Beiträge von nataly

    Du musst unbedingt einen Antrag auf BAföG stellen und zwar dadurch, dass du die Formulare ausfüllst und abgibst. Ich nehme an, dass der Unterricht im September beginnt. Es ist also nicht zu früh, wenn du jetzt den Antrag stellst. Wichtig ist vor allem das Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung), das Formblatt "Schulischer und beruflicher Werdegang" (Anlage zu Formblatt 1) und das Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG),diese ist vom Berufskolleg auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Ich bin ansolut sicher, dass du Anspruch auf BaföG hast. Das Berufskolleg endet mit dem Abschluss "Fachhochschulreife". Ich rate davon ab, mit den Sachbearbeitern vom Amt für Ausbildungsförderung zu diskutieren. Schick den Antrag mit der Post.

    Fachoberschule für Sozialpädagogik



    Wenn Sie mehr aus sich machen wollen ....


    Ein Weg von der Berufsausbildung zum Fachabitur:
    Die Fachoberschulen für Sozial- und Gesundheitswesen


    Zwar schon im Schuljahr 1970/71 erstmals eingerichtet, aber heute aktueller denn je: Die Fachoberschule in Bergisch Gladbach. Wer nach einem einjährigen Praktikum oder mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder im Gesundheitswesen eine höhere Qualifikation anstrebt oder wer etwa als diplomierte Sozialarbeiterin bzw. als Sozialarbeiter im breit gefächerten Arbeitsfeld sozialer Dienste arbeiten möchte, der liegt mit diesem Bildungsangebot richtig, denn hier bietet die Fachoberschule eine Fülle von Möglichkeiten. Auf jeden Fall können Sie nach diesem Bildungsgang Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern.


    Schülerinnen und Schüler, die über die Fachoberschulreife (Schulabschluss der Klasse 10 Typ B) oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in den genannten Bereichen verfügen, können in die Klassen der Fachoberschule aufgenommen werden.


    Ein Besuch der Klasse 12 der FOS führt nach erfolgreichem Abschluss zur Fachhochschulreife, also zum Studium an einer Fachhochschule bzw. an einer Gesamthochschule im gesamten Bundesgebiet. Studienziele sind meist die Qualifikationen: Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter.


    Wer sich vor einem Studium noch weiter qualifizieren möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache) eine Klasse 13 der FOS besuchen, um die allgemeine Hochschulreife (Abitur) zu erlangen, oder es ist ein Wechsel in die Jahrgangsklasse eines differenzierten Gymnasiums möglich.


    Der Bildungsgänge dauern jeweils ein Schuljahr; die Klasse 12 schließt mit einer Prüfung ab.


    Der Unterricht erfolgt in der Klasse 11 an eineinhalb Tagen in der Woche und umfasst 12 Wochenstunden; in der Klasse 12 wird in Vollzeitform unterrichtet, der Unterricht umfasst 32 Wochenstunden

    "(2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht."


    Ich denke schon,dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Stelle den Antrag auf BAB, dann wird man sehen.

    "Ich weiss wirklich nicht was ich machen soll..! bitte um hilfe !!"


    Das einzig richtige ist, einen Antrag auf BAföG zu stellen.
    Eine Frage noch:Wie ist denn das Einkommen der Eltern?
    Weil: Die meisten Ausbildungen werden elternabhängig gefördert, das heißt,wenn die Eltern mit ihrem Einkommen über bestimmten Grenzen liegen, gibt es kein BAföG, bzw. nicht in vollem Umfang.

    BAB gibt es nur, wenn du nicht bei den Eltern wohnst (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III):


    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

    Außerdem ergibt sich dein Anspruch auf BAföG auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 4 a BAföG:


    (2) 1Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet,


    1.
    (weggefallen)
    2.
    wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
    3.
    wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
    4.
    wenn der Auszubildende


    a)
    eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
    b)
    die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder


    5.
    wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.

    Bei der Ausbildung zum Dachdecker handelt es sich um eine betriebliche Ausbildung, so dass schon aus diesem Grund dein Anspruch auf BAföG nicht verbraucht ist:


    "Eine berufsqualifizierende Ausbildung ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse und im Regelfall auch eine berufliche Qualifikation vermittelt. Betriebliche Ausbildungen verbrauchen den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht. Dies gilt auch für allgemeinbildende schulische Ausbildungen, die nach § 7 Abs. 1 BAföG zeitlich unbegrenzt bis zum Erreichen der Hochschulreife förderungsfähig sind, ohne dass hierdurch der Grundförderungsanspruch für eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung berührt wird. Allgemeinbildende schulische Ausbildungen sind daher selbst dann keine "weiteren Ausbildungen" im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, wenn zuvor bereits ein Berufsabschluss erworben wurde. "


    http://www.das-neue-bafoeg.de/de/194.php

    "Ist mein Freibetrag auf die die Kinder umlegbar, da es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt?"


    Nein, das ist er nicht. Aber das ist kein Problem,da deine Kinder kein verwertbares Vermögen haben. Ich gehe davon aus, dass auf den Namen der Enkel kein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

    Da die Oma die Sparbücher in Besitz hat und sie nicht herausgeben will, stellt sich mir die Frage, ob es sich um verwertbares Vermögen handelt. Nach § 12 Abs. 1 SGB II ist nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen:


    § 12 SGB II


    Zu berücksichtigendes Vermögen


    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
    berücksichtigen.
    ------------------------------------------------------------------------


    Verwertbar wären die Sparbücher nur, wenn die Enkel oder (als gesetzliche Vertreter) die Eltern die Herausgabe gerichtlich erzwingen könnten. Daran habe ich sehr große Zweifel. Niemand kann die Oma hindern, die Sparbücher aufzulösen. Dann entfiele ohnehin das ganze Problem.

    Bei der BAB gilt nicht die Grenze von 25 Jahren, sondern die von 18 Jahren.
    Und selbst dann, wenn du noch nicht 18 wärst,könnte außerhalb des Haushalts der Eltern gewohnt werden, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Dies ist nach dem Recht der Ausbildungsförderung dann der Fall, wenn die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens an drei Tagen in der Woche zwei Stunden überschreitet. Die Wartezeiten und Fußwege werden eingerechnet.

    qnta: Geht es darum, dass du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen willst?



    Dann gelten nicht die Vorschriften nach SGB 2 und es besteht auch keine Zuständigkeit der Arge.


    Vielmehr gelten dann die einschlägigen Vorschriften des SGB 3 über die Berufsausbildungsbeihilfe und es besteht die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit.


    § 64 SGB 3


    Sonstige persönliche Voraussetzungen


    (1) 1Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    3Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

    "mache ab september ein freiwilliges soziales jahr u da steht mir wieder KG zu"


    Stimmt. Für das FSJ gibt es Kindergeld.


    Und wenn du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldest, dann hast du bis 21 Anspruch auf Kindergeld.
    Natürlich kannst du zusätzlich noch ALG 2 beantragen. Schaden kann das nicht.