Beiträge von nataly

    "ahhh ok, gut vielen dank für deine schnelle antwort aber kannst du bestätigen das der Grund der Ablehnung den Weiteren werdegang Zwecks Hartz 4 und Arbeitslosengeld beeinflusst?"


    Ich kann das bestätigen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 6 SGB II:


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.
    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

    Dein Freund kann zwar bei der Mutter ausziehen, bekommt aber trotzdem nur 192,00 EUR vom Amt für Ausbildungsförderung, weil die Ausbildung auch von der Wohnung der Mutter aus betrieben werden kann (§12 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Mietzuschuss bekommt er vom Amt für Ausbildungsförderung nicht.
    Und die Arge fördert Umzüge von Leistungsempfängern unter 25 nicht.

    "Welche Leistungen beinhaltet das ALG II? (Straßenbahnticket für das Praktikum?, Heimfahrt zu den Eltern?... ist das alles in den 347 Euro Regelsatz enthalten?)"


    Ist im Regelsatz drin.

    Grundsätzlich gibt es Mobilitätshilfen nach § 53 und 54 SGB III oder als "Leistungen zur Eingliederung" nach § 16 SGB II.


    Ob Ihr ohne konkrete Jobzusage diese Leistungen bekommt, bezweifle ich aber.


    Warum bekommt Ihr kein Geld von der Agentur bzw. Arge?

    "meine Schwester war im Zeitraum 2005-2007 Studentin hatte Bafoeg Antrag gestellt aber nie einen Bescheid erhalten."


    Und du wartest 18 Monate auf den Bescheid. Ihr seid wirklich extrem geduldig.


    Möglicherweise ist es nach BaföG korrekt, wenn deine Geschwister nicht berücksichtigt wurden, denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gibt es Freibeträge vom Einkommen der Eltern (nur) für solche Kinder, die nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BaföG oder durch Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III gefördert werden kann. Die Ausbildungen deiner Geschwister konnten wohl nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werden.


    Ich schlage aber vor, trotzdem im Widerspruch auch die Nichtberücksichtigung der Geschwister zu beanstanden, dann kann dies geklärt werden. Die Gewährung von Freibeträgen für deine Geschwister würde das zu berücksichtigende Einkommen deiner Eltern verringern.

    Ich habe noch eine Frage zu deinen Geschwistern, die nach deinen Angaben im Bewilligungszeitraum auswärts wohnten und in Ausbildung waren aber nicht berücksichtigt wurden:


    War das jeweils eine Ausbildung, die nach dem BAföG (schulische Ausbildung) oder mit Berufsausbildungsbeihilfe (betriebliche Ausbildung) nach §§ 59 ff. SGB III gefördert werden konnte? Erhielten sie Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe? Wenn nein, warum nicht? Haben die Kinder Einkommen bezogen?

    Ich nehme an, dass die Ausbildung deines Freundes an einer Berufsfachschule erfolgt und er dafür nach § 12 Abs. 1 Nr.1 BAföG vom Amt für Ausbildungsförderung 192,00 EUR erhält? Von welchem Amt bekommt er die 70 EUR Mietzuschuss? Von der Arge oder vom Amt für Ausbildungsförderung? Und warum bekommt er Mietzuschuss? Muss er an die Eltern Miete zahlen? Ich nehme an, dass das BAföG ohne Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgt, da das Einkommen der Eltern zu gering ist? Beziehen die Eltern auch ALG 2?

    "Aber was ist mit dem Antrag / Bescheid vom vergangenen Jahr?? Ich werde natürlch Wiederspruch einreichen und auf die Fehler hinweisen."




    Skischatzi: Könntest du mal die Begründung für den ablehnenden BAföG-Bescheid posten? Das wäre sehr hilfreich.

    " Ausserdem läuft noch mein weiterer Antrag auf Bafoeg für das Abendgymnasium das ich seit Mai / Juni 07 besuche. Da konnt ich leider erst für dieses Jahr ( Besuch der 12. Klasse) den Antrag auf Bafoeg stellen. Wenn der jetzt auch noch negativ ist weiß ich bald nicht mehr weiter."


    Der Antrag auf Bafög für das Abendgymnasium müsste ab dem 2.Halbjahr der 12.Klasse positiv beschieden werden, da ab diesem Zeitunkt Ansruch auf elternunabhängiges BAföG besteht.


    Laut
    https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/index.php


    beträgt dein Anspruch dann:


    BAföG-Grundbedarf (§13 (1) 1.) 389,00 €
    + Zuschlag für Kinder +113,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 502,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 502 €


    Diese Zahl gilt ab Herbst 2008.


    Außerdem haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld für dich bis zum 25.Lebensjahr und auch du hast Anspruch auf Kindergeld für deine Tochter. Und Unterhalt für die Tochter bekommst du ja auch.

    Wenn deine Eltern hohe Belastungen aus dem Haus haben, dann musst du einen Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG stellen, eine "automatische" Berücksichtigung erfolgt nicht.


