Beiträge von nataly

    "stimmt das??"


    Stimmt nicht. Wer sagt denn sowas?


    Empfehlenswert wäre es allerdings, wenn du dich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden würdest. Dann gibt es nämlich Kindergeld. Die Beantragung von ALG 2 dagegen führt nicht zu einem Kindergeld-Anspruch.



    "ich fange ab september etwas neues an"



    Was denn? Eine Ausbildung? Dann gibt es Kindergeld.

    Die Berechnungen der Argen sind häufig rechtswidrig:


    BSG sichert Existenzminimum für Rentner mit arbeitslosen Partnern
    Übliche Rechenpraxis verfassungswidrig


    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Rentnern, die mit einem Arbeitslosen zusammen leben, das Existenzminimum gesichert. Die Regelungen beim Arbeitslosengeld II seien entsprechend verfassungskonform auszulegen, heißt es in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil. Wie genau zu rechnen ist, will das BSG erst in seinem schriftlichen Urteil erläutern, teilte der Hartz-IV-Senat am Montag auf Anfrage mit. (Az: B 14/7b AS 58/06 R)


    Beim Arbeitslosengeld II werden Familien oder zusammen lebende Paare als "Bedarfsgemeinschaften" gesehen. Ihre Einkünfte kommen sozusagen in einen gemeinsamen Topf und werden aufgeteilt, ehe der Leistungsanspruch für jede Person berechnet wird. Auch Rentner, die mit Arbeitslosen zusammenleben, müssen in diesen Topf einzahlen. Weil sie selbst nicht mehr als erwerbsfähig gelten, haben sie umgekehrt allerdings keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen mehr.


    Im entschiedenen Fall verlangte eine heute 61-jährige Frau aus Sachsen höheres Arbeitslosengeld II. Ihr schwerbehinderter Ehemann bekommt als Rentner 970 Euro monatlich. Nach der vorgesehenen Rechenmethode kommt dies in den gemeinsamen Einkommens-Topf, den er sich mit seiner Frau teilt. Für sie berechnete die Arbeitsgemeinschaft Zwickau Stadt einen über die halbe Rente hinaus verbleibenden Bedarf für Wohnung und Lebensunterhalt von 53 Euro. Hätte der Mann 970 Euro Arbeitseinkommen gehabt, hätte er ebenfalls Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Als Rentner verblieb ihm dagegen nur die Hälfte seiner Rente, und damit nicht einmal das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum.


    Wie nun das BSG entschied, verstößt dieser Eingriff in das Existenzminimum des Rentners gegen das Grundgesetz. Um die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaften überhaupt zu retten, seien die gesetzlichen Vorgaben "verfassungskonform auszulegen". Wie in solchen Fällen genau zu rechnen ist, will das BSG erst in einigen Wochen in der schriftlichen Fassung des Urteils erläutern. Denkbar wäre, dass zunächst der Bedarf des Rentners berechnet wird, einschließlich eines möglichen Mehrbedarfs wegen seiner Krankheiten und Behinderung. Nur der verbleibende Rest der Rente würde dann als Einkommen bei der Frau angerechnet.


    21. April 2008 - 12.59 Uhr

    Du musst auf Seite 1 bei 4 b ankreuzen: "Nein, weil die Förderungshöchstdauer überschritten ist."


    Auf Seite 2 oben schreibst du auf die Frage "Erhalten Sie nach Abschluss der Förderungshöchstdauer eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG?" musst du antworten:
    "Nein, weil ich Studienabschlussförderung nicht beantragt habe."

    "Das Bafög-Amt hat diesen Grund leider nicht anerkannt. "


    Stelle erneut Antrag, wenn er abgelehnt wird, lege Widerspruch ein, wennn der abgelehnt wird, gehe vor das Verwaltungsgericht.


    "mein vorheriges Studium "
    was für ein Studium?


    "eine schulische Ausbildung, die im Monat 55 € kostet."


    Was für eine Ausbildung?

    Ebenso auch § 32 Abs.4 EStG:


    "(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es


    1.
    noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    2.
    noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und


    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder


    3.
    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."

    "was das kindergeld angeht so steht es mir laut familienkasse nur bis zum 21.geb. zu. da ich ja eine abgeschlossene berufsausbildung habe."


    Diese Auskunft ist unrichtig. Siehe hierzu folgende Broschüre der Bundesagentur für Arbeit:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf


    Dort steht auf Seite 9:


    "3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
    Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes
    Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung
    des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen
    war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt."

    "da der verlobte meiner freundin auch bafög bezieht, wurde zu ihr von der arge(!) gesagt dass ihr kein bafög zustehen würde"


    Das stimmt natürlich nicht. Die Arge sollte solche Aussagen schon deshalb nicht machen, weil sie dafür gar nicht zuständig ist. Nur das Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig.


    "mein mitbewohner hat sich jetzt doch wieder dafür entschieden dass er auch daran interesse hat das abi nachzuholen. gäbs da in irgendeiner weise ein problem weil wir in einer wg wohnen?"


    Nein, das ist überhaupt kein Problem. Selbst eine "eheähnliche Gemeinschaft "ist beim BAföG (anders als bei ALG 2) kein Problem.

    "habe jetzt nach 5 Jahren Post vom Bafögamt bekommen über Rückzahlung an Bafög"


    Das kann nicht sein. Für die Bescheide über die Rückzahlung von BAföG-Darlehen ist nicht das BAföG-Amt, sondern das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig.


    P.S.: Hast du eine RS-Versicherung mit Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz?

    mel125: Für einen Widerspruch brauchst du wirklich kein Formular. Es reicht, wenn du schreibst:
    Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom .. ein. Natürlich solltest du das Geschäftszieichen des Bescheids angeben. Eine Begründung kannst du entweder gleich anfügen oder später nachreichen.
    Horst: Für Klagen gegen BAföG-Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts ist das Verwaltungsgericht Köln zuständig,nicht das Sozialgericht. (Weiß ich aus eigener Erfahrung).


    Näheres hier:
    http://www.muehlenbein.de/index.php?title=Schulrecht_Pruefungsrecht_BAfoeG


    und hier:
    http://www.rechtsanwalt-mautes.de/home/page_sta_99.html


    Der Widerspruch sollte als Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist beim Bundesverwaltungsamt eingehen, das Absendedatum ist nicht maßgeblich.

    Möglicherweise hast du trotzdem Anspruch. In den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II
    habe ich folgende Passage gefunden:


    "(3) Unverheiratete unter 25 Jahre alte Kinder mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemein-schaft (s. Kap. 3.3 zu § 7). Sie erhalten die volle Regelleistung (s. Kap. 2.2 zu § 20). Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen."


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf


    (Seite 7 von 11)

    § 21 (3) SGB II:


    Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
    zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein
    Mehrbedarf anzuerkennen
    1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
    Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder
    mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen
    leben
    --------------------
    Frag doch einfach nach, warum der Mehrbedarf nicht gezahlt wird.