"ahhh ok, gut vielen dank für deine schnelle antwort aber kannst du bestätigen das der Grund der Ablehnung den Weiteren werdegang Zwecks Hartz 4 und Arbeitslosengeld beeinflusst?"
Ich kann das bestätigen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 6 SGB II:
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.