Beiträge von nataly

    Die Arge kann nicht verlangen, dass du deine schulische Ausbildung abbrichst. Die Eingliederungsvereinbarung würde ich daher ablehnen und gegen Sanktionen Widerspruch einlegen. Spätestens beim Sozialgericht dürftest du Erfolg haben. Was ist ein "KK-Satz"? Dein ALG 2-Antrag stützt sich wahrscheinlich auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II?

    Elternunabhängiges Bafög gibt es, wenn man nach einer abgeschlossenen Ausbildung von drei Jahren weitere drei Jahre erwerbstätig war. Der Bezug von ALG 1 kann angerechnet werden, wenn eine bestimmte Höhe erreicht wird. Bei der selbständigen Tätigkeit kommt es auch darauf an, dass sie den Lebensunterhalt sichert. Nehmen wir mal an, das ALG 1 war hoch genug und die Selbständigkeit bringt genug ein: Dann hast du 7 Monate ALG 1 und bis zum 31.12.2008 hast du dann 7 Monate unselbständige Tätigkeit und 19 Monate selbständige Tätigkeit.Insgesamt wären das bisher bereits 33 Monate und du bräuchtest dann nur noch bis Ende März selbständig tätig sein. Hängt aber, wie gesagt, von der Höhe des ALG 1 und der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab.

    Was für eine schulische Ausbildung ist das? Unter bestimmten Voraussetzungen kann man zusätzlich zum Bafög auch noch ALG 2 beziehen. Das ist in § 7 Abs. 6 SGB II geregelt. In manchen Fällen kann man neben Bafög auch einen Mietzuschuss von der Arge bekommen. Das ist in § 22 Abs. 7 SGB II geregelt.
    Also: Bitte genau die Art der schulischen Ausbildung angeben.

    Für den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums gibt es normalerweise gar kein Bafög. Bafög gibt es dafür nur, wenn man nicht bei den Eltern wohnt und die Wegzeit von der elterlichen Wohnung zum Gymnasium für Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 120 Minuten beträgt.
    Bei abgeschlossener Berufsausbildung kann allerdings das Abi auch auf dem "Zweiten Bildungsweg" auf einem Kolleg oder einer Berufsoberschule gemacht werden. Dafür gibt es in jedem Fall Bafög und zwar ohne Anrechnung elterlichen Einkommens ("Elternunabhängig") und man darf auch auswärts wohnen.

    Die Fragen in Bezug auf den Vorkurs hättest du schon früher klären müssen. Das Sekretariat des Hessenkollegs müsste da Auskunft geben können.
    Für das Kolleg gibt es elternunabhängiges Bafög und Kiondergeld. Das müsste eigentlich reichen.

    Du meinst sicher § 7 Abs. 3a SGB II:
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Es stimmt nicht, dass man kein Vermögen haben darf. In § 12 SGB II ist geregelt, welche Freibeträge für das Vermögen gelten:



    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen



    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.


    (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    2Bei Personen, die


    1.
    vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
    2.
    nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
    3.
    nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro


    nicht übersteigen.
    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1.
    angemessener Hausrat,
    2.
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.
    vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.
    ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.
    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.
    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

    Du kannst die Rücknahme des Bescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X beantragen:


    "§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."

    Mobilitätshilfen nach 53-55 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können beantragt werden:


    § 53 Mobilitätshilfen


    (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
    (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen


    1.
    Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
    2.
    Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
    3.
    bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für


    a)
    die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
    b)
    tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
    c)
    eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
    d)
    einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).


    (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
    (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.



    § 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
    (1) 1Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. 2Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
    (2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
    (3) 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
    (4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
    (5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
    (6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

    SGB X = SGB 10 = Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Hier der Text:


    § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

    Ralf: Wie lange wohnst du schon nicht mehr bei der Mutter? Falls du am 17.02.2006 bereits nicht mehr bei der Mutter gewohnt hast, gilt die Regelung für dich sowieso nicht (§ 68 SGB 2). Außerdem verbietet die Regelung nur das Ausziehen bei den Eltern, schreibt aber nicht den Rückzug zu den Eltern vor.

    Wie heisst das Kolleg, welcher Ort, welches Bundesland?
    Zunächst wäre ja zu prüfen, ob du Bafög bekommen kannst, Wenn du Bafög und 400-EUR-Job kombinieren kannst, hast du soviel Knete, dass dir die Arge egal sein kann.