Beiträge von nataly

    "Nu muss ich meine Versicherung noch davon überzeugen, dass wenn ich die schulische Ausbildung anfange, die mich als Schüler dann über meine Eltern versichern."


    Da sehe ich zunächst keine Notwendigkeit. Wenn dich die Versicherung deiner Eltern familienversichert, dann bist du doch versichert, egal, was deine derzeitige Versicherung dazu meint?

    Wenn die von dir gewünschte Ausbildung in Hannover angeboten wird und von der Wohnung deiner Eltern in Ütze aus in zumutbarer Zeit erreicht werden kann, dann stehen dir 212 EUR/Monat zu. Falls Elterneinkommen anzurechnen ist, verringert sich dieser Betrag.


    Falls die Ausbildung in Hannover nicht angeboten wird oder der Weg von Ütze aus nach Hannover zu lange dauern würde, kannst du maximal 455 EUR BAföG (einschließlich Mietzuschlag) bekommen. Weniger wird es, wenn Einkommen deiner Eltern anzurechnen ist.


    Deine Eltern bekommen in beiden Fällen für dich 154 EUR Kindergeld/Monat.

    Wie lange (Minuten) wäre der Schulweg von der Wohnung deiner Eltern in Ütze aus zu der Berufsfachschule in Hannover, an der die von dir beabsichtigte Ausbildung angeboten wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus)? Je nachdem,wie die Wegzeitberechnung ausfällt,wird dir nach § 2 Abs. 1 a BAföG die auswärtige Unterbringung anerkannt oder nicht.

    Ich gehe davon aus, dass die Ausbildung nicht nach § 60 SGB III förderungsfähig ist. Ausbildungen an Berufsfachschulen sind nur nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig. Der Antrag auf BAB wird voraussichtlich abgelehnt werden. Ich schlage vor, dass du dich beim Berufskolleg Viersen erkundigst,ob die Förderung nach dem BAföG möglich ist.Das Schulsekretariat muss das wissen, denn die Schule muss im Rahmen des BAföG die "Schulbescheinigung" (Formblatt 2) ausfüllen. Wenn das Sekretariat bestätigt, dass die Förderung nach dem BAföG erfolgt, solltest du dir die Formulare besorgen. Die gibt es im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft oder bei jedem Amt für Ausbildungsförderung. Abgeben musst du sie bei dem Amt, das für den Wohnsitz deiner Eltern zuständig ist (§ 45 BAföG).

    Abendgymnasium:
    Für das Abendgymnasium wird das BAföG ohne Bereücksichtigung des elterlichen Einkommens gewährt ("elternunabhängig"). Allerdings gibt es nach meinem Kenntnisstand für die ersten drei Halbjahre keine Förderung. Du solltest beim Abendgymnasium nachfragen.

    "Meine Eltern haben noch eine sehr hohe Belastung die beim Bafoeg natürlich auch nicht berücksichtigt wurde."


    Du müsstest eine Antrag nach § 25 Abs.6 BAföG stellen, damit deinen Eltern wegen ihrer Belastungen ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag gewährt wird. Dies geschieht nur auf Antrag.

    "Mein Anspruch auf Mietzuschuss wurde nicht berücksichtigt.
    Da die Wohnung in der ich mit meiner Tochter lebe im Besitz meiner Eltern ist. "


    Das ist korrekt, weil es in § 12 Abs. 3 a BAföG so vorgesehen ist

    "Meine Tochter wurde nicht berücksichtigt"


    Du solltest umgehend Antrag nach § 14 b BAföG stellen.


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

    Der Bescheid ist fehlerhaft.Wann hast du den Bescheid bekommen?


    "Im übrigen ist es bei dem / der Sachbearbeiter/in normal dass man bis zu 18 Monate auf den Bescheid wartet."


    Woher weisst du das?

    So sehe ich das. Zu prüfen ist nun, ob die BAföG bekommen kannst.Grundsätzlich ist das möglich, das Berufskolleg ist im BAföG als "Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufausbildung nicht voraussetzt" eingestuft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
    Wieviel Bafög du bekommst,hängt davon ab,ob von der Wohnung deiner Eltern in NDS aus eine vergeichbare Ausbildungsstätte in zumutbarer Wegzeit erreichbar wäre. Wie sieht es damit aus?

