Beiträge von nataly

    Als Grund, warum er ALG 2 bekommen soll, sollte er angeben, dass er wegen Arbeitslosigkeit bedürftig ist. Als Grund für den Auszug könnte er angeben, dass er als erwachsener Mann mit 25 Jahren nicht mehr bei den Eltern wohnen möchte.

    europa:
    Lies dir mal die amtlichen Hinweise zu § 7 SGB II durch:


    http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%207%202007-31-05.pdf


    Seite 20 bis 22.


    Dort steht, dass die Arge die Beweislast für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft hat. Lies das alles genau durch und achte darauf, dass du jedes Indiz für das Vorliegen einer Gemeinschaft vermeidest.


    Sehr interessant auch folgende Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Dort wird ausgeführt, dass ein Hausbesuch in der Regel nicht gerechtfertigt ist:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-6-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf

    Ich nehme an, dass dich die WAK beraten wird, schließlich kassieren sie auch ein nicht unbeträchtliches Schulgeld.


    Der Kredit ist übrigens nach § 13 a AFBG nicht zurückzuzahlen wenn dein Einkommen unter der in § 18 a Abs. 1 BAföG genannten Einkommensgrenze liegt:



    § 13a AFBG


    Einkommensabhängige Rückzahlung


    1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2§ 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



    § 18a BAföG


    Einkommensabhängige Rückzahlung


    (1) 1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
    1. den Ehegatten um 480 Euro,
    2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 Euro,


    wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
    3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. 4Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag


    1.
    bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
    2.
    bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.


    (2) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). 2Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. 3Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
    (3) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. 2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
    (4) (weggefallen)
    (5) 1Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden ist.
    § 18 a BAföG:

    Und hier der Hinweis der WAK Kiel auf die Förderungsmöglichkeiten:



    Kosten & finanzielle Förderung
    Für die Teilnahme in Vollzeitform:


    Zur Zeit 1944,00 Euro pro Schulhalbjahr + 360,00 Euro für den Zusatzunterricht Ausbildereignungsbefähigung


    Für die Teilnahme in Teilzeitform/berufsbegleitend:
    Zur Zeit 1338,00 Euro pro Schulhalbjahr + 360,00 Euro für den Zusatzunterricht Ausbildereignungsbefähigung


    Eine monatliche Zahlungsweise ist möglich. An Kosten für Lernmittel (z.B. Bücher) sind je nach Anschaffung ca. 250,00 Euro zu veranschlagen.


    Finanzielle Förderung
    Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Weiterbildung gefördert werden


    nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit
    nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein
    nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD)
    als berufliche Rehabilitations-Maßnahme

    Es gibt das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG), oft auch "Meister-Bafög" genannt. Könnte mir vorstellen, dass das für dich zutrifft. Eine Altersgrenze habe ich dort nicht gefunden.
    Muss aber zugeben, dass ich mich in diesem Gesetz nicht auskenne.
    Was du mit "normal arbeitslos" meinst, weiss ich nicht.
    Falls du derzeit ALG 2 bekommst, heißt das doch, dass du keinen Anspruch auf ALG 1 hast. Daran ändert sich durch den Besuch der WAK nichts, denn dieser stellt keine sozialversicherungspflichtige Bechäftigung dar, so dass auch kein Anspruch auf ALG 1 erworben wird. Du müsstest also wider Antrag auf ALG 2 stellen, wenn du nach der WAK arbeitslos bist.

    Die WAK bietet ja unterschiedliche Bildungsgänge an. Ich vermute ganz stark, dass der Abschluss "staatlich geprüfter Betriebswirt" an einer staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule erworben wird. Dann bekommst du nicht das "Studi-BAföG" nach § 13 BAföG, sondern das "Schüler-BaföG" nach § 12 BAföG. Das muss nicht zurückgezahlt werden. Ich nehme an, dass du weder die allgemeine Hochschulreife noch die Fachhochschulreife hast. Dann kannst du eigentlich auch kein Studi sein. Das Schulsekretariat kann dir sicher Auskunft geben, denn sie müssen ja für das BaföG-Amt die Schulbescheinigungen ausstellen.
    Ein Hindernis für die Förderung nach BAföG könnte allerdings dein Alter sein, da es hierfür eine Altersgrenze von 30 Jahren gibt:
    § 10 Alter
    (1)
    (2)
    (3) 1Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn


    1.
    der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
    1a.
    der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
    2.
    (weggefallen)
    3.
    der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
    4.
    der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.


    3Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner

    Hier der Text von § 17 BAföG:


    § 17 Förderungsarten
    (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
    (2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. 2Satz 1 gilt nicht


    1.
    für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
    2.
    für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
    3.
    für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.


    (3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c


    1.
    für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
    2.
    für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
    3.
    nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.


    2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 3Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

    "noch ne frage, bafög muß man ja zurückzahlen"


    Grundsätzlich muss Bafög nicht zurückgezahlt werden, da es als Zuschuss gezahlt wird (§ 17 Abs. 1 BAföG).
    Abweichend davon wird das BAföG zur Hälfte als Darlehen gewährt, wenn eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule besucht wird (§ 17 Abs. 2 BAföG), dies gilt dann auch für damit im Zusammenhang stehende Praktika (§ 17 Abs. 3 BAföG).

    Know-how für den Beruf
    Die sich ständig verändernden Aufgabenstellungen in Wirtschaft und Verwaltung verlangen zunehmend qualifiziertere Mitarbeiter.



    Fundierte Kenntnisse der Betriebswirtschaft sind daher mittlerweile jederzeit im Beruf gefragt. Auf Basis einer bestehenden Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung wird den Teilnehmern mit bewährten Methoden das nötige Know-how für den beruflichen Aufstieg und neue Leistungsfähigkeit vermittelt.


    Nach zwei Jahren in Vollzeit oder nach drei Jahren parallel zum Beruf erhalten die Absolventen in Kiel, Lübeck oder Flensburg den Titel „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“, der ihnen neue Perspektiven bietet.


    Neben verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist insbesondere das Erlangen der Fachhochschulreife ein entscheidender Schritt für zukunftsorientierte Fachkräfte, deren gesteigerte Kompetenz auch der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zugute kommt.
    http://www.wak-sh.de/fachschule.html

    Das gilt nur, wenn es sich um eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) handelt. Die hier vorliegende Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI wird voll angerechnet.

    Das BaföG wird durch den Minijob wohl nicht gekürzt. Eine andere Frage ist, ob sich der Minijob nachteilig auf das ALG 2 der Eltern auswirken könnte. Werden deine Einkommensverhältnisse im Rahmen der ALG 2-Berechnung in irgende einer Weise berücksichtigtoder bleibst du da "außen vor"?

    katzenmilch:
    Um beurteilen zu können, ob du BAföG bekommen kannst, müsste ich erst wissen, welche Art der Ausbildung du vorhast. Was für eine Schule, wo ist sie, wie heißt sie,

    Falls die Schule als Berufsfachschule staatlich anerkannt ist, besteht die Möglichkeit der Förderung nach dem BAföG. Sobald du die obigen Fragen beantwortet hast, könnte ich prüfen, mit wieviel Knete du rechnen kannst.