Beiträge von nataly

    Hexchen:
    Die Auskunft der Arge trifft zu, die Halbierung des Freibetrages auf 150 EUR ergibt sich aus § 10 Abs. 3 BEEG:



    "§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
    (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
    (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
    (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

    Salle:
    "Sollte deine Tochter ALG3 bezogen haben"


    ALG 3? Ist das eine neue Sozialleistung?


    Festus:
    Das Kindergeld wird als Einkommen der Tochter berücksichtigt, § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II:


    "§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird."

    "ich ging zu dem zeitpunkt in die 9.klass eund meine mutter meinte zur arge dass ich doch keien familie ernähren kann während ich noch zur schule ginge aber die arge blieb dabei.es sei mir zuzumuten.
    kann das wirklich sein?"


    Nein, das trifft nicht zu.


    In was für eine Schule gehst du? Warum zahlt der Vater keinen Unterhalt?

    yasmin: Wie sind denn die Verhältnisse bei der Mutter? Ist sie erwerbstätig? Recht ihr Gehalt für sie allein oder könnte sie noch eine Tochter ernähren? Möglicherweise bestehen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater?
    Und was machst du selber? Warum gibst du jetzt einen ALG 2-Antrag ab? Was war vorher? Hast du eine Berufsausbildung?
    Wenn du auf einer WG bestehst, darfst du keine Angaben über die Einkommensverhältnisse der Mutter machen, diese spielen nur bei einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft eine Rolle.
    Wer hat den Mietvertrag unterschrieben? Nur deine Mutter oder Ihr beide?

    siuha: Diese Unterschiede spielen für die Argen keine Rolle. Für sie ist nur entscheidend, wann der Zufluss erfolgt. Erfolgt der Zufluss während der Zeit des ALG II-Bezuges, dann gehen sie immer von Einnahmen aus.
    Ob sie damit recht haben, ist höchstrichterlich (vom BSG) noch nicht geklärt.


    Beim 14. und beim 11b. Senat des BSG sind mehrere Verfahren anhängig, in denen dies zu klären ist:


    http://www.bsg.bund.de/cln_049/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__14,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_14.pdf


    http://www.bsg.bund.de/cln_049/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__11b,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_11b.pdf

    Tinsche:
    Aus dem Sachverhalt des Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 bestand. ALG II wurde für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 gewährt. Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte während der Zeit des Bezuges von ALG II, am 28.02.2006 erhielt der Kläger einen Scheck über 1911,64 EUR, den er im März 2006 einlöste, so dass das Geld im März 2006 zufloss.
    Dieser Sachverhalt stimmt mit dem von siuha geschilderten überein.

    Der 1. Senat des BSG hat entschieden, dass Vermögensumschichtungen wie z.B. Beitragsrückerstattungen nicht unter den Begriff "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zählen:


    "17

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht."
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=2a4f8269a7e392aa68e071fdeeb9aa43&nr=10137&pos=0&anz=4

    Aus Sicht der Arge liegen Einnahmen vor. Aus meiner Sicht ist es Vermögen und zwar handelt es sich um eine "Vermögensumschichtung". Vor Beginn des Leistungsbezugs hattest du gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung, die damals aber noch nicht gerichtlich festgestellt war und daher noch nicht gezahlt wurde. Bei rechtmäßigem Verhalten des Arbeitgebers wäre dir das Geld vor dem ALG II -Bezug gezahlt worden und du hättest es verbraucht oder es wäre Vermögen gewesen. Auf Grund des LAG-Urteils erfolgt nun eine Umschichtung von der Forderung in mehrere Zahlungen.

    Peter: Der Hintergrund meiner Frage war folgender: Ich wollte versuchen, im Internet die Verwaltungsvorschriften deines Landkreises zu § 22 SGB II zu finden. Gelegentlich ist mir das schon gelungen. Bundesweite Vorschriften gibt es leider keine.

    Die Auskunft der Behörde trifft nicht zu. Geregelt ist ist das Ganze in der ALG II-V:


    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf


    Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das monatliche Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Berechnungsweise ist eindeutig: Grundlage ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum, dieses wird durch die Zahl der Monate des Beewilligungszeitraums dividiert, Resultat ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Eine Einschränkung in der Weise, dass dies nur dann gelten soll, wenn in jedem einzelnen Monat Einkommen zufließt, enthält die ALG II-V nicht.


    P.S.: Wenn eine Behörde etwas behauptet, das nicht einleuchtet, sollte man immer folgende einfache Frage stellen:
    "Wo steht das?".