Beiträge von nataly

    Nach § 295 InsoO muss sich der Schulner, wenn er arbeitslos ist, sich um eine Beschäftigung bemühen, er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Die Aussagen von Angel77 entsprechen der Gesetzeslage.


    Wenn die Bemühungen von andreas auf Grund seiner Erkrankung nicht zum Erfolg führen, wird ihm dies nicht zur Last gelegt, außerdem ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Arbeit die Krankheit zu berücksichtigen.

    § 295 Insolvenzordnung


    Obliegenheiten des Schuldners


    (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung


    1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
    3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.


    (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

    "da musst du dich verpflichten schnellstmöglich deine Arbeitslosigkeit zu beenden."


    Prima Idee. Alle Arbeitslosen unterschreiben eine Verpflichtung,ihre Arbeitslosigkeit zu beenden; kurz danach gibt es keine Arbeitslosigkeit mehr.

    Ich habe auch auf der Homepage gesucht und nichts über die Anzahl der Unterrichtsstunden gefunden.
    Tut mir echt leid, dass ich keine bessere Auskunft habe. Du musst weiter von dem Geld der BG leben.
    In NRW gibt es ARS mit 20 Schulstunden, ich vermute aber, du willst nicht umziehen.

    Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 19.09.2007, -B 1 KR 1/07 R-, entschieden, dass die Erstattung überzahlter Versicherungsbeiträge keine "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" darstellen:


    "17

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht.."
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    Ich meine, das gilt auch für Steuererstattungen.

    Camelot: Korrekt wäre es, die Steuererstattung anzugeben und gegen die Entscheidung der Arge gerichtlich vorzugehen.


    Aus steuerlicher Sicht wundert es mich, dass du im März 2008 eine Steuererstattung für 2004 bekommst. Normalerweise ist das Jahr 2004 schon früher abgeschlossen. Lief ein Einspruch?

    Joachim M:Nehmen wir mal an, im Dezember 2007 werden dir 5000 EUR geraubt. Ab Januar 2008 beziehst du ALG 2. Im Februar 2008 nimmt die Polizei den Verbrecher fest und bringt dir das Geld zurück. Die Arge rechnet die 5000 EUR als Einkommen an. Was meinst du dazu?

    Ein ähnliches Problem gibt es, wenn aus der Zeit, als kein ALG 2 bezogen wurde, Betriebskosten erstattet werden, weil damals die Vorauszahlungen zu hoch bemessen wurden. Auch dann behandelt die Arge das als "Einnahmen"; aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Wenn ich mich recht erinnere, hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dafür eingesetzt, hier nicht von Einnahmen auszugehen.

    Mit der Steuererstattung wird lediglich der Zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn Camelot in 2004 lediglich soviel Steuer abgezogen worden wäre wie nach dem Est-Bescheid 2004 zu zahlen war.

    Hier ein Beitrag aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    http://wdbfi.sgb-2.de/


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:


    § 11 10062 21.12.04 10.04.08


    Anliegen: Nach Antragstellung Alg I wird beim Kunden der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Nachdem der Kunde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten hat, erhebt er Klage.


    Nach dem Ende des Bezuges von Alg I befindet sich der Kunde im Alg II-Bezug. Im Februar 2007 wird nach einem längeren Rechtsstreit die Feststellung der Sperrzeit aufgehoben und die entsprechenden Leistungen nachgezahlt.


    Wie ist die Nachzahlung zu berücksichtigen? Ist sie im Februar als einmaliges Einkommen und ab März als Vermögen anzurechnen?
    Antwort: Bei der Nachzahlung handelt es sich um einmaliges Einkommen. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.


    Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Nachzahlung wird der Zustand wiederhergestellt, der bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bestanden hätte. Hätte die AA in der Vergangenheit die Leistungen fortlaufend gezahlt, würde sich die Frage nach der Berücksichtigung der Nachzahlung nicht stellen. Anders ist die Frage aber zu beurteilen, wenn der Grundsicherungsträger während der Dauer der Sperrzeit Leistungen erbracht hatte. In diesem Fall sind die während der Sperrzeit erbrachten Leistungen gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufzuheben, sofern damals kein Erstattungsanspruch angezeigt wurde. Durch die Nachzahlung soll der EHB nicht schlechter gestellt werden als bei einer von Anfang an rechtmäßigen Leistungsgewährung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

    Camelot: Ich sehe es auch nicht für gerechtfertigt an, die Steuererstattung als Einnahmen anzusehen. Es handelt sich lediglich um die Korrektur überhöhter Zahlungen an den Staat. Wenn der Staat in 2004 nicht zuviel Steuer kassiert hätte, dann würde in 2008 auch keine Erstattung zufließen.
    Zuerst (2004) wird Camelot Geld zuviel Geld weggenommen und wenn dies rückgängig gemacht wird, soll Camelot ein 2.Mal benachteiligt werden? Das mag gut finden, wer will.

    Dann besteht kein Anspruch auf BaföG. Es müssen mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht sein.
    Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 BAföG und der dazu ergangenen BAföG-Verwaltungsvorschrift (Tz 2.5.2).


    Siehe hierzu auch die Frage in Zeile 22 des BAföG-Formblatts 2:


    http://www.das-neue-bafoeg.de/intern/upload/formblaetter/nbb_fbl_2.pdf


    Wenn die ARS bei dieser Frage das Kästchen "nein" ankreuzt, gibt es kein BAföG.


    Könntest du noch die folgenden Fragen beantworten?:


    In welcher Stadt befindet sich die ARS, wie heißt sie?