Beiträge von nataly

    Wenn du noch keine 25 bist, bist du bei deinem Vater kostenlos familienversichert und bekommst keinen KV -Zuschlag. Andernfalls brauchst du eine Bescheinigung der Krankenkasse zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung.

    Falls derzeit einer von beiden (oder beide) bei den Eltern wohnt (wohnen), erhöht sich das Bafög durch das Zusammenziehen, da für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, ein höherer Bedarfssatz gilt.
    Falls derzeit beide nicht bei den Eltern wohnen, bleibt für beide das Bafög unverändert.

    scoddy: Bitte gib Namen, Ort und Bundesland der Schule sowie den Ausbildungsgang an.


    192 EUR war bis 30.09.10 der (maximale) Bedarfssatz für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.


    Es liegt also nicht am Einkommen der Eltern; im vorliegenden Fall fand keine Kürzung wegen elterlichen Einkommens statt.


    Bis 30.09.10 bekamen diese Schüler nur dann einen höheren Bedarfssatz bei auswärtiger Unterbringung, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 a BAföG erfüllt waren. Dies war bei scoddy wohl nicht der Fall. Allerdings konnten sie wegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II einen Antrag auf ALG 2 stellen.
    Seit dem 01.10.10 hat sich die Rechtslage auf Grund des 23.BAföG-Änderungsgesetzes geändert:


    Bei auswärtiger Unterbringung wird nun in jedem Fall der höhere Bedarfssatz in Höhe von nunmehr 465 EUR gezahlt. Andererseits kann nun kein Antrag auf ALG 2 mehr gestellt werden.

    und was hat das mit der Fragestellung zu tun.Diese Kollegs gibt es überall mal mehr und mal weniger.


    Es war nach den Möglichkeiten gefragt worden, elterunabhängiges Bafög zu beziehen. In diesem Zusammenhang war auf die in anderen Bundesländern bestehende elternunabhängige Förderung des Besuchs von Berufsoberschulen (BOS) verwiesen worden.
    Da es die BOS in Thüringen nicht gibt, war auf die Kollegs hinzuweisen.

    Ein Anspruch auf ALG 2 könnte bestehen, weil die Ausbildung am beruflichen Gymnasium nur dann förderungsfähig ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG vorliegen.
    Wenn der Bafög-Antrag abgelehnt wird, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorliegen, dann greift der in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehene Ausschluss nicht, siehe hierzu § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II:


    "(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben "


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

    Möglicherweise ist die Unterhaltspflicht deiner Mutter aufgrund der ersten Berufsausbildung erloschen.
    Von wann bis wann war die erste Berufsausbildung und was für ein Beruf war das? Wann hast du die zweite Ausbildung begonnen; was ist das für eine Ausbildung?
    Falls die Unterhaltspflicht der Mutter erloschen ist, kannst du über den "Umweg" eines Antrags auf Vorausleistung nach § 36 BAföG elternunabhängiges Bafög erhalten. Dann wird geprüft, ob die Unterhaltspflicht der Mutter erloschen ist.

    Wenn das Bafög-Amt die Zahlung von Bafög ablehnt, weil die Ausbildung von der elterlichen Wohnung aus möglich ist, dann beruht die Ablehnung auf § 2 Abs. 2 a BAföG.
    Und dann besteht auf Grund von § 7 Abs. 6 SGB II Anspruch auf ALG 2.

    wer bei den Eltern wohnt, hat keinen Anspruch auf BAB. Bei den Eltern ausziehen kann man bei der BAB, anders als bei ALG 2, bereits mit 18. Siehe dazu § 64 SGB III:


    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
    (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.

    Für Bafög-Weiterbewilligungsanträge ist die Arge nicht zuständig. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung. Die Unterlagen sind dieselben wie beim Erstanatrag. Nur der "schulische und berufliche Werdegang" entfällt.

    Üblicherweise umfasst der BWZ 12 Monate. Bei Schülern das Schuljahr, bei Studenten in der Regel Oktober bis September. Wenn du dir unsicher bist, lass es frei.
    Zeile 69 kannst du freilassen, da dies für dich nicht zutrifft.

    Die Möglichkeiten sind hier gut. Allerdings muss das Fachabitur auf einer Schule gemacht werden, bei der eine abgeschlossene Berufsausbildung Zugangsvoraussetzung ist. Dann wird nicht verlangt, dass eine Schule in der Nähe des elterlichen Wohnsitzes besucht wird.
    In Frage kommen "Kollegs", Berufsoberschulen (BOS) und evtl. Fachoberschulen (FOS).
    Wenn du angibst, in welcher Stadt du wohnst, kann ich gerne recherchieren, welche Schulen konkret in Betracht kommen.

    Ich rate dazu, beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, damit dir das ALG 2 gezahlt wird. (Klage dauert zu lange, du musst Antrag auf einstweilige Anordnung stellen).
    Hottemax: Es geht um Einkommen, nicht um Vermögen.