Beiträge von nataly

    Falls die Cousine nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sehe ich Probleme. An der Zuwanderung von Ausländern in die deutschen Sozialsysteme besteht kein staatliches Interesse. Sie sollte über die deutsche Botschaft klären,ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder wieder erlangen kann.

    Du hast recht. Das steht so in § 1 Abs. 1 Nr.1 Alg II-V (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).



    Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)


    Geltung ab 01.01.2008


    V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942


    § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen



    (1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:


    1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen,

    "ich möchte auch bafög beantragen"



    In welcher Stadt befindet sich die ARS, wie heißt sie und wieviele Unterrichtsstunden/Woche sind vorgesehen?


    Beim Bafög, falls du Anspruch darauf hast,erfolgt bei einem Mini-Job von 400 EUR kein Abzug. Wenn du BaföG bekommst und zusätzlich einen Mini-Job hast, brauchst du kein ALG 2 mehr. Die Summe liegt über dem Alg 2-Bedarfssatz, so dass kein ALG 2 mehr gezahlt wird.


    Beim BAföG wird Einkommen der Eltern angerechnet. Könnte das problematisch sein?

    "gehöre ich mit 18 immernoch zu der bedarfsgemeinschaft (mama schwester und ich???)"


    Ja, bis 25.



    Siehe § 7 Abs. 3 SGB 2:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

    Teile der Arge schriftlich den Sachverhalt mit, dass du für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.06.2007 keine Nebenkostenabrechnungen erhalten hast. Dann kannst du sie auch nicht einreichen.

    Im Eingangsposting steht nicht, dass die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde.
    Übrigens: Der Spruch, dass man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann,gilt auch für die Arge.

    Die Arge bezieht sich wohl auf § 43 SGB 2:


    § 43 Aufrechnung
    1Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. 3Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.

    Ich vermute, dass dem Vater keine Leistungen nach § 33 SGB IX oder Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung erbracht werden.


    Dann besteht auch kein Anspruch auf Mehrbedarf.

    Mehrbedarf für behinderte Menschen:


    Behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung.


    Beispiel:


    * Regelsatz 347 Euro – Mehrbedarf = 121 Euro
    * Regelsatz 312 Euro - Mehrbedarf = 109 Euro



    Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
    http://www.berlin.de/jobcenter/marzahn-hellersdorf/leistungsservice/mehrbedarf.html

    Mehrbedarfe sind in § 21 SGB II geregelt:


    § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt


    (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
    (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


    1.
    in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
    2.
    in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


    (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemesse

    Wahrscheinlich ist der in § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II-V genannte Pauschbetrag für private Versicherungen gemeint:




    § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge



    (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen


    1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

    "was den umzug bzw. kaution für neue wohnung betrifft: das kann ich ja übernehmen. das amt will nur eine bestätigung sehen, dass ich ausziehen muss. oder habe ich evtl schlimmeres zu erwarten, da das alles auf meinen willen hin geschehen ist?"


    Wenn du eine schriftliche Bestätigung des Vermieters vorlegst,dass du wegen erforderlicher Sanierung des Hauses ausziehen musst,sehe ich kein Problem.

    Wenn dias Geld im Bewilligungszeitraum für ALG 2 zufließt, gilt es als Einkommen (§ 11 SGB II) und führt zur Kürzung oder Einstellung von ALG 2. Wenn es nach dem Ablauf des derzeitigen Bewilligungszeitraums und vor Beginn des nachfolgenden Bewilligungszeitraums zufließt,gilt es als Vermögen (§ 12 SGB II).
    Du solltest eine Pause im ALG 2-Bezug einlegen.

    Der Vermieter hat also die Wahl: Er kann die Heizkosten auf die einzelnen Mieter zu 50 bis 70 % nach dem Verbrauch verteilen, darf also nicht zu 100 % nach dem Verbrauch verteilen.
    Den Rest muss er nach Flächen oder Raum verteilen.
    Die Annahme der Arge, bei einer Verteilung 50:50 seinen nur 50 % "tatsächlicher Verbrauch" und nur dieser müsse von der Arge bezahlt werden, trifft nicht zu.

    Die Verteilung der Heizkosten ist in § 7 HeizkostenV geregelt:


    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme


    (1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 2Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
    (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
    (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2