"Welche Mitwirkung wird von mir erwartet?
Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen beim barunterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzufordern. Daher wird von Ihnen eine Kooperation gefordert, die bei Verweigerung zu einem Ausschluss des Anspruches führen kann. Sie sind verpflichtet Auskünfte über den anderen Elternteil zu erteilen, soweit Sie Ihnen bekannt sind. Die Weigerung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken hat das Versagen der Leistung zur Folge. Wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegende Gründe dafür sprechen, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben darf Ihnen der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch nicht verweigert werden. "
http://www.alleinerziehendtreff.de/unterhaltsvorschuss.php
Beiträge von nataly
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"Da sie aber vor dem Jugendamt die Vaterschaft nicht anerkennt,"
Nur der Vater kann die Vaterschaft anerkennen.
Die Mutter kann nur angeben, wer nach ihrer Meinung der vermutliche ("präsumptive") Vater ist.
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Bei BAföG muss stets die Hälfte der Förderung zurückgezahlt werden; der Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ist nicht rückzahlbar.
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Du könntest aber versuchen, einen Mietzuschuss bei der Arge auf Grund von § 22 Abs. 7 SGB 2 zu bekommen:
(7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist
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Günstiger ist es für dich,wenn du dich woanders einmietest.Dann erhöht sich dein BAföG um 153 EUR auf 472 EUR.
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"meine eltern würden mir aber anbieten, ihr ferienhaus zu beziehen, wenn ich es rechtmäßig mieten würde."
Das ist unattraktiv, weil du für das BAföG-Amt weiterhin bei deinen Eltern wohnst. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 a BAföG:
§ 13 Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro.(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro.(2a) (weggefallen)
(3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.---------------------------
Wenn du das Ferienhaus mietest, bliebe dein BaföG unverändert bei 319,00 EUR.
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Dann bleibe ich dabei: Die Mutter sollte den Antrag stellen. Die Schreibweise ist übrigens nicht "sepperat" sondern "separat":
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Der Antrag sollte trotzdem gestellt werden. Wenn die SBin ihn ablehnt, muss sie die Ablehnung begründen. Aus der Begründung lässt sich dann absehen,ob ein Widerspruch Erfolg haben könnte. Wo wohnst du eigentlich?In einer anderen Wohnung in demselben Haus? Oder in der selben Wohnung wie deine Mutter? Wohnt deine Mutter derzeit in der Wohnung, die du ihr vermieten willst?
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Es wird nichts abgezogen,aber es könnte ein Problem mit der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegen:
"Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf pflegen
Kann man Geld von der Arbeitsagentur beziehen und zugleich einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen? Das fragten wir Ulrich Waschki, Pressesprecher der Bundesagentur für Arbeit.ihre-vorsorge.de: Wer das reguläre Arbeitslosengeld (I) bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Gelten auch diejenigen Arbeitslosen, die Angehörige pflegen, als verfügbar?
Waschki: Die Pflege von Angehörigen, die pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, und der Bezug von Arbeitslosengeld (I) schließen sich nicht gegenseitig aus. Hier muss immer der Einzelfall geprüft werden. Das gilt selbst dann, wenn der Pflegebedürftige in Pflegestufe III eingeordnet ist und der Pflegeaufwand sehr groß ist. Wenn der Pflegende in diesem Fall versichert, dass bei einer Arbeitsaufnahme die Pflege sofort von einem Pflegedienst oder von anderen Angehörigen übernommen wird, gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Eine zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Pflegearbeitszeit gibt es also nicht - wenn es sichum die Pflege von Angehörigen handelt. Der Arbeitslose kann auch erklären, dass er nur Teilzeittätigkeiten annehmen möchte. Dann wird aber das Arbeitslosengeld (I) entsprechend gekürzt. Wichtig: Pflegende haben die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie hierzu aufgefordert werden. Sie müssen auch an zumutbaren Trainingsmaßnahmen teilnehmen.
ihre-vorsorge.de: Welche Folgen hat es für das Arbeitslosengeld I, wenn sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt?
Waschki: Dann besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (I). Pflegende können zwar Wünsche hinsichtlich der Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit äußern und so ihre Verfügbarkeit einschränken. Wenn sie aber Stellen ablehnen, für die sie sich zuvor als verfügbar erklärt haben, können sie mit einer Sperrzeit belegt werden. Wenn sie prinzipiell ablehnen, solche Stellen anzunehmen, gelten sie als nicht verfügbar - mit derFolge, dass das Arbeitslosengeld (I) gestrichen wird.
ihre-vorsorge.de: Und was gilt beim Arbeitslosengeld II?
Waschki: Die genannten Einschränkungen gelten beim Arbeitslosengeld II nicht. Wenn sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mit der Pflege von Angehörigen vereinbaren lässt, dürfen die Betroffenen ungestraft die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ablehnen. Sie müssen allerdings in dem Maße, wie die Pflege es zulässt, bereit sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Beispiel: Der Angehörige ist in Pflegestufe II eingruppiert und benötigt dafür etwa 21 Stunden Betreuung pro Woche. In diesem Fall kann die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verlangt werden.
ihre-vorsorge.de: Können Pflegende gegebenenfalls Arbeitslosengeld II erhalten, wenn sie die Verfügbarkeitsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld (I) nicht erfüllen?
Waschki: Das ist möglich. Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung, die in diesem Fall eintreten müsste, sofern die Betroffenen als bedürftig gelten. Wenn die Pflege tatsächlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege steht, kann von den Pflegenden auch nicht verlangt werden, dass sie Arbeitslosengeld (I) beantragen. Schließlich besteht dann auf diese Leistung kein Anspruch.
ihre-vorsorge.de: Dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld (I) oder II das Pflegegeld behalten, das ihnen der Pflegebedürftige weitergibt?
Waschki: Wenn es sich um die Pflege von Angehörigen oder von Nachbarn oder engen Bekannten handelt, dann zählt das Pflegegeld nicht als anrechenbares Nebeneinkommen. Es wird also weder beim Arbeitslosengeld I noch beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Wenn allerdings Fremde gepflegt werden, dann ist die Pflege ein ganz normaler Gelderwerb. In diesem Fall gelten ganz andere Regeln. Die Einkünfte sind dann voll anzurechnen. Wenn die Pflege wöchentlich 15 Stunden oder mehr in Anspruch nimmt, besteht dann auf keinen Fall mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld (I)."
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"Und im fall, sollte ich kein Bafög bekommen, sollte ich dann ALG2 beantragen und trotzdem zur schule gehn? oder muss ich dann dem Staatzur verfügung stehn?
In diesem Fall kann Anspruch auf ALG 2 bestehen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Außerdem kann unter Umständen zusätzlich zum BAföG noch Anspruch auf ALG 2 bestehen und zwar dann, wenn sich dein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst (§ 7 Abs. 6 BAföG).
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In deinem Fall sind es die folgenden Formblätter:
Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung)
Anlage 1 zu Formblatt 1 (Schulischer und beruflicher Werdegang)
Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG)
Formblatt 3 für deine Eltern, also 2 Stück -
Ich empfehle,alles, was du an das Amt für Ausbildungsförderung schickst, doppelt zu drucken und ein Exemplar in einem Ordner abzuheften.
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Du kannst die Formblätter auch aus dem Internet herunterladen:
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"Schlau werd ich daraus nicht .. "
Für die Antragstellung brauchst du die Broschüre auch nicht.
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Auf Grund deiner Infos gehe ich davon aus, dass ein Anspruch auf BAföG besteht. Das Berufskolleg soll dir das Formblatt 2 ausfüllen:
http://www.das-neue-bafoeg.de/intern/upload/formblaetter/nbb_fbl_2.pdf
Telefonate mit dem Berufskolleg und Diskussionen mit Sachbearbeitern auf dem Amt für Ausbildungsförderung bringen nichts. Du musst den Antrag stellen und dafür die Formulare ausfüllen. Nur dann kann dein Antrag ordnungsgemäß geprüft werden.
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Handelt es sich um eine "Berufsfachschule" oder um eine "Fachoberschule"? Ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule? Und welchen Abschluss würdest du bekommen? Im Eingangsposting hast du geschrieben, dass du dort das "Fachabitur" machen kannst. Damit ist wohl die Fachhochschulreife gemeint? Wieviele Jahre dauert denn die Ausbildung?
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"unterstützen kann er mich aber trotzdem net weil er soviel Schulden an der Backe hat."
Dann solltest du für ihn einen Härtefallantrag nach § 25 Abs.6 BAföG stellen.
Falls das derzeitige Einkommen des Vaters geringer ist als das Einkommen 2006, kann auch ein Antrag auf Aktualisierung des Einkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt werden.
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"will jetzt im Sommer auf die einjährige FOS."
Auf welche FOS (Name, Ort, Bundesland)?
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Wenn es mit dem Unterhalt Probleme gibt, musst du zusätzlich zu den anderen BAföG-Formularen noch das Formblatt 8 (Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG) ausfüllen.Dann wird BaföG ohne Anrechnung elterlichen Einkommens bezahlt. Hier das Formblatt 8:
http://www.das-neue-bafoeg.de/intern/upload/formblaetter/nbb_fbl_8.pdf"Wenn Dein Vater zu viel verdient und er für Dich unterhaltspflichtig ist, musst du ihn - ggf. gerichtlich - in Anspruch nehmen"
Das trifft nicht zu. Es reicht aus,das Formblatt 8 auszufüllen. Alles Weitere macht das Amt für Ausbildungsförderung.