Hallo,
aufgrund deines Lebensalters und das Lebensalter deiner Frau
habt ihr einen gemeinsamen Freibetrafg i.H.v. 9600,-- € zuzügl. einen
einmaligen Anschaffungsfreibetrag von gesamt 1.500,-- € (2x 750,-- €)
Die Bausparguthaben, die KapitalLV mit dem entsprechenen Rückkaufwert und der
PKW Wert unterschreiten diesen Freibetrag.
Also die Vermögenswerte wie hier gepostet im Leistungsantrag angeben.
Solltet ihr wider Erwarten einen ablehnenden Bescheid erhalten, bitte nochmals melden.
Gruß und alles Gute für die anstehende Geburt
Manfred1
Beiträge von Manfred1
-
-
Hallo mumbiker,
teile mir bitte mit, wie groß genau deine Eigentumswohnung ist.
Ich finde hierzu keine Angaben im Forum.
Wie hoch sind die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ?
Konkret wird die ARGE/JC nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Verkauf der ETW wegen
acht Quadtrameter nicht verlangen können. Übrigens hast Du Anspruch auf Absetzung von 10% der tatsächlichen Wohnfläche. Ich kenne nun die genaue Größe deiner Wohnfläche nicht. Vielleicht teilst Du sie uns einmal mit.
Nebenfrage: Wirst Du beim SG von einem Anwalt vetreten, oder hast Du selber Klage eingereicht?
Da das Klageverfahren durchaus zwei Jahre dauern kann und Du während dieser Zeit mehrere Bewilligungsbescheide auf Darlehensbasis erhälst, solltes Du daran denken, gegen j e d e n e i n z e l n e n Bescheid Widerspruch zu erheben !! Evtll Änderungsbescheide, die Du erhälst, solltest Du auch unbedingt wegen der darlehensweisen Bewilligung widersprechen.
Gruß
Manfred1 -
Hallo,
zu deiner 2. Frage:
Du beziehst ALG II und bist eundeutig durch Antrag von den Gebühren der GEZ befreit.Diene 1 Frage müsste ich selber mal recherieren.
Melde mich dann zur ggZ, falls nicht andere diese Frage zwischenzeitlich
beantworten.
Gruß
Benjamin -
Hallo,
hierzu müsste man wissen, ob es sich um Barvermögen handelt, oder
dieses Vermögen in irgendeiner Weise gebunden ist.Stimmen die Freibeträge ??
Wie alt bist Du ?
Alleistehend, verheiratet ?Teile das dem Forum mal mit.
Gruß
Benjamin -
Hallo Martina1,
eine Rückzahlung der ALG-Bezüge ist nicht zu befürchten.
Die Erbschaft steht dir derzeit ja nicht effektiv zur Verfügung. Erst wenn sie auch tatsächlich
verbraucht werden kann (sog. Zuflussprinzip), wird die Erbschaft ab dem Monat des Zuflusses
dir angerechnet.
Von den 40.000-- € sind Freibeträge abzuziehen:
1) Grundfreibetrag 150,-- € /vollendetem Lebensjahr (max Obergrenze beachten)
2) Einmalfreibetrag für notwendig Anschaffungen 750,-- € pauschal
3) Vorsorgefreibetrag 250,--€/pro vollendetem Lebensjahr (max. Obergrenze beachten)
Überschüssige Beträge müssen verbraucht werden.Anschaffung einer ETW wäre, falls in der Preislage möglich, eine Alternative !
Gruß
Benjamin -
Hallo Horst,
aber genau daraus ergibt sich die Rückzahlungsmöglichkeit für den AGL II Bezieher.
Erst bei Auszug aus der Wohnung entsteht die Fälligkeit zur Rückzahlung der Kaution !
Nicht vorher !. Allein schon aus Gründen der Fälligkeit einer Kaution erst bei Auszug, ist die vorzeitige Rückforderung der Kaution in Form von monatl. Raten während des ALG-II Bezuges nicht rechtens.
Es gibt noch andere juristische Gründe (z.B. deutlicher Unterschied zwischen der sog. Ist-/ Soll-Leistung im SGBII im Vergleich zum alten BSHG).
Diese Erklärungen würden aber hier den Rahmen sprengen.Die Kautionsrückzahlung steht dann wiederum für eine mögliche Kautionsforderung für eine neue Wohnung zur Verfügung. Auch die Argen gehen insoweit keine untragbaren Modalitäten ein,
da die Kaution (sinnvollerweise) nicht über Dodo an der Vermieter, sonder direkt von der Arge
an den Vermieter gezahlt werden sollte und bei Auszug aus der Wohnung der Anspruch auf
Rückzahlung (inkl. der für Spareinlagen mit gesetzl. Kündigungsfrist ( 3 Monate) aufgelaufenen Zinsen)) am besten direkt vom Vermieter an die Arge zurückfließt (siehe meinen obigen Beitrag).Natürlich gehe ich davon aus, daß Wohnungen nicht einfach mal so alle paar Monate aufgegeben werden. Wo aber Gründe für den Umzug. bzw. dringender Bedarf an einer Wohnung (Fall DODO) vorliegt,
sind Mietkautionen grundsätzlich im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung (KDU) zu übernehmen.