    Und nochmals: Du solltest sofort Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14 b BAföG stellen.:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

    Du hast beim Besuch des Abendgymnasiums Anspruch auf elternunabhängiges BAföG, allerdings nicht von Anfang an, sondern erst nach 1,5 Jahren,weil in den ersten drei Halbjahren angenommen wird, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch den Unterricht nicht voll in Anspruch genommen wird, so dass wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG überhaupt kein Anspruch auf Bafög besteht .
    Du sagst, dass ab dem 2.Semester der 12. Klasse Anspruch auf BAföG besteht; ich nehme mal an, dass die ersten 1,5 Jahre auf die 11. Klasse und das 1.Halbjahr der 12.Klasse fallen. Dann hättest du recht mit deiner Annahme, dass ab dem 2.Halbjahr der 12. Klasse Anspruch auf elternunabhängiges BaföG besteht. Elternunabhängig heißt, das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt, die entsprechenden Formblätter müssen nicht ausgefüllt werden.

    "Der BAB-Antrag wird mir vom Amt für Ausbildungsförderung in Viersen zugeschickt."


    Das kann nicht sein. Für Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht das Amt für Ausbildungsförderung, sondfern die Agentur für Arbeit zuständig. Das Amt für Ausbildungsförderung ist für Anträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zuständig.
    Ich vermute, du hast mit dem Amt für Ausbildungsförderung in Viersen gesprochen:


    Kreis Viersen
    Der Landrat
    Amt für Ausbildungsförderung
    Rathausmarkt 3
    41747 Viersen


    Tel.: 02162 - 39 (0)
    Fax: 02162 - 391726
    E-Mail: [email protected]


    Wenn das zutrifft, dann werden dir Antragsformulare für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zugeschickt, was meiner Meinung nach auch richtig ist.
    Dafür spricht auch die Auskunft der Dame, dass für die Antragsbearbeitung das Amt in Hannover zuständig ist, denn bei der Berufsausbildungsbeihilfe wäre die Agentur für Arbeit an deinem Wohnort Viersen zuständig:


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26394/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/Berufsausbildungsbeihilfe-BAB.html

    Bei der Wegzeitberechnung kommt es auf die öffentlichen Verkehrsmittelan (Bahn, Bus). Bei den 2 Stunden handelt es sich um die einfache Strecke? Dann liegst du mit Sicherheit mit der Wegzeit über der zumutbaren Wegzeit, so dass von dir nicht verlangt werden kann, vom Haus deiner Eltern aus eine Schule zu besuchen. Das heißt, dein BAföG-Anspruch richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG und beträgt:


    BAföG-Grundbedarf (§12 (1) 1.) 383,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 57 €) +72,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 455,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 455 €


    Dabei ist vorausgesetzt, dass du Miete an die Eltern deines Freundes zahlst und das Einkommen deiner Eltern so niedrig ist, dass auf deinen Bedarf kein ellterliches Einkommen anzurechnen ist.

    "Kindergeld müssten die noch für mich bekommen glaube ich."
    Wenn du in Ausbildung bist, gibt es Kindergeld bis 25.


    "mein Vater ist Selbstständig aber hat nicht wirklich viel, was er im Monat/Jahr an PLUS verrechnen kann. Da geht viel an die Bank, weils Haus noch nich abgezahlt ist und das Geschäft ebenfalls."


    Vom Einkommen der Eltern können die Beträge abgezogen werden, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung nach § 10 e oder 10 i EStG berücksichtigt werden. Falls solche Beträge bei den Eltern nicht steuerlich berücksichtigt werden, würde ich eine Härtefallantrag nach § 25 Abs.6 BAföG vorschlagen.
    Maßgeblich ist bei deinen Eltern das Einkommen im Kalenderjahr 2006. Sollte es im Bewilligungszeitraum 2008/2009 erheblich niedriger ausfallen, kann auf Antrag dieses berücksichtigt werden (Aktualisierungsantrag, § 24 Abs. 3 BAföG).


    Die genaue Einkommensberechnung weictt etwas vom Einkommensteuerrecht ab. Geregelt ist das in § 21 BAföG.

    Wie heißt eigentlich die Schule in Hannover, an der die von dir gewünschte Ausbildung angeboten wird? Ich nehme an,es ist die Anna-Siemsen-Schule?
    Und wie sieht es mit Schulgeld aus? Fällt in Viersen Schulgeld an? Und in Hannover: Müsste man dort Schulgeld bezahlen?
    Woher hast du eigentlich den BAB-Antrag? War man dort der Meinung, die Ausbildung an der Berufsfachschule könnte mit BAB gefördert werden?

    "Der Schulweg von Uetze nach Hannover dauert mit Bus und Bahn ein bisschen mehr als eine Stunde."


    Wenn das so ist, dann lohnt sich eine konkrete Wegzeitberechnung, denn nach Textzeile 2.1a.3 der BAföG-Verwaltungsvorschrift gilt die Ausbildungsstätte dann als nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen an mindestens drei Tagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (120 Minuten) benötigt wird. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte gilt als Wartezeit . Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen.