Morgen Kätzchen,
danke für die Paragraphen, werd die gleich noch in meinen Widerspruch mit einbauen.
Sobald sich dann was Neues mit dem Anwalt ergeben hat werd ich es gleich berichten.
Wird sich wohl etwas hinziehen, halt Dich/Euch aber auch jeden Fall auf dem Laufenden.
Hier mal die Paragraphen die Sie mir zwecks der Rückzahlung der SV-Beiträge aufgeführt haben.
1) §34 Nr. 1 SGB II
Die Anmerkung in meinem Bescheid:" Hätten Sie also Ihre Sperrzeit bei der Arbeitsagentur nicht grob fahrlässig herbeigeführt, würden Sie die Leistungen nach dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft nicht benötigen.
Somit sind Sie zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge inkl. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet."
2) §50 SGB X
Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen
Bis dann
Hi,
ok, Freitag hatte ich mein Gespräch mit dem Anwalt.
Bei der Ablehnung meines Antrag beruft sich die ARGE auf §34 SGB II.
Laut meines Anwaltes ist dieser Paragraph vom Gesetzgeber neu verfasst worden,
zum Schutze der ARGE vor betrügerischen Absichten.
Es kam zu oft vor, dass (hauptsächlich) Jugendliche sich dazu entschieden haben von zu Hause auszuziehen und daraufhin für ihre eigenen 4 Wände und dem fehlenden Einkommen, einen Antrag auf ALG II gestellt haben.
Summa summarum haben dann viele, u.a. auch durch die Anrechnung der Miete, mehr Geld zur Verfügung gehabt.
Dabei war es auch unbedeutend ob die Eltern gut betucht waren oder nicht
- die ARGE/der Staat musste zahlen.
Um eben so etwas vorzubeugen wurde dieser Paragraph erstellt.
Er sollte aber lediglich zum Schutz vor derartigen Fällen gelten, wäre also in meinem Fall nicht anzuwenden.
Aber ein “sollte gelten“ nützt mir nichts. Die ARGE kann da nicht unterscheiden. Auch wenn ich alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht und keine betrügerischen Absichten habe.
Leider gibt es auch noch keine Präzedenzfälle auf die man sich berufen könnte, da dieser Paragraph eben zu neu ist.
Mein Anwalt hat einen entsprechenden Brief geschrieben,
werd über das Ergebnis dann wieder berichten.