    "Den Bafoeg Antrag habe ich vergangenes Jahr im März gestellt."


    ???? !!!
    Ein Jahr lang hast du auf den Besched gewartet?


    "Habe ich keinen Anspruch auf Bafoeg??? Nur weil ich in der Mietwohnung meiner Eltern wohne??"


    Wenn ich dich recht verstehe, sind deine Eltern Eigentümer der Wohnung und verlangen von dir Miete?
    Und du führst dort einen eigenen Haushalt?


    Unter diesen Umständen könnte es sein, dass der Bafög-Bescheid rechtswidrig ist. Wann hast du den Bescheid bekommen?

    Und der Anspruch auf Leistungen nach Ablauf des ALG 1 ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB V:


    § 19 SGB V


    Erlöschen des Leistungsanspruchs
    (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
    (2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
    (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

    Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt:


    § 10 Familienversicherung
    (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen


    1.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.
    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.
    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.
    nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.


    2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert


    1.
    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.
    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
    4.
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.


    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

    Leider wird dir nur eine Orientierungsphase von drei Jahren nach dem Abi zugebilligt (Tz 10.3.4 der Bafög-Verwaltungsvorschrift). Übrigens: In erster Linie wäre dein Mann unterhaltsverpflichtet; wurde das geprüft?
    Du kannst Widerspruch einlegen gegen den Ablehnungsbescheid. Erfolgsaussichten hast du aber nur, wenn du ein Gerichtsurteil findest, wonach in einem ähnlichen Fall Bafög zugesprochen wurde. Zuständig ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit, suchen kannst du in der Datenbank Juris.

    Die Berufsfachschule gibt es an unserer Schule mit
    dem Ausbildungsschwerpunkt:
    _
    ● Sozial- und Gesundheitswesen
    Fachrichtung Kinderpflege


    ________________________________________________________________




    Berufsfachschule


    Ausbildungsschwerpunkt
    _ Kinderpflege

    Ansprechpartnerin:
    Karin Platzen OStR'
    ___________________________________________________________



    Unterrichtsfächer:
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    - Deutsch/Kommunikation
    - Religionslehre
    - Sport/Gesundheitsförderung
    - Politik/Gesellschaftslehre
    - Mathematik
    - Englisch
    _
    - Sozialpädagogik mit Praxis
    - Musik und Werken
    - Hauswirtschaftliche Praxis
    - Ernährungslehre
    - Gesundheitslehre



    Zu den Aufnahmevoraussetzungen gehört der Nachweis
    einer Praktikumsstelle in einem Kindergarten
    _
    Wichtiger Bestandteil der Berufsausbildung sind die Tages-
    und Blockpraktika, die in Kindergärten (Unterstufe) und
    Familien (Oberstufe) unter schulischer Anleitung statt-
    finden.
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    Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen
    und Fertigkeiten für die Betreuung, Pflege und Erziehung
    von Kindern in verschiedenen Altersstufen.
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    Nach 2 Jahren schließt die Berufsfachschule mit der staat-
    lichen Prüfung zum/zur Kinderpfleger/in ab und berechtigt
    zur Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (Kinder-
    garten, Heim, Wohngruppe, Familie).
    http://www.berufskolleg-viersen.de/

    Die Auskunft der Krankenkasse ist falsch. Eine Bestimmung, dass es die Familienversicherung nur für eine erste Ausbildung gibt, existiert nicht. Ich bezweifle nicht, dass der Einschulungstag der 11.08.2008 ist, aber der Schuljahresbeginn dürfte der 01.08.2008 sein. Außerdem bist du nach § 19 Abs. 2 SGB V nach dem Auslaufen von ALG I noch bis zu einem Monat weiter versichert (nachwirkende Versicherung). Was war das für eine Ausbildung,die du nicht abgeschlossen hast? War es eine schulische Ausbildung oder eine betriebliche?