Beiträge von nataly

    Bei wiederholter Pflichtverletzung können auch die Leistungen für Unterkunft gekürzt werden, denn die sind in § 22 SGB II geregelt:


    "(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein."

    Üblich sind Kontoauszüge für die letzten drei Monate. Die müssen "sauber" sein.
    "Hab Aktien, Aktienfonds, Bausparvertrag.". Wievile ist das wert? Alles über der Grenze solltest du sinnvoll verwerten, z.B. für Kauf von Konsumgütern (LCD-TV, Auto oder so).

    Vermieter und Arbeitgeber können von der Schufa keine Auskunft einholen. Es besteht nur die Möglichkeit, dass du eine Selbstauskunft einholst und diese dem Vermieter oder Arbeitgeber vorlegst.

    Ich sehe kein Problem. Die Wohnung entspricht nach Größe und Mietkosten den Arge-Kriterien. Das einzige denkbare Problem, das Salle auch angesprochen hat, ist das mit dem Hausrat, falls du da was beantragen willst. Möglicherweise bist du aber seinerzeit in die Wohnung deiner Freundin eingezogen und der Hausrat gehört ihr? Bleibt die Freundin in der alten Wohnung?

    Bei ALG II gilt das Zuflussprinzip, wenn das Gehalt im Januar zufließt ,besteht für Januar kein ALG 2-Anspruch.
    Das steht so in § 2Abs. 2 der ALG II Verordnung:


    §_2 Alg II-V (F)
    Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (1)
    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) (2) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.


    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
    2Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden (3).
    3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    Ja, wenn dein Anteil an den Mietkosten hoch genug ist, dann kommst du auf 609,00 EUR/Monat.
    Bei einem Schulweg von 90 min (einfache Strecke) kannst du dir eine Wohnung am Schulort nehmen, du bist dann nicht verpflichtet, bei den Eltern zu wohnen.

    Wurde deinen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen? Hast du einen Amtspfleger? Wie lange (Minuten) wäre der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei Wohnsitz bei den Eltern? Ist das Berufskolleg in NRW? Wie heißt es, wo ist es?
    Ich nehme an, dass das Berufskolleg ausbildungsförderungsrechtlich als Berufsfachschule eingestuft ist, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Dann richtet sich dein Leistungsanspruch (im BAföG als "Bedarf" bezeichnet) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG und beträgt ab 1.8.2008:
    Grundbedarf 383 EUR
    Mietzuschlag 72 EUR
    Gesamtbedarf 455 EUR.
    Dabei nehme ich an, dass du in der Kranken- und Pflegeversicherung kostenlos bei den Eltern mitversichert bist, sonst gäbe es dafür auch noch einen Zuschuss.
    Allerdings wird beim BAföG das Einkommen der Eltern angerechnet, für das Berufskolleg gibt es keine elternunabhängige Förderung.
    Das Kindergeld wird weiter bis maximal Vollendung des 25. Lj gezahlt.


    Zur Berechnung des BAföG empfehle ich:


    https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/index.php

    "gearbeitet und nach dem neuen Gesetz steht mir wohl auch kein Unterhalt zu"


    Da bin ich anderer Meinung. Wer sagt das?
    Wie lange lebst du schon getrennt von deinem Mann? wer will die Scheidung?
    Die Arge wird einen Verekauf des Hausgrundstücks nicht verlangen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
    Du kannst Wohngeld (Lastenzuschuss) beantragen.
    Deine Darstellung, wonach du monatlich 320 EUR Steuern und Abgaben zahlen musst, glaube ich nicht, falls es zutrifft, dürfte sich das nach der Scheidung ändern. Wenn du kein Einkommen hast, musst du auch keine Steueren zahlen. Auch eine Gebäudeversicherung von monatlich 120 EUR ist unglaubwürdig, es gibt günstigere für ca. 120 EUR/Jahr 0 10 EUR/Monat.

    "Dann erzählte mir eine Freundin, dass es eine Verjährungsfrist gibt. Die Abrechnung hatte bis 31.12.07 bei mir sein mussen und ich bräuchte sie jetzt nicht mehr einreichen. Stimmt das?"


    Nach § 556 Abs. 3 BGB ist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Es kommt also auf den Abrechnungszeitraum an. Falls dieser mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat die Freundin recht. Es kann aber sein, dass der Abrechnungszeitraum davon abweicht, dann trifft das nicht zu.


    Du musst aber keine Angst haben: Wenn dir der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung für 2006 erteilt hat, reicht es aus, wenn du das dem Amt mitteilst.


    "Was ist wenn ich keine Betriebskosten einreiche, wird dann der Mietanteil einbehalten?"


    Nein.

    Nach § 1603 BGB kannst du keinen Unterhalt leisten:


    § 1603 Leistungsfähigkeit
    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
    (2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

    "wir sollen jetzt die Hartz IVZahlung für Januar zurückzahlen"


    Ihr sollt, könnt aber nicht. Daher empfehle ich, erst zurückzuzahlen, wenn Ihr flüssig seid. Dass Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen ist doch die Regel, nicht die Ausnahme. Wenn das Amt einen Vollstreckungsbeamten schickt, vergeht soviel Zeit, dass Ihr wieder flüssig seid.