Beiträge von dererklärbär

    150 ? pro Lebensjahr + 750 ? Grundfreibetrag, maximal aber 9750 ? für Vermögen und genau das stellt dein Tagegeldkonto dar.


    oder aber (Gesetztesauszug):
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt


    zB. in einer Rentenversicherung die vor deinem 65. LJ nicht kündbar ist

    Hallo,


    die Befürchtung vom Amt mit dem Geld im Ausland ist natürlich berechtigt. Wenn du allerdings diese Unterhaltszahlungen glaubhaft darlegen kannst, hast du keine Probleme, ganz im Gegenteil Unterhaltszahlungen können teilweise sogar dein Einkommen mindern. Solltest du also nebenbei arbeiten müssten die Titulierten Unterhaltszahlungen von deinen Einkünften abgezogen werden.

    Es kommt darauf an wie lange du schon in deiner eigenen Wohnung lebst. Wenn du vor dem, ich meine, 01.02.06 schon alleine gelebt hast und unabhängig von ALGII, brauchst du nicht wieder zu deinen Eltern ziehen.


    Sollte dies zutreffen bildest du auch keine BG mit deinen Eltern sondern nur du allein (alles andere wäre ja auch schwachsinn) und demnach werden auch die Verhältnisse deiner Eltern nicht geprüft.


    Diese U25 Regelung die deine SB meint gilt nur für U25 im Haushalt der Eltern!

    Hallo,


    fangen wir bei den Mietkosten an, hier ist es egal ob ihr als WG oder eheähnliche Gemeinschaft zusammenleben wollt, deinem Freund werden durch deinen Einzug immer die hälftigen Mietkosten abgezogen, die du dann tragen musst, dass ist nun mal so.


    Wenn ihr euch als eheähnliche Gemeinschaft anmeldet, werden deinem Freund zusätzlich noch 34 ? vom Regelsatz abgezogen da ihr dann als Partner veranlagt werdet und der einzelne nicht mehr 345 ? sondern 311 ? bekommt.


    Du bist als Studi vom Leistungsbezug ausgeschlossen aber theoretisch kann dein Einkommen was deinen Bedarf übersteigt auf deinen Partner angerechnet werden. Dein Einkommen ist dein BAFÖG - 20% Freibetrag auf das BAFÖG also 360 + 154 KG +124 HW-Rente zusammen also 638 ?. Dein Bedarf sind 311 ? + hälftige Miete. Rechnest du also 638 - deinen Bedarf weißt du was du an übersteigendem Einkommen hast, die du deinem Freund zur Verfügung stellen musst.


    Das mit der WG ist zwar ein beliebter trick, aber irgendwann kommt die ARGE auch dahinter und dann wirds richtig teuer. Ich kann dir nur raten ehrlich zu bleiben.

    Hallo,


    genau so sieht es aus, du wirst wohl eine Zeit lang ohne Vater Staat leben müssen. Dein Freibetrag ist Lebensalter * 150? + 750?, also solltest du 31 sein 5.400 ?, dass heoßt nach Abzug der Schulden hast du noch 4.600 ? die Anrechnbar sind. Dass heißt für dich ca. ein halbes Jahr leben ohne ARGE. Ist doch super, mich würds freuen.

    Hallo,


    ich verstehe dein Problem nicht, wenn du die letzten sechs Monate ALGII Empfänger warst hast du doch keine Problem damit die Kontoauszüge vorzulegen. Sie dienen letztendlich doch nur der Kontrolle ob du nicht vielleicht was verheimlicht hast. Sollte dies allerdings der Fall sein bist du selber schuld.

    Hallo,


    einen Anspruch hast du tatsächlich nicht, da du dich im Studium befindest. Allerdings ist die Aussage von schronny nicht ganz korrekt, selbst bei einer WG würde dein Mietanteil abgezogen. Um das arbeiten wirst du also nicht umherkommen, allerdings solltest du mal schauen ob du nicht noch Kindergeld bekommen kannst. Wären immerhin schon mal 154 ? mehr im Monat in eurer Kasse.

    Soweit ich weiß sind 35% des Regelsatzes der Anteil der Verpflegung, wenn du also von deiner Mutter freie Kost erhälst müssten dir eigentlich 120,75 ? abgezogen werden.

    Du brauchst nicht unbedingt eine Genehmigung zum Auszug bei deinen Eltern eben weil du Ü25 bist und in Deutschland immer noch die Freizügigkeit herscht. Du solltest dir allerdings trotz allem von deiner momentan zuständigen ARGE eine Zusicherung holen das die Mietkosten von dort übernommen werden. Aber Anchtung es werden für dich nur die angemessenen Kosten übernommen also lass dir auf jeden Fall voher sagen wie teuer die Wohnung sein darf.


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    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinung und Kenntnis. Sie stellen keine gesetzliche oder gar verbindliche Rechtsberatung dar!

    Hallo,


    die Frage ob du ALGII Empfänger wirst hängt erstmal auch von dem Einkommen deines Mannes ab aber das nur nebenbei.


    Die Kosten für deine Eigentumswohnung werden nicht voll übernommen. Es werden nur die anfallenden Nebenkosten und die Schuldzinsen übernommen und natürlich Heizkosten. Um die Tilgung musst du dich selber bemühen.


    Solltest du die ET-Wohnung nicht kaufen wirst du allerdings nicht ALGII beziehen können, da du wahrscheinlich über überschreitendes Vermögen verfügst.


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    Hallo,


    vorweg die lezte Auskunft die Dir gegeben wurde ist falsch. Das Rechtsänderung zum 01.08. gilt nur für Personen U25 die noch im Haushalt der Eltern Leben, da ich davon ausgehe, dass du dies mit deiner Tochter nicht mehr tust ist es für dich total daneben.


    Weiterhin darf eine neue Unterkunft im Zweifelsfall auch teurer sein wie die alte, solange Sie immer noch im angemessenen Rahmen liegt. Dieser ist natürlich in jeder Stadt anders.


    Allerdings muss auf jeden Fall der Umzug notwendig und sinnvoll sein, dies musst du als Leistungsempfänger gegenüber der Behörde begründen. Wenn du momentan in einer 1 Zimmerwohnung zusammen mit einem Säugling wohnst, dürfte die Begründung allerdings nicht wirklich schwer sein. Da es dir auf Dauer nicht zugemutet werden kann so weiterzuleben. Ich gebe dir den Tip stell schriftlich einen Antrag auf den Umzug, sollte dieser abgelehnt werden hast du die Möglichkeit den Rechtsweg zu gehen und Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Da solltest du dir einen Anwalt zu Hilfe nehmen, ich glaube in diesem Fall muss dann letztendlich sogar die Behörde die notwendigen Kosten für den Anwalt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens übernehmen.


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