Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass zwischen Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) zu unterscheiden ist. Nach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt.Diese gesetzliche Regelung kann durch eine Verordnung nicht gekippt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil des Vermögens als Einkommen des nachfolgenden Bewilligungszeitraums anzusehen. Dies würde ja bedeuten, dass Parasol einen Teil seines Vermögens zum Lebensunterhalt während des Bewilligungszeitraums verwenden muss, obwohl es (das Vermögen) die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt und daher gegen Verwertung gesetzlich geschützt ist.
Beiträge von nataly
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Hoppel: Die Alg II-V ist kein Gesetz, es handelt sich um eine Verordnung. Wenn die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht, ist das Gesetz vorrangig. Möglicherweise hat man die Verordnung ja gerade aus diesem Grund geändert. Man müsste nachschauen, mit welcher Begründung die Berechnungsweise geändert wurde.
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Parasol: Könntest du das Schreiben der Arge posten? Hat man sich auf § 2 a Abs. 2 Alg II-V berufen?
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Und hier die Vorschrift zur Berechnung des Einkommens in der Fassung ab 1.1.2008:
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
Geltung ab 01.01.2008
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 294§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.
(6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
Quelle:
http://www.buzer.de/gesetz/8014/a153228.htm -
Hier zunächst die Fassung bis 31.12.2007:
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
Geltung ab 01.01.2005
V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942§ 2a Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.
(2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.
(3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.
(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
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Habe nochmal nachgesehen:
Für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit lautet die Vorschrift in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung der Alg II-V etwas anders als in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung.
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Kindergeld und Unterhaltsvorschuss mindern aber den Anspruch auf Alg II.
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Parasol: Bei ALG II gilt das Zuflussprinzip, das heißt, wenn du nachweisen kannst, dass während des Bewilligungszeitraums für ALG 2 keine Einnahmen zugeflossen sind, dann kann die Arge auch keine Einkommensanrechnung vornehmen.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V.Nachlesbar hier:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf
Auf Grund der klaren Rechtslage ist ein Anwalt nicht unbedingt erforderlich. Allerdings müsste der Anwalt ohnehin von der Arge bezahlt werden.
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Eine eidesstattliche Versicherung kannst du gar nicht von dir machen. Wenn du Schulden hast, die du nicht bezahlen kannst, dann können deine Gläubiger beantragen, dass der Gerichtsvollzieher bei dir die eidesstattliche Versicherung abnimmt. Aber über ein solches Problem hast du bisher nicht berichtet.
Ich würde sagen: Du brauchst das nicht. Und du kannst auch gar keine machen. -
"Unseren aktuellen Mietvertrag habe ich damals für 3 Jahre unterschrieben, also eigentlich bin Januar 2009! Müssen wir bis dahin wirklich auf 49qm leben?"
Das ist eine mietrechtliche Frage. Du müsstest zumimdest den kompletten Text der Klausel hier posten. Ohne können wir nichts dazu sagen.
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Mami²
Wenn dein Zukünftiger so wenig verdient, dass ihr Anspruch auf ALG II, habt: Suche dir besser einen Anderen. -
Sowohl für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einkommensanrechnung auf das ALG 2 als auch für Streitigkeiten nach dem OEG ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
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"Jetzt bekomme ich eine Verletztenrente"
Der Angriff war am 24.05.2001 und jetzt erst (nach 7 Jahren) bekommst du Rente? Was war in der Zwischenzeit?
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Als Opfer einer Gewalttat hast du Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Beratung in solchen Fällen erteilt der "Weisse Ring". Zuständig für Anträge auf Opferentschädigung ist das Versorgungsamt.
"Mir wurde gesagt, dass ich dadurch, dass ich Nothilfe geleistet hatte, einen Arbeitsunfall erleiden durfte."
Wer hat das gesagt?
Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird beim ALG II nicht angerechnet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Das OEG sieht eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor ( § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG):§ 1 Anspruch auf Versorgung
(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. -
"naja meine frage ist habe ich ein recht auf hartz4 ?? "
Ja, nur bei ALG I braucht man 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung, bei ALG II ist das nicht erforderlich.
"bekomme ich hartz4 erst wenn das kind da ist oder auch schon vorher ? ich müsste doch eine wohnung bezahlt bekommen oder ? wenn ja erst wenn das kind da ist (wie eben schon gefragt) oder auch wenn ich schwanger bin. sollte man erst eine wohnung suchen und dann zum amt gehen oder erst zum amt und dann die wohnung ???"
Sofort Antrag stellen, dann sagt man dir auch, ob man dir die eigene Wohnung schon in der Schwangerschaft zahlt.
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"Allerdings zähle ich ja nun zu den Nicht-mehr-vermittelbaren-Leuten auf dem Arbeitsmarkt"
Das spielt keine Rolle. Anspruch auf ALG II setzt zwar "Erwerbsfähigkeit" voraus, diese liegt aber auch dann vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, z.B. wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen eines Schulbesuchs.
So steht es ausdrücklich im Antragsformular, mit dem ALG II zu beantragen ist.
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"Hoffe ,das hilft dir weiter...."
Das hilft in der Tat.
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Die Nichtanrechnung des Kinderbetreuungszuschlags findet sich z.B. hier:
und zwar auf Seite 42 von 51 (Randziffer 11.102 a)
Die Sache dürfte damit geklärt sein.
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Die Ausbildungsförderung ist bestimmt für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft/ Haushaltsgemeinschaft würde eine Verfälschung der dem Auszubildenden in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen.
Somit ist BAB/Bafög ausschließlich dem BAB/Bafög-Bezieher als Einkommen zuzuordnen (sowohl in der Bedarfsgemeinschaft als auch in der Haushaltsgemeinschaft).
Die RZ: 9.42 ("...Wer Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, ergibt sich abschließend aus § 7 Abs. 3 SGB II. Es sind also auch Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen, die selbst vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind.") gilt keinesfalls für die Personengruppe der BAB-/ BAföG- Bezieher. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass auch die Altersrente auf den Bedarf anderer Mitglieder der BG angerechnet werden kann (vgl. im einzelnen Hinweise zu § 9, Kapitel 3.2).
Kinder, die BAB in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder Schüler-Bafög erhalten, sind nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Leistungen mindern nur den Bedarf des Kindes, nicht jedoch den Bedarf der Eltern.
Sollten neben dem Bedarf zum Lebensunterhalt Fahrkosten, Arbeitsmittel, etc. gezahlt werden, sind diese als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und daher nicht anzurechnen
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27834/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/Wissensdatenbank-SGB-II.html -
Ich würde daher sagen, dass die Berücksichtigung der gerichtlich erstrittenen Nachzahlung eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Gehaltsnachzahlung wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der bei rechtmäßiger Gehaltszahlung bestanden hätte. Durch die Nachzahlung soll siuha nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Gehalt von Anfang an rechtmäßig gezahlt worden wäre.