Beiträge von nataly

    In der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit habe ich etwas interessantes gefunden:


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10062 21.12.04 03.01.08
    Anliegen: Nach Antragstellung Alg I wird beim Kunden der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Nachdem der Kunde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten hat, erhebt er Klage.
    Nach dem Ende des Bezuges von Alg I befindet sich der Kunde im Alg II-Bezug. Im Februar 2005 wird nach einem längeren Rechtsstreit die Feststellung der Sperrzeit aufgehoben und die entsprechenden Leistungen nachgezahlt.


    Wie ist die Nachzahlung zu berücksichtigen? Ist sie im Februar als einmaliges Einkommen und ab März als Vermögen anzurechnen?

    Antwort: Bei der Nachzahlung handelt es sich um einmaliges Einkommen. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.
    Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Nachzahlung wird der Zustand wiederhergestellt, der bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bestanden hätte. Hätte die AA in der Vergangenheit die Leistungen fortlaufend gezahlt, hätte der EHB insoweit ungekürzte SGB II-Leistungen erhalten. Durch die Nachzahlung soll der EHB nicht schlechter gestellt werden als bei einer von Anfang an rechtmäßigen Leistungsgewährung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

    Hinweise: RPS-0109-171204-§ 12
    siehe auch Eintrag 10035 zu § 12 (identisch)


    siehe auch Hinweise zu § 11, Kapitel 4.2, Abs. 10

    Ist das hier gemeint?:


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10008 15.09.04 17.11.05
    Anliegen: Zwei volljährige Kinder wohnen mit ihrer Mutter (Antragstellerin) in einer Haushaltsgemeinschaft. Wird die BAB/ Bafög der Kinder als Einkommen mit angerechnet?
    Wie wird die BAB/ Bafög von minderjährigen Kindern berücksichtigt, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören?

    Antwort: Die Ausbildungsförderung ist bestimmt für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft/ Haushaltsgemeinschaft würde eine Verfälschung der dem Auszubildenden in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen.
    Somit ist BAB/Bafög ausschließlich dem BAB/Bafög-Bezieher als Einkommen zuzuordnen (sowohl in der Bedarfsgemeinschaft als auch in der Haushaltsgemeinschaft).
    Die RZ: 9.42 ("...Wer Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, ergibt sich abschließend aus § 7 Abs. 3 SGB II. Es sind also auch Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen, die selbst vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind.") gilt keinesfalls für die Personengruppe der BAB-/ BAföG- Bezieher. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass auch die Altersrente auf den Bedarf anderer Mitglieder der BG angerechnet werden kann (vgl. im einzelnen Hinweise zu § 9, Kapitel 3.2).
    Kinder, die BAB in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder Schüler-Bafög erhalten, sind nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Leistungen mindern nur den Bedarf des Kindes, nicht jedoch den Bedarf der Eltern.


    Sollten neben dem Bedarf zum Lebensunterhalt Fahrkosten, Arbeitsmittel, etc. gezahlt werden, sind diese als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und daher nicht anzurechnen.

    ALG 2 wird bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt. In den Steuerformularen ist dafür auch keine Rubrik vorgesehen. Es hat auch keinerlei Einfluuss auf die Berechnung der anderen Einkünfte.


    "... ob man als ALG 2-Bezieher theoretisch bis zu 7664 Euro (Grundfreibetrag) pro Jahr dazu verdienen darf, ohne Einkommenssteuer zahlen zu müssen"


    Ja.


    "... ob das ALG 2 den Grundfreibetrag bereits abdeckt, und die Nebeneinkünfte somit voll versteuert werden müssen - und falls ja: ab dem ersten oder dem 411 Euro"


    Nein.

    80 % werden angerechnet. Sind es mehr, Widerspruch einlegen. Außerdem solltest du beim BAföG-Amt den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG beantragen. Der wird anscheinend nicht auf das ALG II angerechnet.

    Hoppel:
    Die Seite www.schuleundgeld.de ist von dir?
    dann solltest du eine Berichtigung (Ergänzung) bei deinen Aussagen zur elternunabhängigen Förderung anbringen. Du schreibst:


    "Fein raus sind Schüler, die


    eine Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg
    eine Berufsoberschule in Bayern oder
    eine 13. Klasse der Berufsoberschulen in Niedersachsen
    besuchen: bei diesen wird automatisch von einem elternunabhängigen BAföG ausgegangen."


