Beiträge von nataly

    "Wenn ich doch auch diese 50 % bezahlen muß, weil die Abrechnungen so sind, daß habe ich das Geld doch bezahlt und müßte auch übernommen werden.


    betina: So sehe ich das auch.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die gesamten Heizkosten zu übernehmen. Die Heizkosten V schreibt vor, dass diese teilweise nach Verbrauch und teilweise nach Fläche verteilt werden müssen. Hier handelt es sich lediglich um einen Verteilungsschlüssel,der nichts daran ändert, dass 100 % der Heizkosten übernommen werden müssen. Offensichtlich reichen die intellektuellen Fähigkeiten der Arge-Sachbearbeiter nicht aus. Anders verhält es sich bei Richtern am Sozialgericht. Ich empfehle Klage.

    Louisa:Bei ALG 2 gilt das Zuflussprinzip. Wenn dir das Gehalt für Februar im März ausgezahlt wurde, dann bsteht für den Monat Februar Anspruch auf ungekürztes ALG 2. Sollte das Gehalt aber bereits im Februar zugeflossen sein, dann hast du Pech; dann werden die 822,00 EUR im Februar angerechnet und du hast für Februar keinen Anspruch.

    "Ausbildung(schulische - also kein Geld bekommen)"


    Für schulische Berufsausbildungen kann Anspruch auf BaföG bestehen.Hast du das geprüft? Wurde der Antrag abgelehnt? Was für eine Ausbildung war das? Welchen Abschluss hast du gemacht?
    Die 2. Ausbildung ist die zur Reiseverkehrskauffrau?
    Wenn man dir vorschlägt,den BAB-Antrag zu stellen, würde ich das tun.


    "Muss ich zwingend auf meine ersparnisse greifen, die meine Eltern für mich angelegt haben??"


    Laufen die auf deinen Namen oder auf den der Eltern?
    "

    § 327 SGB III


    Grundsatz


    (1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfallgeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    "wieso muss ich die art vom bafög nich zurückzahlen??"


    Weil das in § 17 Abs. 1 BAföG so vorgesehen ist:


    § 17 Förderungsarten
    (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
    (2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. 2Satz 1 gilt nicht


    1.
    für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
    2.
    für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
    3.
    für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.


    (3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c


    1.
    für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
    2.
    für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
    3.
    nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.


    2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 3Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

    Du bekommst 566 EUR/Monat BAföG,davon ist die Hälfte ein Darlehen:


    BAföG-Grundbedarf (§13 (1) 2.) 512,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 146 €) +54,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 566,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat:
    (davon Staatsdarlehen: 283,00 €) 566 €

    Wenn deine Eltern unbekannt sind und niemand an Stelle der Eltern für dich unterhaltspflichtig ist,dann bekommst du für das Studium BAföG und zwar ohne Anrechnung von elterlichem Einkommen (§ 11 Abs. 2 a bAföG):


    § 11 BAföG


    Umfang der Ausbildungsförderung


    (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
    (2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. 2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
    (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

    Jarani:


    Anschreiben kurz halten:


    SgDuH,


    anliegend erhalten Sie meinen Antrag auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung zur Kinderpflegerin am Berufskolleg Viersen.


    MfG


    Anlagen:
    Antrag (Formblatt 1)
    Schulischer und beruflicher Wedegang (Anlage zu Formblatt 1)
    Schulbescheinigung (Formblatt 2)


    Du wirst dann -vermutlich recht bald- ein Schreiben aus Hannover bekommen, in dem steht,welche Unterlagen noch gebraucht werden.

    Deine Freundin bildet mit dir eine Bedrfsgemeinschaft, wenn sie mit dir in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwordtung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    Dies wird vermutet, wenn ihr beide:
    1. länger als ein Jahr zusammenlebt,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
    4. befugt seid,über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Eine WG setzt allerdings voraus, dass du mindestens 1 eigenes Zimmer hast. Ist dies nicht der Fall, dann kannst du immer noch eine "Haushaltsgemeinschaft" geltend machen.


    Die "Bedarfsgemeinschaft" ist in § 7 SGB II definiert:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Nachfolgender Text ist aus der "Wissensdatenbank" der Bundesagentur für Arbeit:


    http://wdbfi.sgb-2.de/


    Der Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" ist als "familiäre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen" definiert.
    Liegt eine Haushaltsgemeinschaft i.S. des SGB II nur vor, wenn gemeinsames "Wirtschaften" erfolgt oder hat allein die Nutzung gemeinsamen Wohnraums (z.B. Bad oder Küche) die Zuordnung zu einer Haushaltsgemeinschaft zur Folge?
    Antwort: Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist eng auszulegen. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft wird im Gegensatz zur Wirtschaftsgemeinschaft in der Regel durch die Betroffenen nicht bestritten.


    Der darin enthaltene Begriff der "Wohngemeinschaft" ist für sich allein zunächst von untergeordneter Bedeutung, weil hiermit noch keine Haushaltsgemeinschaft i.S. des SGB II begründet wird.


    Dem Kriterium der "Wirtschaftsgemeinschaft" kommt die wesentlichere Bedeutung zu: Wird eine getrennte Wirtschaftsführung geltend gemacht, d.h. insbesondere


    ● eigenständige Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf,
    ● eigenständiges Essen, kochen, einkaufen,
    ● getrenntes Wäsche waschen und
    ● getrennte Bestreitung der anfallenden Ausgaben - getrennte Kasse


    ist als Anhaltspunkt auch glaubhaft dazulegen, ob die Wohnung im Hinblick auf Größe, Ausgestaltung und Ausstattung tatsächlich eine getrennte Wirtschaftsführung zulässt.


    Die Feststellung einer innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennten bzw. eigenständigen Wirtschaftsführung hat zur Folge, dass der/die Mitbewohner(in) nicht Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist. Unter Verwandten/Verschwägerten ist an die Beurteilung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft ein besonders hoher Maßstab anzulegen, da dieses auch die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge haben kann.

    Haushaltsgemeinschaft bringt nichts:
    1. Ihr seid keine Haushaltsgemeinschaft, denn damit ist eine Gemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten gemeint.
    2. Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird unterstellt, dass man sich gegenseitig unterstützt.
    Siehe zur "Haushaltsgemeinschaft" § 9 Abs. 5 SGB ":


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.