Beiträge von radisopa

    Hallo!


    Meiner Meinung nach kannst Du Deine Freundin so oft Du willst besuchen und auch bei ihr übernachten. Ich denke Du mußt dabei nur beachten, dass Du nach der in der Erreichbarkeits-Anordnung gemachten Aussage:


    "§ 1 Grundsatz (1).4"Der Arbeitslose hat ... sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem
    Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten
    Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann."


    einmal am Tag Deinen Briefkasten kontrollierst. Bei der relativ geringen Entfernung von 15 Km sollte das nicht schwierig sein.


    Für den Samstag gilt sogar:


    "§ 1 Grundsatz (1).4 "Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.""


    Solltest Du einmal ein paar Tage bleiben wollen, könnte dies nach dieser Aussage auch möglich sein:


    "§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs
    Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt entfernen, wenn
    1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt
    hat,
    2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
    erfüllen kann und
    3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in
    der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in
    der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen."


    Ich habe Dir hier noch die offiziellen Aussagen bzw. Quellen zu Deiner Frage rausgesucht, das SGB II und die Erreichbarkeits-Anordnung findest Du im Internet zum herunterladen. Hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben. Gruß radisopa




    Im SGB II steht unter Kapitel 2, Anspruchsvoraussetzungen, § 7 Berechtigte:


    (4a)5 Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer
    sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners
    außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung
    vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert
    durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
    2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
    aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung
    gelten entsprechend.


    Und hier folgt noch die oben gennante Erreichbarkeits-Anordnung


    Erreichbarkeits-Anordnung EAO
    Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des
    Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und
    ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung EAO ) vom 23. Oktober
    1997 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.11.2001
    Aufgrund des § 152 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erlässt der Verwaltungsrat
    der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
    Sozialordnung folgende Anordnung:
    § 1
    Grundsatz
    (1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah
    Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
    1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
    2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
    3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen
    Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem
    zusammenzutreffen und
    4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen
    Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
    Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem
    Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten
    Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,
    wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen
    Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen
    kann.
    (2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der
    nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich
    einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.
    (3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen
    der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs , Beratungs oder sonstigen Termins
    aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- und ortsnah Folge leisten, steht dies der
    Verfügbarkeit nicht entgegen.
    § 2
    Aufenthalt innerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs
    Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt entfernen, wenn
    1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt
    hat,
    2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
    erfüllen kann und
    3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in
    der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in
    der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
    § 3
    Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs
    (1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der
    Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt
    vorher seine Zustimmung erteilt hat. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das
    Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Die Zustimmung
    darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche
    Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
    1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der
    medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen
    oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der
    Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich
    unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die
    Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der
    beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
    3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    (3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den
    Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei Wochenfrist nach Abs. 1
    und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.
    (4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend
    länger als sechs Wochen außerhalb des zeit und ortsnahen Bereiches aufhalten will.
    § 4
    Sonderfälle
    In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3
    Abs. 1 siebzehn Wochen. In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit
    Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. Das
    Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlass in der Verlängerungszeit vorladen.
    Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.
    § 5
    In-Kraft-Treten
    Diese Anordnung tritt am 1.1.1998 (oder wenn Veröffentlichung nach dem 1.1.1998 am
    Tag nach der Verkündung) in Kraft.
    Nürnberg, den 23. Oktober 1997
    Bretz
    Vorsitzende des Verwaltungsrates
    Stand: Aktualisierung 01/2005