Ich sehe das ansonsten so wie du: Dodo sollte sich keine großen Sorgen machen.
Anträge stellen und auf Wohnungssuche gehen. Die Nachweise seiner Bemühungen um eine angemessenen Whg. irgendwie dokumentieren, um ggf. vorübergehend auch eine unangemessenen Whg. vorerst beziehen zu können.
Antrag auf Erstaustattung nicht vergessen (ca. 1.300,-- € als Einmalzahlung).
Gruß an alle
Benjamin -
Hallo dodo,
ein Zusatz zu meinem obigen Beitrag:
In der Kautionsvereinbarung mit der Arge (kein Kreditvertrag) solltest du
die Vereinbarung aufnehmen lassen, daß die Kaution bei Auszug aus der
Wohnung direkt vom Vermieter an den Leistungsträger geht.
(Text z.B. "...Den Anspruch aus Rückzahlung der Kaution bei Vetragsende/Auszug trete ich hierdurch
an den Leistungsträger ab".). So hast Du mit der Kaution (auch für die Zukunft) nichts weiter zu tun und bist
damit nicht belastet.
Gruß
Benjamin -
Hallo Dodo,
die Mietkaution ist zwar als Darlehn zu gewähren,
bleibt jedoch während des ALG II Bezugs für dich zins- und tilgungsfrei.
Die Argen gewähren diese Kaution gerne auf Grundlage einer Individualabrede
(z.B. individueller Kreditvertrages), in dem die " freiwillige Rückzahlung "
vereinbart ist. Einen solchen Kreditvertrag solltest Du nicht unterzeichnen.
Die Kaution muss dennoch von der Arge übernommen werden.
Gruß
Benjamin
PS: Vielleicht interessant zum Nachlesen Hess. LSG vom 05.09.07, AZ L 6 AS 145/07 ER
Andere mir bekannte Urteile sind im Tenor gleich. -
Hallo Peter 42,
wer ist laut Grundbuch Eigentümer des Grundstückes ?
Nach Deiner Beschreibung ist es Deine Mutter, oder ?
Wenn Nein:
Wie groß ist Dein Grundstücksanteil ?
Sind Grunddienstbarkeiten in Deinem Grundbuch eingetragen (Veräusserungsverbote,
Nießbrauchrechte, Rückauflassungsvormerkungen, Grundschulden etc.) ?
Wie hoch ist die Grundschuldenbelastung, oder ist das Haus bereits bezahlt ?
Gruß
Banjamin -
Hallo Nataly,
zu Deiner Frage, warum ALG II bei mir als Darlehen gezahlt wird:
Derzeit wird sozialgerichtlich geprüft, ob anzurechendes Vermögen
vorhanden ist. Dies behauptet natürlich die Arge und zahlt vorerst
nur ALG II auf Darlehnbasis. Werde über den Ausgang des Verfahrens
berichten.
Gruß und danke für die Hinweise
Benjamin -
Danke für die Hinweise.
Habt Ihr vielleicht noch Urteile der SG parat ?
Gruß
Benjamin -
Hallo zusammen,
erhalte seit einigen Monbaten ALG II nicht mehr als Zuschuss, sondern als Darlehen.
Arge meinte, daß die Befreiung von den GEZ-Gebühren dann nicht greifen.
Meine Frage an Euch:
Bin ich bei ALG II auf Darlehenbasis weiterhin von den GEZ Gebühren befreit ?
Gibt es Urteile hierzu, die Ihr kennt ?Gruß an alle
Benjamin -
Hallo Wildcat,
darf ich mal fragen, wofür Du ein zinsloses Darlehen erhalten hast ?
Gruß
Benjamin -
Hallo,
ein Kreditvertrag über die Zahlung einer Mietkaution ist nicht notwendig.
Die Argen müssen nach geltendem Recht die Mietkaution übernehmen und dürfen von dir insbesondere während der Laufzeit der ALG II Bewilligung keine monatl. Rückzahluneg verlangen.
Dies gilt - wovon ich in deinem Fall ausgehe - vorallem dann, wenn die Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen.Die Rückforderung der Kaution kann nur dann verlangt werden, wenn du eine andere
Wohnung beziehen solltest, aber dann ist die Kautionsrückzahlung vom Vermieter ohnehin fällig.
und könnte in dem Fall auch direkt vom Vermieter über die Arge an den neuen Vermieter gezahlt werden.Also: Keinen Kreditvertrag mit freiwilliger Rückzahlungsverpflichtung unterschreiben !
Bei Weigerung der Argen, die Kaution zu übernhemen, formellen schriftlcihen Antrag auf Übernahme dieser Kosten stellen, und um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten, gegen den Du dann ggf. durch Widerspruch und darauf mit Klage/einstweiligen Rechtschutzantrag vorgehen kannst.
Kreditvertrag zwischenzeitlich schon unterschrieben:
KV schriftlich wiederrufen und auf Einstellung der Ratenzahlungen hinweisen.
Darauf die Ratenzahlungen einstellen. Versuchen, über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine Rückzahlung der gezahlten
Raten fordern, auch hier wieder rechtsmittelfähigen Bescheid beantragen und ggf. durch Klageantrag weiter vorgehen.
Gruß
Benjamin