Das erste, was du tun solltest, ist. bei der Arge nachzufragen, weshalb dir der Regelsatz von 347 EUR nicht gewährt wird. Am besten schriftlich.
Beiträge von nataly
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Bin mir nicht sicher, ob deine Interpretation zutrifft. Man kann auch so argumentieren:
Da die 350 EUR Praktikumsentgelt bereits bei der Feststellung des BAföG-Anspruchs berücksichtigt wurden, sind sie in gleicher (voller) Höhe bei der ALG II-Berechnung abzusetzen. Also nicht nur 150 EUR.
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Ich rate grundsätzlich von Freistellungsaufträgen ab. Das weckt nur Misstrauen. Es sollte mittlerweile allgemein bekannt sein, dass die BAföG-Ämter im Wege des Datenabgleichs die Freistellungsauftraäge auswerten.
Zum hier vorliegenden Fall: Es ist durchaus zulässig, Vermögen vor Antragstellung auszugeben. Nur dann, wenn das Vermögen verschenkt wird, (z.B. an Verwandte), dann kann es Probleme geben. Ich würde zunächst mal antworten, dass die Angaben zum Vermögen im BAföG-Antrag zutreffend waren und das Vermögen, soweit es über dem darin angegebenen Wert lag, vor Antragstellung ausgegeben wurde.
So steht es übrigens auch in den Erläuterungen zum Antrag, die man mit den Formularen erhält. Wenn die Angaben zum Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig waren, kann dir nichts passieren. Das BAföG-Amt kennt auf Grund des Datenabgleichs deine Bankkonten. Wenn die Summe der Salden deiner Konten und Depots insgesamt am Tag der Antragstellung unter dem Freibetrag lag, sehe ich kein Problem. -
Ich halte es für ein Vorurteil, dass Männer, die kein ALG II beziehen, nicht liebenswert sind. Außerdem muss man (frau) auch an die Kinder denken. Die müssen es ausbaden, wenn die Mutter meint, sie müsse unbedingt einen Mann mit ALG II-Anspruch heiraten.Ihre Chancen im Leben sind sehr beeinträchtigt. Und während die Mutter ein erwachsener Mensch ist, der für die Folgen seiner Partnerwahl verantwortlich ist, können die Kinder nichts dafür, dass sie in einem Haushalt an der Existenzgrenze aufwachsen müssen.
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Ist dir denn einn solcher Job angeboten worden?
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In den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist geregelt, dass eine Berücksichtigung bei ALG II nicht erfolgt, wenn bereits eine Berücksichtigung beim BAföG erfolgt ist:
"2.8 Bei Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw.
SGB III bereits berücksichtigtes EinkommenAbzusetzen ist der Teil des Einkommens, der bereits bei der
Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach• dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
• den §§ 71 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) oder
• § 108 SGB III (Ausbildungsgeld)angerechnet wurde.
Die Absetzung dieser Einkommensteile ist auf Antrag vorzunehmen;
sie können auch für Ansprüche vor dem 1. August 2006 abgesetzt
werden."http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%2011%202007-9-10.pdf
(Seite 32 von 55)
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Interessant auch das Urteil der Vorinstanz in dieser Sache, insbesondere der letzte Satz:
http://www.dat-dorsten.de/images/bsg_einkommenszufluss_kein_vermoegen.pdf
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nataly: "Nach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt. "
Hoppel: "Da widerspreche ich Dir zwar, weil ich anderslautende Urteile kenne."
nataly: "Mein Posting steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 12.11.2007, -B 14 AS 132/07 B-:
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e199fb0b8f004.html
Sollte es tatsächlich anderslautende Urteile von Sozialgerichten oder Landessozialgerichten geben, dürften diese nicht mehr aktuell sein."
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Man sollte auch folgendes bedenken: Wenn Parasol keine Rechtsschutzversicherung hat, und dies scheint hier der Fall zu sein, dann bleiben die Anwaltskosten im Fall des Unterliegens an ihm hängen. Klagt er ohne Anwalt, dann muss er im Fall des Unterliegens nur die Rückforderungssumme bezahlen, steht sich also nicht schlechter als ohne Klage. Insofern bringt die Klage beim Sozialgericht kein zusätzliches finanzielles Risiko mit sich.
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Außerdem solltest du folgendes PDF-Dokument durchlesen:
http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%207%202007-31-05.pdfund zwar auf Seite 21 f. von 52.
Und dann solltest du darstellen, dass und warum keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt.
Du kannst dich natürlich auch weigern, Auskünfte zu geben, dann gibt es aber keine Knete wegen fehlender Mitwirkung. -
Du musst also darlegen, dass auch Nr. 2 bis 4 nicht zutreffen.
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(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen -
Hartz IV: Höhere Miete bei Ortswechsel erlaubt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jüngst in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren beschlossen, dass der Leistungsträger die Übernahme der Wohnkosten nicht "deckeln" darf, wenn man von einem "günstigeren" Wohnort in einen "teureren" zieht. Strittig waren die höheren Kosten nach einem Umzug von einem Dorf in die Kreisstadt, wobei der Leistungsträger diesem Umzug vorher nicht zugestimmt hatte.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a580dacd07.php
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Bei mir ist dies die oberste Zeile:
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Bei dir auch?
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Evtl. handelt es sich ja um Immobilien-Kredite. Das wäre für die Arge interessant.
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Leider finde ich diesen Button nicht
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Wie kann man eigentlich einen neuen Beitrag für das Forum verfassen?
Ich finde einfach keine passende Schaltfläche. -
Für ALG II ist es nicht erforderlich, dass vorher sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde. Daher könnte Anspruch auf ALG II bestehen.
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Wie kann man eigentlich einen neuen Beitrag für das Forum erstellen?
Gibt es da einen "Button"? -
Hier ein Artikel zur Berechnungsweise ab 1.1.2008: