Beiträge von nataly

    "Über meine Eltern kann ich nicht mehr versichert werden, da ich ja schon eine Ausbildung gemacht habe."


    Da bin ich anderer Meinung. Nach § 10 Abs. 2 Nr.3 SGB V bist du bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres familienversichert, wenn du dich in Schul-oder Berufsausbildung befindest.


    Ich nehme an, dass das Schuljahr am 01.08.2008 beginnt, ab da bist du familienversichert. Eine Lücke würde im Übrigen keinesfalls entstehen, da der Versicherungsschutz nach Auslaufen der Pflichtversicherung noch einen Monat weiter besteht (§ 19 Abs. 2 SGB V).


    Könntest du noch posten,wie die Schule (Berufskolleg) heißt und wo es sich befindet?
    Ich erzähl dir dann, was du beantragen kannst und wo.
    Außerdem sollte ich noch wissen, was für eine Ausbildung du bereits abgeschlossen hast.

    Nach meiner Kenntnis ist da nichts zu erwarten. Schulden werden nicht übernommen. Da sind Schuldnerberater zuständig, für Peter Zwegat bist du wohl eine Nummer zu klein.

    Für den Anspruch auf KdU ist es unschädlich, wenn Küche und Bad gemeinsam benutzt werden.So was ist z.B. in studentischen WGs gang und gäbe. Außerdem ist es doch uninteressant, welche Räume du benutzt und dass du nur selten zu Hause bist, es kommt doch auf die Verhältnisse des Mieters an, nicht auf deine.

    Anspruch auf BaföG besteht nicht,weil die Ausbildung vom elterlichen Haushalt aus erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und § 2 Abs. 1 a BAföG).
    Die Eltern können wählen,wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen.Bei unverheirateten Kindern können sie Unterhalt auch durch Kost und Logis gewähren (§ 1612 Abs. 2 BGB).
    Wenn du selbst ausziehst, also ohne dass dich der Vater rauswirft, hast du Probleme.

    Linda: Dein Mann muss Unterhalt für dich (Trennungsunterhalt) und die Kinder zahlen.


    Die Idee,durch Trennung die Lebenshaltungskosten für Frau und Kinder dem Staat aufzubürden, ist kreativ. klappt aber nicht immer.

    Der Ehemann muss Trennungsunterhalt bezahlen und auch Unterhalt für die Kinder.


    "Ich will (bzw. werde) mich von meinem Ehemann trennen und falle dann in Hartz IV. (Bin dann also mit 2 Kindern alleinerziehend)"


    Die Idee,durch Trennung die Lebenshaltungskosten für Frau und Kinder dem Staat aufzubürden, ist kreativ. klappt aber nicht immer.

    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.
    Einnahmen, soweit sie als


    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,


    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

    "Eine Rettung könnte diesbezüglich eine vereinbarte Probezeit sein, aber die wird sich Deinen Schilderungen nach wohl nicht im Vertrag finden."


    Auch ohne vereinbarte Probezeit gibt es in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG).

    Kelly: Lege Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dort kannst du auch angeben, dass die Arge in ... das ALG 2 ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens gewährt, auch wenn die Jugendlichen bei den Eltern wohnen.
    Du solltest auch beim DRK nachfragen. Die müssten als Träger gut Bescheid wissen.

    Ich zitiere aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    "Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:


    § 11 10067 17.01.2005 21.12.07


    Anliegen: Haben Jugendliche, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren, einen Anspruch auf AlgII. Wie wäre deren Einkommen zu berücksichtigen?
    Antwort: Teilnehmer am FSJ haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
    Jugendliche erhalten im FSJ ein Taschengeld in unterschiedlicher Höhe. Sie arbeiten voll und sind in dieser Zeit in allen Zweigen der SV versichert. Unterkunft und Verpflegung können sie jedoch frei erhalten.


    Daher ist der Regelsatz um 35 % zu kürzen, wenn sie volle Verpflegung erhalten. Bei Teilverpflegung ist von der 35 %igen Gesamtkürzung ein Anteil von 20 % für Frühstück, 40 % für Mittagessen und 40 % für Abendessen zu kürzen.


    Wenn dem Jugendlichen im FSJ keine Mietkosten entstehen, weil die Unterkunft frei ist, können im Rahmen des AlgII keine KdU bewilligt werden.


    Das Taschengeld mindert nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 für Erwerbstätigkeit) den Bedarf. Weiterhin ist zu beachten, dass während des FSJ Kindergeld gezahlt wird. Bei minderjährigen Teilnehmern mindert dieses zusätzlich deren Bedarf nach dem SGB II."

    Wenn ihr nicht gemeinsam wirtschaftet, dann wohnen die Angehörigen nicht in deinem Haushalt, sondern in ihrem.
    Du solltest die Frage im Hauptantrag verneinen und kein Zusatzblatt 7 ausfüllen.


    "Wenn ich aber ankreuze dass sie mit im haushalt leben, bestäige ich ja eine haushaltsgemeinschaft.."


    Genau, dann kommst du aus der Falle auch nicht mehr raus. Mach es so,wie von mir vorgeschlagen.

    Selbst dann, wenn man trotz der Verrechnung von einem "Zufluss" der Steuererstattung sprechen könnte, ist dieser nach deiner Darstellung erst nach dem Ende des ALG 2-Bezugs erfolgt, so dass eine Anrechnung nicht möglich ist. Bei Alg 2 gilt das "Zuflussprinzip", wonach Einnahmen im Monat des Zuflusses anzurechnen sind und maßgeblich ist das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen.
    Auf Grund der Verrechnung fehlt es außerdem an einem "Zufluss".