Beiträge von nataly

    " Vom Arbeitsamt bekam ich die Information, Arbeitslosengeld bekomme ich nicht weil ich krankgeschrieben bin" ???


    Eine Vorschrift, dass Kranke kein ALG I bekommen können, ist mir nicht bekannt. Wie lange warst du denn vor der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

    Und hier noch § 45 d EStG:
    § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
    (1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:


    1.
    Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
    2.
    Anschrift des Auftraggebers,
    3.
    bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,


    a)
    die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
    b)
    die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
    c)
    (weggefallen)
    d)
    (weggefallen)


    4.
    Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.


    2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen.3Im Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.4Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
    (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

    schnatterinchen: Die Zinsen hättest du bei der Arge aber als Einkommen angeben müssen.


    "Wie ist das denn mit den Freistellungsaufträgen? Werden die automatisch weitergeleitet? Ich habe gehört die Arge darf nur bei begründetem Verdacht Konten überprüfen."


    Aus § 52 SGB II ergibt sich erwas anderes:


    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,


    1.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
    2.
    ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
    3.
    ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
    4.
    ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
    5.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,
    6.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
    7.
    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.


    (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:


    1.
    Name und Vorname,
    2.
    Geburtsdatum und -ort,
    3.
    Anschrift,
    4.
    Versicherungsnummer.


    (2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
    (3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

    Nach § 13 Abs. 1 SGB II sind nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Du darfst aber das Vermögen gar nicht verwerten. Aus dem Vertrag mit deiner Oma ergibt sich zweifelsfrei, dass zu ihren Lebzeiten dir nur der Nießbrauch (§ 1030 BGB) des Vermögens zustehen soll, nicht aber das Vermögen selber.

    Hast du für die Zinsen aus der Geldanlage einen Freistellungsauftrag erteilt? Dann würde ich damit rechnen, dass die Arge im Wege des Datenabgeichs aufmerksam wird.



    "3. Was kann ich tun, wenn sie das Geld als meins anrechnen wollen, obwohl ich einen Vertrag mit meiner Oma habe?"


    Rechtsanwalt beauftragen.

    Die Mieteinnahmen können mE nicht angerechnet werden. Da die Einnahmen in voller Höhe an die Bank fließen, handelt es sich nicht um "bereite Mittel", das heißt, sie stehen nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung.
    Vielleicht kann "Diablo" was dazu sagen, er arbeitet bei einer Arge.

    "Ich bin 23 Jahre alt und könnte ja prinzipiell keinen eigenen Wohnungsanspruch geltend machen, richtig?"


    Das muss nicht unbedingt so sein,wenn du bereits am 17.02.2006 nicht mehr zum elterlichen Haushalt gehört hast (§ 68 Abs. 2 SGB II):



    § 68 SGB II


    Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
    (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.

    Die Miete steigt nicht. Miete und Nebenkosten werden auf 2 Personen verteilt, das bedeutet, dass deine Freundin weniger NMetzuschuss von der Arge bekommt. Du darfst ausziehen, es gibt keine Vorschrift, die dich dazu verpflichtet, bei den Eltern zu wohnen. Du bleibst kindergeldberechtigt. Wohngeld gibt es nicht. Wieso bekommst du kein BAföG?

    Das steht in § 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.