Beiträge von nataly

    Ich halte es für zweckmäßig, wenn du zunächst mal vorträgst, dass Ihr lediglich eine Wohngemeinschaft und keine Haushaltsgemeinschaft bildet. Der Stiefvater soillte schriftlich erklären, dass er nicht bereit ist, Unterhalt zu zahlen, da dies gesetzlich auch nicht vorgesehen ist und deine Mutter sollte schriftlich erklären, dass sie zur Unterhaltszahlung ebenfalls nicht bereit ist, da aus ihrer Sicht keine Unterhaltspflicht gegenüber dir mehr besteht und dass sie außerdem auch finanziell dazu gar nicht in der Lage wäre.


    Und dann wartet ab, was von der Arge kommt.

    Es geht hier um § 9 Abs. 5 SGB II:



    "§ 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Wie sieht es denn finanziell beim Kindsvater aus? Wenn Ihr zusammenzieht, bildet iohr nach § 7 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft, d.h., sein Einkommen wird evtl. auf deinen Anspruch auf ALG II angerechnet.

    Dort finden sich auch Hinweise, wie die gesetzliche Vermutung, dass du Leistungen von Mutter und Stiefvater erhältst, widerlegen kannst.
    Beim Stiefvater reicht eine schriftliche Erklärung aus, in der er erklärt, dass er dir keine Leistungen zuwendet.
    Bei der Mutter würde ich vorschlagen, dass sie ihre Einkommensverhältnisse nachweist und ebenfalls erklärt, dass sie dir keinen Unterhalt leisten kann.

    "warum antwortet mir denn keiner???"
    Gelegentlich dauert es ein paar Stunden, bis sich jemand meldet.



    Du hast Anspruch ALG 1, denn ich nehme an, dass Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt wurden, aber das dürfte nicht ausreichen, so dass auch ALG 2 zusätzlich beantragt werden muss. Elterngeld solltest du beantragen und Kindergeld. Außerdem ist der Kindsvater unterhaltspflichtig. Frag mal beim Jugendamt nach; ich nehme an, du bist nicht mit dem Kindsvater verheiratet.
    Wohnst du bei den Eltern?

    "Weiß evtl. jemand, was die Konsequenzen wären, wenn ich Hartz IV beantrage, und dann doch das Geld bekomme?"


    Wenn du wahrheitsgemäße Angaben machst, gibt es keine nachteiligen Konsequenzen.

    "Leider weiß ich nicht wie man ohne zu antworten im Forum sichtbar wird."


    Das Problem haben hier viele. Leider kommt man nur auf Umwegen darauf, wie ein neues Thema zu erstellen ist.

    Enthalten im Grundfreibetrag von 100 EUR sind:


    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

    Bafög: Der Sohn kann kein Wohngeld beantragen. Beim Nebeneinkommen gibt es beiom Bafög einen Einkommensfreibetrag, zu Zeit kann er 350 EUR briutto/Monat nbebenher anrechnungsfrei verdienen, ab Herbst dann 400 EUR. Ab Herbst erhöht sich übrigens das BAföG, ich weiß nicht, ob das dein Rechner im Internet berücksichtigt hat.


    Ich empfehle diesen Rechner:


    http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/


    Wenn man angibt, dass man ab Oktober studiert, verwendet er die neuen Werte.

    Derzeit wäre an einen Wohngeldantrag zu denken. Wenn es trotzdem nicht reicht, kann dein Mann Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen (SGB XII).Du kannst Antrag auf ALG II stellen. Die Rente deines Mannes wird voll auf euren Bedarf angerechnet,ohne Freibetrag. Was unterm Strich rauskommt, müsste im Einzelfall berechnet werden, entweder mit einem ALG II-Rechner im Internet oder durch die Arge auf euren Antrag hin.