Kannst du einen Link dazu machen oder die Info ausschneiden und hier einfügen?
Beiträge von nataly
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Für den Umzug braucht ihr de Genehmigung der Arge.
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deci: Kannst du das Forum angeben? Oder einen Link setzen?
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Die Arge kann schon verlangen, dass du Unterhaltsansprüche und Ansprüche nach dem UVG geltend machst.
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Tatjana: Wo wohnst du denn? Ich schaue dann nach, was es für Beratungsstellen gibt.
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Hartz IV und ALG II sid das selbe, es ist kein Unterschied.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
"(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."
Du möchtest den Anspruch auf Parodontitis-Behandlung auf obige Bestimmung stützen? Mit welcher Argumentation?
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Für medizinische Probleme besteht keine Zuständigkeit der Arge. Hierfür ist die Krankenkasse zuständig.
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Die Heizkosten betragen dann 2400 EUR : 90 m² : 12 Monate = 2,22 EUR/m² im Monat.
Das scheint mir zu hoch zu sein. Hast du die Heizkostenrechnung geprüft und warum sind die Heizkosten 2006 so hoch? -
Die Wohnung ist für 2 Personen + Kind nach Arge-Maßstäben zu groß. Der Umzug muss beantragt werden, aber die Arge muss genehmigen, da das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen wichtigen Grund für den Umzug darstellt.
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Wieviele m² hat die Wohnung? Wie hoch waren die Heizkosten-Vorauszahlungen 2006? Welche Arge ist für dich zuständig?
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Sachsen-Anhalt?
Ich würde ganz sachlich schreiben:
SgDuH,ich erhalte keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und keine Unterhaltszahlungen für meine Tochter. Der Kindesvater befindet sich in der Privatinsolvenz.
MfgWenn die mehr wissen wollen, werden sie sich schon melden.
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pololady: Ich würde an die Arge einen Brief schreiben und beantragen, dass das BaföG in voller Höhe nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Begründung: Das Bafög steht in voller Höhe nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung, da es in voller Höhe zur Bezahlung des Schulgeldes verwendet wird. Es dient somit der Ausbildung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
Du musst allerdings mit einer Ablehnung rechnen, kannst dann aber beim Sozialgericht klagen. -
Aus den 192 EUR BaföG schließe ich, dass die Tochter an einer privaten staatlich anerkannten Berufsfachschule eine Ausbildung macht und Schulgeld in etwa der selben Höhe zahlen muss. Die Anrechnung der 192,00 EUR (oder 80 % davon?) als Einkommen ist zumindest ungerecht.
Nicht nur ich, sondern auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages halten die Anrechnung von BaföG als Einkommen für ungerecht, wenn Schulgeld gezahlt werden muss:
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"Eigenbetrieb"
Was ist ein Eigenbetrieb? Ist das was ähnliches wie die Arge?
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In folgendem Aufsatz wird die Problematik erörtert:
http://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_06_02.pdf
Danach greifen die Vorschriften im SGB II nur, wenn ein Umzug stattfindet. Dies ist hier ja nicht der Fall, die Tochter bleibt in ihrer bisherigen Wohnung.
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Meiner Meinung nach nicht. Ich sehe für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage. Anders wäre es, wenn die Tochter von ihrer jetzigen Wohnung in eine andere umziehen wollte. Dann bräuchte sie die Zustimmung der Arge. Auch wenn die Tochter vor Beantragung von ALG II in der Absicht umziehen würde, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, hätte sie keinen Anspruch. Siehe hierzu §§ 22 Abs. 2 a SGB II. Aber die Tochter ist ja bereits früher umgezogen und zwar nicht in der Absicht, sich dadurch einen Anspruch auf ALG II zu verschaffen.
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Das kannst du machen.