Beiträge von nataly

    Wenn der Sohn auszieht und stdiert, kann er 566,00 EUR Bafög bekommen, die Hälfte davon als Darlehen. Die Miete ist in diesem Betrag bereits enthalten. Da die Eltern ALG II beziehen, gehe ich davon aus, dass der BAföG-Anspruch nicht durch die Höhe des elterlichen Einkommens gemindert wird. Der Sohn kann auch nebenher bis zu 400 EUR verdienen, ohne dass das BAföG gemindert wird.
    Wäre das Studium auch von der elterlichen Wohnung aus möglich?

    Falls Ihr über 23 J. alt seid, könnt Ihr euch in der Krankenversicherung nicht mehr bei den Eltern kostenlos mitversichern. Dann gibt es beim BAföG noch Zuschläge. Das BAföG steigt dann auf 600,00 EUR bei auswärtiger Unterbringung, bei den Eltern sind es 197,00 EUR weniger.

    "Weisst duwas mit der Wohnung ist, müsste sie dann umziehen? weil Wohnung 60qm. ALso wenn sie jetzt allein wäre und ALG1 + ALG2 beantragt zusätzlich.."


    Wenn sie alleine wohnt und ALG 2 zusätzlich beantragt, kann sie unterm Strich einiges mehr kassieren. Allerdings sind 60 m² zu viel für 1 Person, sie müsste umziehen, allerdings geht das natürlich nicht von heute auf morgen, 6 Monate stehen ihr auf jeden Fall zu. Wenn die Freundin noch keine 25 ist, dann könnte es Probleme geben in der Richtung, dass man erwartet, dass sie bei den Eltern wohnt: wie sieht es aus?

    "Bafög Höchstsatz 541 EUR den man bekommt, bekomme ich den auch wenn ich noch zuhause wohne, also spielt es keine Rolle wo man wohnt?"


    Das spielt schon eine Rolle, wie sich aus § 13 BAföG ergibt:




    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in


    1.
    Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,
    2.
    Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro.


    (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende


    1.
    bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro,
    2.
    nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro.


    (2a) (weggefallen)
    (3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.
    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
    (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
    ------------------------
    Anmerkung: Dies ist die derzeit noch geltende Fassung von § 13 BAföG. Ab 01.08.2008 erhöhen sich die oben genannten Euro-Beträge auf Grund des 22. BAföG-Änderungsgesetzes.
    Wenn du bei den Eltern wohnst, bekommst du dann 389,00 EUR, wenn du auswärts wohnst, bekommst du 541,00 EUR, falls die Miete für dich mindestens 145,00 EUR beträgt, wovon ich ausgehe. Wenn du bei den Eltern wohnst, bekommst du also 197,00 EUR weniger.

    Wahrscheinlich ist die Arge der Meinung, dass du auf Grund deines Einkommens nicht hilfebedürftig bist.
    Ob das zutrifft, kann ich natürlich nicht sagen, da müsste ich die kompletten Unterlagen haben.
    Ich rate dazu, dass du einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstellle aufsuchst. Der VdK z.B. berät, wenn du Mitglied wirst. Eine Rechtsschutzversicherung hast du wohl nicht?

    "und dies mit dem § 9 SGB II begündet was steht den da drin. Was ich wissen sollte."




    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Bis zum Beginn des Kollegs könnte deine Freundin auch ALG 2 als Aufstockung zu ihrem ALG 1 beantragen. Bin allerdings nicht sicher, ob dabei was rüberkommt, falls Ihr 2 als "Bedarfsgemeinschaft" nach § 7 Abs. 3 und 3a SGB II anzusehen sein solltet.
    Wie sieht es mit Knete von den Eltern aus?
    Vergesst auch nicht das Kindergeld (2 x 154 EUR) ab Beginn der Ausbildung am Kolleg, falls Ihr die Altersgrenze dafür (25 J.) noch nicht überschritten habt.

    "Jetzt erhalte ich am Freitrag und Samstag bestimmt 8 Schreiben das ich dieses ganze Geld zusammen um die 3000 € zurückzahlen sollen da wir ja Einkommen haben bzw hatten."


    Wenn Eure Angaben zutreffend waren, ist die Rückforderung nicht rechtmäßig, denn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X lür eine rückwirkende Rücknahme der Bewiilligungsbescheides liegen nicht vor.

    "Zudem habe ich momentan einen Fahrtweg von mehr als einer Stunde - bzw. spielt das überhaupt eine Rolle?"


    Ja, das spielt eine Rolle. Ich nehme an, du besuchst eine Berufsfachschule. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG bekommst du Förderung für eine auswärtige Unterbringung, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG erfüllt sind, dh.h., wenn die Schule nicht von der Wohnung der Mutter aus in zumutbarer Weise erreichbar ist. Nicht erreichbar ist die Schule nach Tz 2.1a.3 der BAföG-Verwaltungsvorschrift, "wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Untericht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen."


    "Ist es von Vorteil, wenn ich sämtliche Beweise für diese Fakten mitbringe? Also Bilder des Schimmels,
    Aufnahmen der Streitereien und ärztliche Untersuchungsergebnisse ( Tumorfund )."


    Das dürfte nicht notwendig sein, da dir aufgrund der Wegzeit die auswärtige Unterbringung zusteht.


    Hier kannst mal sehen, wie so eine Wegzeitberechnung aussieht:


    https://pdf.form-solutions.net/servlet/com.burg.pdf.FillServlet?sid=3g1Pprn2J85D97ZqdGqg9xAH9zQAmDz&g=c.pdf

    In § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II ist geregelt, wann die Arge euch 2 als "Bedarfsgemeinschaft" ansieht:


    "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    "Verhältnismäßig?"
    Ich meine, ja.
    Du solltest bis zur Antragstellung deine Vermögensverhältnisse so hinbekommen, dass keine Vermögensanrechnung erfolgt. Hat du einen Freistellungsauftrag für Zinsen und Dividenden bei den Banken erteilt? Wenn ja, ist das nicht gut wegen Datenabgleich.
    Unter deinem Kopfkissen wird natürlich nicht nachgeforscht.


    Hier kannst du nachlesen, wie die Arge dein Vermögen anrechnet:


    http://www.my-sozialberatung.de/files/v2_HW%2012%202007-9-10.pdf

    Die Bekannte sollte einen Antrag auf ALG II für sich und die Töchter ("Bedarfsgemeinschaft") stellen. Dann bekommt sie nicht nur Auskunft, sondern auch Knete und kann sich auch wegen Wohngeld erkundigen.