Chris: Was für ein Spruch stand denn unter dem Brief?
Beiträge von nataly
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Nach 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Arbeit besteht ein Rechtsanspruch auf ALG I:
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§ 123 SGB IIIAnwartschaftszeit
1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
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Allerdings nur, wenn man arbeitslos ist. Ob das bei Tatjana der Fall ist, weiß ich nicht. -
Vielleicht kann ein litauisches Konsulat helfen (Bonn, Düsseldorf). Jedenfalls ist es sinnlos, wenn du weiter alleine versuchst, ALG II zu bekommen. Zumindest müsste ein Deutscher mit, der wenigstens verstehen kann, warum die Arge nicht zahlen will.
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Wenn sie unter 25 Jahre alt ist, braucht sie für einen Umzug die Genehmigung der Arge. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, will sie aber nicht umziehen.
Wenn sie ALG 2 beantragt, wird die Arge Unterhaltsansprüche gegen die Eltern prüfen. -
Ja, das kannst du, das ist in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II so vorgesehen:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. -
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Die Angaben reichen nicht aus. Von wem bzw. wofür erhält sie die 216 EUR. Kann sie noch arbeiten? Wie sind ihre Lebensumstände?
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Bei einem Darlehen kann es sich zwar um "bereite gegenwärtige Mittel" handeln, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II schließen solche Mittel die Hilfebedürftigkeit jedoch nur aus, wenn sie zu berücksichtigen sind.
Ein Darlehen ist weder als Einkommen nach § 11 SGB II noch als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen. Hilfebedürftigkeit schließen nur solche Mittel aus, die (1) tatsächlich zufließen und (2) im Gesetz (SGB II) ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet sind (vgl. LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN , Beschluss vom 21.01.2008 -L 6 AS 734/07 ER- mwN.
Da ein Darlehen nicht nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähig ist, kann die gesetzlich ausgeschlossene Berücksichtigungsfähigkeit nicht auf dem Umweg über § 9 SGB II hergestellt werden. -
Die Arge argumentiert offensichtlich mit mangelnder Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II):
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögensichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. -
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Da ihr noch keine 12 Monate zusammen seid, sollte eigentlich noch keine BG unterstellt werden (§ 7 Abs. 3 a SGB II):
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. -
Tatjana: Kümmere dich nicht um diese Seite, das ist nur ein Scherz, mit deinem Problem hat das nichts zu tun.
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"nebenbei habe ich einen nebenjob (minijob) und verdiene da zwischen 350 - 400 € monatlich"
Wenn der Minijob 12 Monate lang im BWZ ausgeübt wird, liegst du damit bereits über dem Freibetrag.
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Die Anrechnung von Einkommen aus Jobs ist beim BAföG so geregelt:
Hier werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 920 Euro jährlich/77 Euro monatlich entsprechend dem Einkommensteuergesetz abgesetzt. Von diesem verminderten Betrag wird dann nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zusätzlich eine Sozialpauschale in Höhe von 21,5 % (maximal 10.400 Euro jährlich) abgezogen.
Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge nach § 23 BAföG abgezogen werden. Im einzelnen gelten folgende Freibeträge:
I. Für die Auszubildenden selbst
Bis Herbst 2008 1
Auszubildende an Hochschulen, Akademien, Höheren Fachschulen, Kollegs, Abendgymnasien und in solchen Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, haben einen Freibetrag in Höhe von monatlich 215 Euro. Das heißt, sie können unter Berücksichtigung aller genannten Abzugspositionen im Bewilligungszeitraum monatlich 350 Euro brutto (= 4.200 €/Jahr) anrechnungsfrei hinzuverdienen.
http://bafoeg-rechner.bmbf.de/de/198.php -
"2) wenn ich mit meiner feeundin zusammen ziehe, kann ich dann automatisch mehr befög beantragen ?"
Nein, das kann höchstens dazu führen, dass die Miete rechnerisch auf dich und die Freundin zu je 1/2 aufgeteilt wird.
Ob du mit Minjob und Ferienjob noch im Freibetrag liegst, kannst du selber ausrechnen:
http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ -
"Kann ich mich bei einem Widerspruch auf diesen Gerichtsbeschluss berufen ?"
Ja. Allerdings ist der Beschluss des LSG HH für die Arge nicht bindend. Sie kann trotzdem von einer BG ausgehen. Du müsstest dann Klage beim SG einreichen.
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"bei Lebenspartner ist das nicht anders"
Das Einkommen eines "Lebenspartners" wird beim BAföG nicht angerechnet, nur das von Ehepartnern und Eltern ($ 11 Abs. 2 BAföG):
§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. 2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. -
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Wichtig ist bei der Klageschrift:
Der Kläger mit Anschrift
der/die Beklagte mit Anschrift
Wogegen wird geklagt (am besten Kopie des Bescheides beilegen)
Begründung, weshalb gegen den Bescheid geklagt wird
Unterschrift"muss man gleich wichtige Unterlagen mit einreichen oder werden diese dann erst später durch den Richter angefordert?"
Der Richter fordert bei der Arge die Akte an.