Beiträge von nataly

    Bei einer schulischen Ausbildung besteht kein Anspruch auf BAB.


    Zu prüfen ist vielmehr ein Anspruch auf BAföG.


    Ich nehme an, du willst die Ausbildung hier machen:


    AMD Akademie Mode & Design GmbH
    Private Berufsfachschule
    Wendenstraße 35c
    20097 Hamburg


    Telefon: 040 - 23 78 78 -0
    Telefax: 040 - 23 78 78 -78


    Email: hamburg(at)amdnet.de




    "289,00€ über 36 Monate."
    Pro Monat nehme ich an, also insgesamt 10.404 € ?


    Wohnst du allein oder bei deiner Mutter?
    Falls du nicht bei deiner Mutter wohnst: Könnte die Berufsfachschule auch von der Wohnung deiner Mutter aus in zumutbarer Wegzeit erreicht werden?

    "Jedes Einkommen, dass ich als Ehefrau (bei Lebenspartnern ist das nicht anders) beziehe, muss beim Bafögamt angegeben werden und wird, wenn es gewisse Freibeträge übersteigt angerechnet."


    Beim BAföG wird nur das Einkommen von Ehepartnern und Eltern angerechnet (§ 11 Abs. 2 BAföG).

    Erbschaft


    Resultat der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte:


    Eine Erbschaft zählt als einmalige Einnahme als Einkommen und wird bis zu 12 Monate – so auch die Durchführungshinweise der BA – als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge und einer freiwilligen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) angerechnet. Danach gilt sie als Vermögen und wird unter Berücksichtigung des Schonvermögens und der Freibeträge angerechnet. Näheres siehe hier.


    Der Autor ist der Meinung, daß auch eine freiwillige Rentenversicherung berücksichtigt werden muß.


    Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Them Erbschaft begegnet aber in der juristischen Literatur wie auch einzelnen Sozialgerichts-Entscheidungen einer beachtlichen Kritik. Zumindest für das vergleichbare Thema Steuerstattungen liegen bereits Klagen beim BSG vor.
    http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856177.html

    Habe mich vor einiger Zeit auch mal mit der Problematik befasst, ob die Erbschaft Vermögen oder Einkommen darstellt. In der Rechtsprechung ist das umstritten. Dabei bin ich auf ein Urteil gestoßen, wonach es zwar Einkommen sein soll, aber Freibeträge zu gewähren sind. Versuche es mal mit googeln mit den Suchbegriffen SGB II Einkommen Vermögen Erbschaft

    "Kann mir jemand helfen und mir das erklären?"


    Ich glaube nicht, dass dir das hier jemand erklären kann. Aber die Arge ist dazu verpflichtet, dir zu erklären, warum nur noch 78 EUR bekommen sollst. Mir (und sicher allen anderen hier im Forum) ist das unerklärlich.

    Mehrbedarf ist in § 21 SGB 2 geregelt:


    § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
    (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


    1.
    in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
    2.
    in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


    (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
    (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

    "weil ich mir ziemlich sicher bin beim bafög abgelehnt zu werden"


    Wie kommst du denn darauf? Aus welchem Grund sollte der Antrag abgelehnt werden? An welcher Schule (Bezeichnung, Ort) machst du die Fachhochschulreife?