Beiträge von nataly

    "Im übrigen ist in dem von Dir geposteten Link etwas weiter unten auch nachzulesen, daß es durchaus zu Fällen kommen kann, in denen der Zeitraum des Zusammenlebens auch unter dem einen Jahr liegen kann."


    Ja, aber aus den dort angeführten Beispielen geht hervor, dass die Voraussetzungen im Fall von Dark nicht vorliegen.

    Wer die Beweislast trägt, ist von vornherein im Nachteil. Hier ist es die Arge.


    "Das Nicht-Vorliegen einer WG kann anhand verschiedener Indizien relativ einfach durch das Amt nachgewiesen werden."


    Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass keine WG vorliegt. Es ist Aufgabe der Arge, nachzuweisen, dass eine BG vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, dann liegt keine BG vor. Entgegen deiner Auffassung ist der Nachweis einer BG nicht einfach.


    Dark: Lass dich von Hoppel nicht einschüchtern und mit dem StGB bedrohen. Selbstverständlich kannst du eine WG gründen.

    Hoppel und ich sind uns wohl einig, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 a SGB II nicht vorliegen.



    Sollte die Arge meinen, es läge dennoch eine BG vor, dann müsste sie (die Arge) dies beweisen:



    "Die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 20 SGB X."
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    Die Auffassung von Hoppel, Dark müsse beweisen, dass eine WG vorliegt, trifft nicht zu.

    Dark: Falls die Arge prüfen möchte, ob die in § 7 Abs. 3 a SGB II genannten Voraussetzungen vorliegen, wird sie dir wahrscheinlich einen Fragebogen zusenden, der wahrheitsgemäß auszufüllen ist.
    (Nach GV wird dort übrigens nicht gefragt).

    Es ist nicht Aufgabe von Dark und seiner Freundin, den Nachweis einer WG zu führen, es obliegt der Arge, den Nachweis zu führen, dass eine BG vorliegt.
    Siehe hierzu die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit:


    http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%207%202007-31-05.pdf


    Hier wird auf Seite 21 von 52 ganz klar gesagt, dass die Arge die Beweislast für das Vorliegen der Vermutenstatbestände trägt:


    "(5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensge-meinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    (6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast."

    Dark: Es muss angegeben werden, dass in der Wohnung zwei Personen leben, denn die Kosten der Unterkunft weden dann sowohl beim BAföG als auch beim ALG 2 hälftig auf euch beide verteilt. Weitere Angaben über die Lady sind von dir nicht zu machen.

    "Personen, die im Haushalt leben, nicht zur
    Bedarfsgemeinschaft gehören und auch nicht
    mit den Hilfebedürftigen verwandt oder verschwägert
    sind (z.B. Mitglieder einer Wohngemeinschaft
    oder Untermieter) spielen im Alg
    II-Verfahren vor allem eine Rolle, weil dies
    Auswirkungen auf die an die Bedarfsgemeinschaft
    zu zahlenden Kosten der Unterkunft
    (KdU) hat. Insofern müssen sie im Rahmen
    des Antrags als Personen, die mit in der Wohnung
    wohnen, benannt werden. Weitere Angaben
    sind allerdings nicht erforderlich; diese
    Personen werden intern aufgrund datenschutzrechtlicher
    Bestimmungenauch nur als
    “Zähler“ erfasst."
    http://www.zwd.de/zwd/pdf/B2Bedgem.pdf

    Im Übrigen wurde in diesem Forum verschiedentlich auch berichtet, dass ein Partner, der seinen Lebensunterhalt durch BAföG bestreitet, und danach wegen § 7 Abs. 5 SGB II gar keinen Anspruch auf ALG 2 haben kann, aus der Bedarfsberechnung rausfällt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das BAföG sicher nicht über dem Bedarf liegt, der nach dem SGB II maßgeblich ist. Wenn die Einkünfte aus dem Ferienjob bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werden, wovon ich ausgehe, dann können sie nicht nochmals bei der ALG 2-Berechnung berücksichtigt werden.

    Ob die Arge zu Recht eine BG unterstellen kann, wenn Ihr zusammenzieht, steht nicht fest. Geregelt ist das in § 7 Abs. 3 a SGB II:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------
    Ich gehe davon aus, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
    Wenn Ihr gegenüber der Arge angebt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sind auch die Voraussetzungen des § 263 StGB keinesfalls erfüllt.

    Die Erhöhung für das Gas von 90 auf 190 EUR leuchtet mir nicht ein.Solche Preiserhöhungen auf mehr als das Doppelte sind mir nicht bekannt.


    "jetzt kommen 50 Euro drauf, wegen Mülltonnen"
    Waren die Mülltonnen bisher kostenlos?

    Keine aufschiebende Wirkung? Da bin ich mir nicht so sicher (siehe § 86 a Sozialgerichtsgesetz):


    § 86a SGG (Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage)


    (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten soweit bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
    (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
    1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
    2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
    3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
    4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
    5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
    (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

    "Solange das Kind nicht geboren ist, 60 qm, ab Geburt dann in der Regel maximal 75 qm."


    Man kann wohl kaum erwarten, dass für einige Monate ein Wohnung mit 60 m² gemietet wird und nach der Geburt umgezogen wird in eine Wohnung mit 75 m². Ich würde meinen, man sollte gleich in eine Wohnung mit 75 m² umziehen. Bis eine passende Wohnung gefunden ist, ist die Schwangerschaft ja auch weiter fortgeschritten.

    "Jetzt sagt das Sozialamt (ARGE) Wohnung wurde nicht benutzt. Es gibt kein Geld."


    Ich meine, es ist Aufgabe der Arge, nachzuweisen, dass das Gesetz eine Mindestnutzung der Wohnung vorschreibt. Mir ist eine solche Vorschrift nicht bekannt. Falls es keine Vorschrift gibt, muss die Arge zahlen. Gegen den Bescheid sollte Widerspruch eingelegt werden.

    § 1614 BGB



    Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.


    (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.