    Diese Aufzählung ist zu ergänzen:
    Fein raus sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch Auszubildende, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.


    "

    Falls dir für den Fernunterricht kein Bafög zustehen sollte, würde ich vorschlagen, wieder ein normales Gymnasium zu besuchen und mit dem Kind einen eigenen Haushalt zu begründen. Die Sozialleistungen müssten insgesamt dafür ausreichen. Wohngeld wäre auch noch zu prüfen. Der Kindesvater zahlt keinen Unterhalt? Dann wäre an Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu denken (zuständig: Jugendamt).

    Die Voraussetzungen für Schüler-BaföG sind erfüllt, sobald du bei den Eltern ausziehst und einen eigenen Haushalt mit deinem Sohn führst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 BAföG).


    Da es sich um Fernunterricht handelt, müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein (§ 3 BAföG). Du solltest dich an das Fernlehrinstitut wenden. Wann bist du 21 Jahre alt? Ab 21 wirst du den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 BAföG).


    Auf Grund des 22. BAföG-Änderungsgesetzes gibt es im Rahmen des BAföG noch einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

    In § 13 a BAföG steht nicht, dass der Zuschlag davon abhängt, dass die Krankenkasse die "Wichtigkeit" der Krankenversicherung bestätigt.



    § 13a BAföG


    Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


    (1) 1Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind


    1.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
    2.
    bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,


    erhöht sich der Bedarf um monatlich 47 Euro. 2Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. 3Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. 4Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
    (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig


    1.
    in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
    2.
    bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 8 Euro.

    Die Bafög-Lady täuscht sich. Sie übersieht, dass seit einiger Zeit eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Für Schüler an Fachschulen und Berufsfachschulen gibt es eine freiwillige Krankenversicherung zu einem günstigen Beitrag von ca. 60 EUR (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, §§ 236 und 245 SGB V). Diese wird nach § 13 a BAföG mit 55 EUR bezuschusst.

    Du kannst versuchen, bei der Arge unter Berufung auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II einen Antrag auf ALG 2 zu stellen. Wie sieht es eigentlich mit deiner Krankenversicherung aus?

    Wenn du nicht verheiratet bist, nicht geschieden bist, keine Kinder hast, keine Schulwegzeit von mehr als 2 Stunden hast und eine Ausbildung an einer Berufsfachschule machst, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, dann kannst du vom Bafög-Amt nicht mehr als 192 EUR erwarten. Auch dann, wenn du bei den Eltern ausziehst in eine eigene Wohnung, bleibt es bei den 192 EUR.

    "Wieviel darf man zu Bafög dazu verdienen?"


    Das hängt davon ab, ob deine Ausbildung an der Anna-Freud-Schule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder nicht. Musst du Schulgeld bezahlen? Dann erhöht sich dein Einkommensfreibetrag (§ 23 Abs. 5 Bafög). Allerdings musst du dann einen besonderen Antrag stellen.

    "Und ab meinen 25. Geburtstag bin ich ja auch nicht mehr krankenversichert, wie sieht es damit aus?"


    Handelt es sich um eine Fachschule oder Berufsfachschule? Dann gibt es bei der Krankenkasse eine günstige Versicherung für ca. 60 EUR (§ 240 Abs. 4 Satz 4 iVm § 236 und 245 SGB V) und das Bafög erhöht sich um 545EUR (§ 13 a Bafög), so dass du unterm Strich nur wenige Euros abdrücken musst.

    An der Anna-Freud-Schule in Berlin gibt es verschiedene Bildungsgänge:


    http://www.anna-freud-oberschule.de/og/index_og.htm


    Welcher davon ist es? Welche Voraussetzungen musstest du für die Zulassung zur Schule erfüllen? Musstest du eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen? Hast du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung? Musstest du die Mittlere Reife (Realschulabschluss) nachweisen? Handelt es sich um einen doppelqualifizierenden Bildungsgang (Abitur + Erzieherin)?
    Wie lange dauert der von dir gewählte Bildungsgang? Wohnen deine Eltern auch in Berlin? Wenn nein, wo wohnen sie? Wohnst du bei deinen Eltern?
    Du warst verheiratet und bist jetzt geschieden?

    WindingRoad:


    Ob ihr als BG geltet, ist in § 7 Abs. 3 Nr. 3 c und Abs. 3 a SGB II geregelt:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.