Beiträge von nataly

    Der Geburtsjahrgang 1982 bekommt Kindergeld bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres, du bekommst also keines.
    Ich nehme an, dass du Anspruch auf Wohngeld hast.
    Halbwaisenrente müsste noch bis März 2009 kommen.

    BAföG wird immer nur für ein Jahr bewilligt. Rechtzeitig vor Ablauf solltest du einen neuen Antrag stellen. Wenn der Folgeantrag vollständig zwei Monate vor Ablauf des BWZ gestellt wird, kannst du eine Unterbrechung der Zahlung vermeiden (§ 50 Abs.4 BAföG).
    Zur Familienversicherung: Bin zwar absolut sicher, dass du Anspruch bis zum 25. Geburtstag hast,wäre aber nicht schlimm, wenn nicht. Du könntest dann als Berufsfachschülerin eine freiwillige Versicherung zum Studententarif von derzeit 58,49 EUR abschließen (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V) und bekämst vom BAföG-Amt einen Kranken-und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von derzeit 55,00 EUR (§ 13 a BAföG), so dass unterm Strich deine Belastung gering ist. (Ab 08/2008 ändern sich die Beträge erwas).


    P.S.: Ich empfehle,von allem, was du an das BAföG-Amt schickst,Fotokopien zu machen und im Anschreiben an das Amt immer unten die Anlagen einzeln aufzulisten. Ist das von mit genannte Amt in Hannover zuständig?

    Zeile 37: Du führst einen eigenen Haushalt. Die Küchenmitbenutzung ändert nichts daran, das gibt es in Schüler- und Studi-WGs oft.
    44 bis 52: immer nein ankreuzen.
    61: familienversichert ankreuzen.Sollte sich das später als falsch herausstellen, Berichtigung an das Amt und entsprechende Versicherungsbescheinigung beilegen. Ich gehe aber von Familienversicherung aus und das ist für dich auch am günstigsten.
    Pflegeversicherung: nein
    Bewilligungszeitraum: 08/2008 bis 07/2009 (12 Monate)
    Kontoauszug: Ja. (Fotokopien) Achtung: Falls Opa,Oma , Mutti,Papa auf deinen Namen ein Sparbuch angelegt haben, von dem du gar nichts weisst, das hat schon öfters Probleme gemacht. Besonders, wenn du einen Freistellungsauftrag unterschrieben hast, kann es Probleme geben, denn es werden regelmäßig automatische Datenabgleiche gemacht. Wenn du sicher bist, dass dein Vermögen unter 5.200 EUR liegt, musst du aber keine Angst haben. Freizustellende Vermögenswerte: Kein Eintrag notwendig.
    Anlage zum Formblatt 1: Da du keine drei Jahre Erwerbstätigkeit hast, musst du keine Belege beifügen. Einfach die Zeiten lückenlos aufführen. Zeugnisse nicht nötig.Falls man was wissen will,schreiben die schon. Arbeitslosigkeit ist anzugeben. Bei der 1. Berufsausbildung würde ich in der letzten Spalte schreiben:"ohne Abschluss". Realschule: Gefragt ist nur Art des Abschlusses und Datum des Abschlusses, keine Noten, kein Zeugnis.
    Die Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung solltest du mal durchlesen.

    Das Formblatt 2 mus vom Berufskolleg Viersen augefüllt, abgestempelt und unterschrieben werden. Da sollte es keine Probleme geben. Falls die Schule das noch nicht ausstellen will, soll sie dir eine vorläufige Schulbescheinigung oder Aufnahmezusage ausstellen.
    Die beiden Formblätter 3 sind von den Eltern auszufüllen und zu unterschreiben. Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist das Kalenderjahr 2006.
    Der schulische und berufliche Werdegang ist von dir auszufüllen.


    Bei Formblatt 1 ist für dich die Frage in Zeile 55 wichtig. Dort musst du angeben, weshalb du während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnst. Hier gibst du an: "Wegzeit von der elterlichen Wohnung in Uetze zur nächsterreicbaren vergleichbaren Ausbildungsstätte,Anna-Siemens-Schule, Hannover zu lang."


    Wahrscheinlich schickt man dir daraufhin ein Formular zur Wegzeitenaufstellung und -berechnung zu. Wenn die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln über zwei Stunden beträgt, wird dir der (höhere) Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung und ggf. ein Mietzuschlag bewilligt. Wie das Formular zur Wegzeitberechnung aussieht, habe ich bereits gepostet, ebenso den Wortlaut der einschlägigen BAföG-Verwaltungsvorschrift.


    Da du in Zeile 59 Angaben zu den Kosten der Unterkunft machen willst, wird man dir wohl eine Mietbescheinigung zuschicken, die auszufüllen ist. Die Miete muss nicht besonders hoch sein, so ca. 130 EUR würden schon ausreichen, um den maximal möglichen Mietzuschlag zu bekommen. Wenn in dem von dir gemieteten Raum noch eine Person wohnt, wird die Miete vom BAföG-Amt halbiert.
    Für höhere Mieten könnte auch zusätzlich ein Miezuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II bei der Arge (also nicht beim BAföG-Amt) beantragt werden.
    Falls du Fragen hast nach dem Durchlesen der Formblätter, kannst du gerne nachfragen.

