Beiträge von nataly

    "Ein Jahr auf Probe gibt es nicht, keine Ahnung wo du das her hast..."


    Wahrscheinlich bezieht sich minime auf § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB 2:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Für die kleine Tochter der Freundin gibt es noch 133 EUR nach § 14 b BAföG:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.


    Außerdem können eure Eltern Kindergeld beantragen bis ihr 25 Jahre alt seid und die Freundin kann für ihre kleine Tocher auch Kindergeld bekommen.

    Ich gehe davon aus, dass Ihr nicht bei den Eltern wohnt und Miete zahlen müsst. Dann ergibt sich folgender Förderungsbetrag:


    BAföG-Grundbedarf (§13 (1) 1.) 487,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 146 €) +54,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 541,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 541 €

    Ich würde einen ALG 2-Antrag stellen. Du musst ja berufsbedingt einen zweiten Wohnsitz unterhalten, das müsste mE vom Stipendium als Werbungskosten abgezogen werden. WIE D miteinerFreundinläuf, weiss ich leider nicht.

    Zusätzlich könnte noch ein Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB 2 beantragt werden:


    (7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

    OK. Wenn das so ist, dann richtet sich dein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Da du nicht bei den Eltern wohnst, errechnet sich der Bedarf wie folgt:


    BAföG-Grundbedarf (§12 (1) 2.) 459,00 €
    + Mietzuschlag (bei Miete > 57 €) +72,00 €
    = Gesamtbedarf ("BAföG-Bedarf") = 531,00 €

    BAföG-Anspruch pro Monat: 531 €


    Nur der Vollständigkeit halber: Ich gehe davon aus, dass deine Wohnung nicht im Eigentum deiner Eltern steht und du Miete dafür zahlst.

    Wenn sie 65 Jahre alt ist, kommt dann die "Grundsicherung" nach dem SGB 12. Ist aber im Grunde dasselbe wie ALG 2.

    "Musst du noch etwas wissen?"


    Ja. Muss noch was wissen. Du hast ja im Juni eine abgeschlossene Berufsausbildung. Nun die Frage: Ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für den Besuch der einjährigen FOS? Musst du die abgeschlossene Berufsausbildung gegenüber der FOS nachweisen? Oder könnte sie auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung besucht werden?
    Welchen Abschluss erreichst du mit dem Besuch der FOS?

    Auf Grund der Sachvehaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Anspruch auf BAB besteht, sobald knowledge bei den Eltern auszieht.
    Derzeit besteht kein Anspruch auf BAB,weil es das nur gibt, wenn die Azubi außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt.
    Bei der Berechnung der BAB wird allerdings nach § 71 SGB III angerechnet:


    das Einkommen der Azubi
    das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners (entfällt hier, da knowledge Single ist)
    das Einkommen der Eltern
    in dieser Reihenfolge


    Ob nach Einkommensanrechnung BAB bezahlt wird, kann ich nicht voraussagen.
    Für die Einkommensanrechnung gelten die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend (§ 71 Abs. 2 SGB III).

    Ich denke, du solltest BAB beantragen,wenn du die persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III dafür erfüllst:


    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen


    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreich

    Was ist das für eine schulische Ausbildung, die du im Juni 2008 abschließt? Wie heißt der Abschluss, den du im Juni bekommst? An welchem Ort, in welchem Bundesland befindet sich die FOS, die du besuchen willst? Willst du von deinem derzeitigen Ort aus die FOS besuchen und jeden Tag 100 km hin und 100 km zurück pendeln? Wohnst du derzeit bei deinen Eltern?

    Die Vorlage der Equidenpässe lässt sich nicht vermeiden. Der Besitz von Pferden gilt als Ausdruck eines gehobenen Lebensstils, der Zweifel an der Bedürftigkeit weckt. Diese ist aber Voraussetzung für die Gewährung von ALG 2.

    Hier die Aufnahmevoraussetzungen für das Kolleg in Halle/Saale:


    In beiden Bildungsgängen (Kolleg/Abendgymnasium) werden Bewerber aufgenommen, die zu Beginn des jeweiligen Schuljahres
    im Land Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben,
    bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre, bei vorzeitigem Eintritt in die Qualifikationsphase mindestens 20 Jahre alt sind,
    den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben,
    eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Zeiten des Pflichtwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes, eines soziales Jahres oder einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe sowie durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr werden anerkannt.

    Ich empfehle, das Abitur auf dem Kolleg nachzuholen, falls dies in Eurem Fall möglich ist. Für den Besuch des Kollegs ist Berufserfahrung sogar Zulassungsvoraussetzung. Wenn ihr mir sagt, wo Ihr wohnt (Stadt, Bundesland) kann ich euch auch sagen, wo das möglich ist. Das Abiitur auf dem Kolleg ("Zweiter Bildungsweg") wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert und zwar elternunabhängig, das heißt, Einkommen der Eltern wird nicht angerechnet. Welchen Schulabschluss habt Ihr bisher erreicht? Habt Ihr die mittlere Reife (Realschulabschluss) oder einen vergleichbaren Bildungsstand? Wo (an welcher Schule) habt Ihr den Abschluss als Touristikassistentin gemacht? Strebt Ihr das Vollabi (allgemeine Hochschulreife) an oder wäre die Fachhochschulreife auch ok?
    Neben dem Kolleg wäre auch die Berufsoberschule (BOS) zu prüfen, falls es die bei Euch gibt.Die ist im BAföG dem Kolleg gleichgestellt.
    http://www.schule.de/schulen/oszhdl/berufsoberschule/index.html


    http://www.s2b-halle.bildung-lsa.de/

    "Als Schauspieler bin ich freiberufler, und meine frage hier jetzt: Hab ich Anspruch auf Hartz 4? "


    Ja, auch Selbständige haben Anspruch auf ALG 2, wenn das Einkommen nicht reicht.