Bei wiederholter Pflichtverletzung können auch die Leistungen für Unterkunft gekürzt werden, denn die sind in § 22 SGB II geregelt:
"(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein."