Lies mal dieses Dokument der Bundesagentur sorgfältig durch. Besonders interessant für deinen Fall die Seiten ab S. 15 von 27:
Beiträge von nataly
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Wie groß ist denn die Familie des Bruders?
Auch wenn das Haus etwas größer sein sollte als angemessen, ist ein Verkauf noch nicht zwingend. Außerdem kann die Mutter Bedingungen an das Erbe knüpfen (kein Verkauf) und so den Verkauf unmöglich machen.
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Das heißt im Klartext, das Gesetz gegen das Umziehen von unter 25-jährigen gilt für dich nicht.
Außerdem: Das Gesetz erschwert ja nur das Umziehen, nicht aber das Verbleiben am Ort. Und das liegt ja bei dir vor.
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Für dich gilt dann wohl § 68 Abs. 2 SGB II:
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. -
Arbeitsantrag???
Meinst du Arbeitsvertrag?
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Das heisst aber nicht:
"Die Arge bezahlt die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben."Das heisst nur, dass sich das Einkommen deiner Frau verringert, mittelbar kann sich dadurch natürlich das ALG II erhöhen.
Die Formulierung "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" entspricht der Definition im § 9 EStG:
"§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen."Wenn die Reparaturkosten einkommensteuerlich nicht anerkannt werden, bzw. mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, dann ist damit zu rechnen, dass die Arge die Reparaturkosten nicht anerkennt.
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Was für eine Ausbildung machst du (Name der Schule, Schulart, Ort, Bundesland). Wieviewl Bafög bekommst du?
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Die Arge übernimmt keine Auto-Reparaturen.Dass Auto-Reparaturen als Werbungskosten anerkannt werden, ist mir ne.Das fällt normalunter die Entfernungspauschale. Wenn nan neben ALG 2 keine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hat, können Werbungskosten ohnehin nicht abgesetzt werden.
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"Aber der Umzug und die Mietkaution"
Ich denke, diese Kosten hast du nach dem Umzug bald wieder rein. Die Fahrtlosten fallen weg, das BaföG erhöht sich, falls du derzeit bei deinen Eltern wohnst.
P.S.: Ich verlange von meinen Mietern keine Kaution. Vorgeschrieben ist sie nicht.
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Sunny: Für dich gibt es jetzt den Kinderbetrewuungszuschlag nach § 14 b BAföG:
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. -
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19998125b606.php
http://www.hartz-4-empfaenger.de/umzug
Also, ich würde mal damit rechnen, dass keine Zustimmung zum Umzug erteilt wird, frag mal nach, was das für Folgen hat.
Wobei du unbedingt auf § 68 Abs. 2 SGB II hinweisen musst, für dich gelten also die selben Regeln wie für die über 25. -
Also das mit den 25 Jahren trifft schon mal nicht zu, weil du am 17.2.06 schon nicht mehr bei den Eltern wartst, da hat die Dame die Übergangsvorschrift § 68 Abs. 2 SGGB II übersehen.
Und das Zusammenziehen mit dem Freund ist auch ein Grund für den Umzug. Außerdem sollte auch das Grundrecht der Freuzügigkeit (Art 11 GG) berücksichtigt werden.Art 11 GG
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. -
"Denn mir wurde gesagt das Jobcenter hier in 'Essen muss das zustimmen damit ick in Berlin auch weiter Geld bekomme."
Hat man das damit begründet, dass du unter 25 bist? Dann ist die Begründung falsch.
Wenn man es anders begründet hat: womit?
Und warum willst du eigentlich nach Berlin? -
Also gilt § 22 Abs. 2 a SGB II für dich nicht. Hier diese Vorschrift,die für dich nicht gilt:
"(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."
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Mieze:
Wenn du seit knapp drei Jahren alleine lebst, dann gilt die Vorschrift über den Umzug von unter 25-jährigen für dich nicht, denn dann hast du am 17.02.2006 nicht zum Haushalt deiner Eltern gehört: Siehe § 68 Abs. 2 SGB II:§ 68
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
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jamee: Wenn du wegen Nichterfüllens der in § 7 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf BaföG hast, dann hast du Anspruch auf ALG 2, denn dann gehörst du nicht zu den Auszubildenden, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben.
Siehe § 7 Abs.5 SGB II:
.(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
P.S.: Wohnst du bei den Eltern oder hast du einen eigenen Haushalt? Bist du unter 25 oder bist du schon 25?
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"Meine Schwester hat genauso das erste Studium abgebrochen und fürs zweite auch Bafög bekommen"
Ja, unter bestimmten Umständen kann man nach einer abgebrochenen Ausbildung für eine andere Ausbildung Bafög bekommen, das ist in § 7 Abs. 3 BAföG geregelt.
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Die Auskünfte,die man dir erteilt hat, sind meiner Meinung nach falsch.Du hast Anspruch auf BAföG nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und Anspruch auf ALG II nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II.
Übrigens: Es bringt nichts, bei den Ämtern mündliche Auskünfte einzuholen.
Du musst Anträge stellen, alles andere ist wertlos. -
Für den Besuch einer Fachschulklasse, dferen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, bemisst sich der Bedarf, wenn der Schüler bei seinen Eltern wohnt, nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit 192,00 EUR.
Zusätzlich haben solche Schüler auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II Anspruch auf ALG II.:
"(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." -
In dere Tat macht es einen großen Unterschied, ob du
a) eine Fachschulklasse,deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder
b) eine Fachschulklasse, deren Beuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
besuchst.Fall a) fällt unter §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG,wobei § 13 den "Bedarf für Studierende" regelt.
Fall b) fällt unter §§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, wobei § 12 den "Bedarf für Schüler" regelt.Nun fiolgende Frage: Hast du vom BAföG-Amt eine schriftliche Absage bekommen? Wenn ja, dann gib bitte den Wortlaut vollständig wieder mit den dort genannten §§ des BAföG.