"


    Das war möglicherweise nicht korrekt, da bei ALG 2 das Zuflussprinzip gilt. Wenn dein Sohn im Juni 07 seine Arbeit antrat und ihm das Gehalt erst im Juli 07 ausgezahlt wurde, dann hätte die Arge das ALG 2 noch für den Juni auszahlen müssen.

    Hier solltest du deine Fragen auch einstellen:


    http://www.bafoeg-rechner.de/Fragen-Brett/list.php?1


    Da gibt es einige fitte Leute, so z.B. die Moderatorin "Renate".


    Beim Besuch der BOS hast du Anspruch auf elterunabhängiges Bafög und du hast freie Wahl der Ausbildungsstätte.


    Bei der FOS muss man unterscheiden, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für den Besuch ist. Wenn ja, dann hast du ebenfalls freie Wahl der Ausbildungsstätte; es spielt keine Rolle, ob von der Wohnung der Eltern aus eine FOS in zumutbarer Wegzeit erreichbar ist.


    Wenn für den Besuch der FOS keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist, dann bekommst du nur dann den Bedarfssatz für auswärts Wohnende, wenn von der elterlichen Wohnung aus eine FOS der gewünschten Fachrichtung nicht in zumutbarer Wegzeit erreichbar wäre. Zumutbar ist eine Wegzeit bis zu 2 Stunden für Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Fusswege und Wartezeiten werden berücksichtigt.


    Ausnahmeregelungen: Ja es gibt Ausnahmeregelungen, wonach der Besuch der FOS elternunabhängig gefördert werden kann. Zuvor muss zur Vermeidung von Missverständnissen aber gesagt werden, dass mit "elternunbhängige Förderung" gemeint ist, dass Einkommen der Eltern nicht auf den Bedarf angerechnet wird, mit anderen Worten, auch wenn deine Eltern gut verdienen, wird dir das Bafög nicht gekürzt. Elternunabhängige Förderung bedeutet nicht, dass du freie Wahl der Ausbildungsstätte hast.
    Elternunabhängige Förderung gibt es dann, wenn du vor der FOS nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig wartst oder
    wenn du nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens drei Jahren drei Jahre lang erwerbstätig warst. War die Ausbildung kürzer, dann muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein. Erwerbstätigkeit vor der Ausbildung wird nicht angerechnet. Minijobs werden nicht als Erwerbstätigkeitangerechnet, wohl aber die Haushaltsführung eines Elternteils mit einem Kind unter 10 Jahren. Es könnte also durchaus sein, dass du Anspruch auf elternunabhängiges Bafög hast.

    Wenn dein Einkommen in dem Zewitraum, für den BAföG bewilligt wird, also von 10/2008 bis 9/2009 niedriger ist als im Kalenderjahr 2006 dann sollte ein Aktualisierungsantrag nach § 25 Abs.4 BAföG gestellt werden.
    Dafür gibt es das Formblatt 7:


    http://www.das-neue-bafoeg.de/intern/upload/formblaetter/nbb_fbl_7.pdf


    Die Steuererstattung wird nicht weggenommen. Ob auf das BaföG dein Einkommen angerechnet wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab und auch von dem Freibetrag, der dir für die andere Tochter evtl. zusteht. Was macht diese denn und wie alt ist sie? Anzurechnen ist aber nicht nur dein Einkommen, sondern auch das deines getrennt lebenden Ehemannes.

    Du konntest das Darlehen ja gar nicht vor dem ALG 2-Bezug tilgen, da du es erst während des ALG-2-Bezugs bekommen hast. Ich bleibe bei meiner Meinung, dass das Darlehen weder Einkommen noch Vermögen darstellt.

    Leider handelt es sich bei der Witwenrente um eine Witwenrente nach dem SGB VI und nicht um eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

    "Zählen wir, wenn wir zusammenziehen als Bedarfsgemeinschaft?"


    JA.


    "Werden die Daten von den Eltern meines Freundes benötigt?"


    NEIN:


    "Wie ist es, wenn ich einen Job habe, bei dem ich monatl. ca. 100 EUR verdiene? Gilt der Freibetrag in unserem Fall auch?"


    JA.

    Gehörst du zur Bedarfsgemeinschaft? Dann könnten deine Einnahmen sich uU ungünstig auswirken. Aber wenn du nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörst, weil du deinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kannst (§ 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II), dann dürfte dein Einkommen nicht angerechnet werden.Aus dem ALG 2-Bescheid deiner Mutter müsste eigentlich hervorgehen, ob du zur Bedarfsgemeinschaft gehörst.

    Ich habe eine Quelle gefunden zu "Üblicherweise". Es sieht so aus, dass auf Grund der Relativierung durch "üblicherweise" die Fristen nicht starr sind:


    "Weiche" Formulierungen sind hingegen zulässig. Werden die Renovierungsfristen im Mietvertrag mit Worten wie "im allgemeinen", "in der Regel", "üblicherweise" oder "grundsätzlich" ausgestaltet, ist der Griff zum Pinsel für den Mieter unvermeidlich."


    http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0107/hauptmm.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0107/010730.htm