    BAB: Förderungsfähig ist (nur) die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
    BAföG: Gibt es nur für schulische Ausbildungen, nicht für betriebliche.
    Kindergeld: Gibt es bis 25. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung. Wann bist du genau geboren?
    Wohngeld: Ja,wenn die allgemeinen voraussetzungen erfüllt sind. Hast du einen eigenen Haushalt oder wohnst du bei den Eltern?
    Halbwaisenrente: Es düfte ein Anspruch bestehen,da du dich ab August in Berufsausbildung befindest.


    Rentenanträge: Waisenrente


    Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder des verstorbenen Versicherten, wenn


    * sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und
    * der verstorbene Elternteil bis zu seinem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt
    oder bereits eine Rente bezogen hat.


    Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn


    * sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und
    * ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.


    Kinder sind neben den leiblichen und Adoptivkindern auch in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat.


    Waisenrenten werden ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind


    * sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
    * ein freiwilliges soziales Jahr bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder
    * wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich selbst nicht unterhalten kann.


    Wenn die Waise vor Vollendung des 27. Lebensjahres gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, wird die Waisenrente bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung entsprechend auch noch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.


    Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent einer auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des Verstorbenen.
    Die Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent gezahlt. Dabei werden die Rentenanwartschaften beider verstorbener Eltern herangezogen.

    Für einen Anspruch auf ALG 2 sehe ich schwarz, da eine Ablehnung von BAföG auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfolgen wird und sich der Bedarf auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.


    Allerdings besteht die Möglichkeit, bei der Arge einen Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II zu beantragen:


    (7) 1 Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

    Neon: Unter diesen Umständen besteht Anspruch auf BAföG (allerdings nicht elternunabhängig).
    Der Bedarf richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Wenn kein elterliches Einkommen anzurechnen wäre und wenn dein eigenes Nebeneinkommen 400 EUR nicht übersteigt, dann errechnet sich folgender Anspruch:


    BAföG-Grundbedarf (§12 (1) 2.) 459,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 57 €) +72,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 531,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 531 €

    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

    "Wie ist es mit dem Wagen nun beim Antrag auf Kizu? Der Wert ist schon eindeutig über 7500€, aber das Auto gehört noch immer mehr VW, als uns. Wenn wir das Auto verkaufen bzw. wohl eher zurückgeben, dann deckt die Anzahlung/Tilgung bisher wohl nur den Wertverlust, wenn überhaupt. Also macht das wohl wenig Sinn."


    Ich bin der Meinung,dass das Auto nicht anzugeben ist, da im Antragsformular danach nicht gefragt wird.




    Im ALG II-Antrag dagegen wird nach Kraftfahrzeugen gefragt:
    https://formulare.virtuelles-rathaus.de/servlet/com.burg.pdf.FillServlet?sid=mhDcvP2KXgnAJc2Jxaz5Htng5A59QZ&v=m.pdf


    Siehe dort unter VII.


    Also gibt es sehrwohl einen Unterschied zwischen ALG II und Kinderzuschlag.
    .

    Hier geht es ja nicht um ALG 2 sondern um einen Zuschlag zum Kindergeld. Der Bezug von ALG 2 schließt sogar den Kinderzuschlag aus. Ich meine, das Auto kann weiter behalten werden.
    Hier das Merkblatt zum Kinderzuschlag:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kinderzuschlag.pdf


    Nach einem Auto wird im Antrag für den Kinderzuschlag nicht gefagt:



    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kiz1-Antrag.pdf

    "Aber am Ende meinte die "nette" Angestellte vom Hartz 4 Amt das ich auch vielleicht Arbeitslosengeld I beantragen könnte, da ich ja 3 Jahre lang gearbeitet habe......"


    Der Antrag wird abgelehnt werden, weil du auf Grund des Besuchs der FOS dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Damit gilst du nicht als arbeitslos (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III).

    "Nach meiner Ausbildung möchte ich mein Abitur an einer einjährigen Fachoberschule erwerben um später an Hochschulen studieren zu können....."


    Neon: Wie heisst die FOS, an welchem Ort und in welchem Bundesland ist sie, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige FOS? Könnte dieses Ausbildung im Prinzip auch von der elterlichen Wohnung aus erfolgen oder gibt es in zumutbarer Entfernung (Wegzeit für Hin- und Rückweg nicht über 120 Minuten) keine vergleichbare Ausbildung?

    "Also Elternunabhängiges BaFÖG kann ich nicht beziehen da man hierfür 6 Jahre lang erwerbstätig gewesen sein muss. Bei mir sind es ja gerade einmal 3 Jahre."


    Elternunabhängiges BaföG gibt es nicht nur nach 3 Jahren Ausbildung +drei Jahren Berufstätigkeit (§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 BAföG), sondern auch bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Gleichgestellt ist der Besuch der Oberstufe der Berufsoberschulen (BOS) in Ba-Wü und der BOS in Bayern, sowie der Klassen 13 der BOS in Niedersachsen.

    Das bedeutet im Klartext: Wenn BaföG mit der Begründung abgelehnt wird, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorliegen, dann hast du Anspruch auf ALG 2.
    Anspruch auf ALG 2 besteht auch, wenn sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.
    Die Nr. 3 trifft auf dich nicht zu.