Beiträge von dererklärbär

    Hallo an beide,


    na ja gott sei dank kann auch ich mich irren und kätzchen hat gar nicht mal so unrecht. Das Problem ist nur es wird überall anders gehandhabt und die Entscheidung des SG Berlin ist nur für Berlin bindent und für kaum einen anderen, wobei andere sich auf diese Entscheidung stützen können, kann es passieren das z.B. ein SG in Lüneburg anders entscheidet.


    Von daher befolge bitte Kätzchens Rat und wir schaun mal was im Ergebnis herauskommt.

    Hi finchen,


    also ich habe viel recherchiert bin aber zu keinem eindeutigem Ergebnis gekommen. ich glaube hier kann eine endgültige rechtl. sichere Entscheidung nur durch ein Gericht erfolgen. Ich würde auf Anhieb ausreichend Argumente für beide Seiten finden. Von daher würde ich dir empfehlen einen rechtsbeistand aufzusuchen und die Sache vernünftig klären zu lassen.


    Das einzige wo ich mir ziemlich sicher bin ist, dass es keine Einnahme nach § 253 Abs. 2 BGB ist, da es in dieser Vorschrift um Schadensersatzleitung von dem Schädigenden geht. Und du hast Leistungen aus deiner priv. versicherung bezogen.


    Aber wie gesagt das ist alles ohne Gewähr, deswegen suche bitte einen Fachanwalt auf.


    LG
    dererklärbär

    Hallo svenska11,


    noch eine kleine Ergänzung, soweit mir bekannt gilt im Bereich des SGB II die Unterhaltsverpflichtung nur für Eltern gegenüber Ihren Kindern. Will sagen, wenn dein Freund 18 ist und seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen sicherstellen kann, wird er aus der Bedarfsberechung herausgenommen. Es wird lediglich sein Mietanteil bei der Mutter abgezogen. Eine andere rechtliche Regelung ist mir nicht bekannt.


    LG
    dererklärbär

    Hallo dorian2105,


    was Kätzchen sagt ist auf jeden Fall schon richtig, allerdings habe ich jetzt bei dem was du geschrieben hast auch das Gefühl, das der Sachbearbeiter falsch gerechnet hat.


    Auf das BAFÖG muss ein Freibetrag von 20% Ausbildungsgeprägter Bedarf gewährt werden und auf dein Erwerbseinkommen steht dir eigentlich ebenfalls ein Freibetrag zu.


    Hier würde ich dir empfehlen einen Fachanwalt aufzusuchen um das ganze kontrollieren zu lassen, zumindest nach dem was du schreibst scheint irgendetwas dort schief gelaufen zu sein.


    Nach meiner Berechnung dürften nur knapp 450 ? angerechnet werden und der Unterschied ist menge Kohle.


    Genauere Auskünfte wären mit Bescheid möglich.


    LG
    dererklärbär

    Hallo Doriel,


    als erstes wird bei Dir eine Einzelbedarfsberechnung durchgeführt, wo ermittelt wird ob du deinen Lebensunterhalt durch das BAFÖG sicherstellen kannst. Auf das BAFÖG muss dir ein Freibretrag in Höhe von 20% des BAFÖG's gewährt werden.


    Danach schaut man sich das Ergebniss an:


    1. Das BAFÖG reicht nicht, macht nichts du wirst aus der Berechnung herausgenommen weil du selbst keinen Anspruch hast und es wird dein Mietanteil abgezogen. Alles ist ok.
    2. Das BAFÖG reicht genau um deinen LU sicherstellen, rest wie bei Punkt 1
    3. Dein Einkommen überschreitet deinen Bedarf, dann wirst du auch aus der Berechnung genommen, es wird dein Mietanteil abgezogen und der Überschreitungsbetrag deines Einkommens wird bei deinem Freund als Einkommen angerechnet.


    Hoffe ich konnte helfen. Konkrete Hilfe zu den Berechnung gerne im Falle eines Falles per PN


    LG
    dererklärbär

    Hallo Birgit,


    wenn du Nachweisen kannst, dass der Lohn tatsächlich erst im April zugegangen ist, z.B. durch Kontoauszüge oder ähnliches ist der Rückforderugsbescheid rechtswidrig (Beim Arbeitslosengeld II gilt beim Lohn immer das Zuflussprinzip). Und ich empfehle dir sofort Widerspruch einzulegen mit eben der Begründung, dass der Lohn erst im April zugegangen ist. Gleichzeitig reichst du den Kontoauszug als Beweis mit ein.


    LG
    dererklärbär

    Hallo Kasch,


    hier muss ich, was selten der Fall ist, leider Kätzchen widersprechen. Denn in den Regelleistungen ALGII ist ein Betrag von 30 € als Energiepauschale mit eingerechnet.


    D.h. wenn du Mietfrei wohnst, hast du keine Energiekosten (Strom), daher kann dir dieser Betrag von deinen Regelleistungen abgezogen werden. Das ist rechtens. Und sei froh, scheinbar ziehen Sie dir weniger ab.


    Eine andere Möglichkeit als diese 30 € als Einkommen anzurechnen um deine Regelleistung entsprechend zu kürzen gibt es nicht.


    Sorry aber so is es
    dererklärbär

    Hmm,


    also sicherlich hast du recht, hier posten viele Leute die Hilfe brauchen. Und nachdem ich mich hier nun schon seit einiger Zeit tummele und selber mein Wissen zum besten gebe habe ch festgestellt, dass hier bein den Leuten die wirklich!!!! Hilfe benötigen auch geantwortet und geholfen wird.


    Leider stelle ich auch hier fest, dass es immer wieder Menschen gibt die den Staat be...... wollen und nicht wirklich Hilfe benötigen. So manch eine Ablhenung des ALGII scheint mir sehr sinnvoll allein schon um sicherzustellen, dass die Leute die jeden Tag für Ihr Geld hart arbeiten gehen sich nicht noch besch... fühlen, weil es halt immer noch zu viele gibt die das System nur ausnutzen.


    Denk dran bei allen Dingen gibt es immer zwei Betrachtungsweisen und nicht immer sind die, die sagen sie benötigen Hilfe, auch wirklich bedürftigt.


    Als Beispiel sei da mal ein 20 jähriger genannt der eine eigene Wohnung haben will, weil sie ihm doch zusteht und er nicht ewig bei seinen Eltern leben kann.
    Das ist sicherlich wünschenswert, aber nach meiner Meinung ist es nciht Aufgabe des Staates diesem eine Wohnung zu finanzieren. Ich für meinen Teil, und ich denke den meisten wird e so gehen, konnte erst zu Hause ausziehen, als ich auch die Kohle für die Wohnung hatte und bis dahin war ich glücklich, das meine Eltern nicht so viel Kohle von mir haben wollten.


    Also nicht immer gleich meckern sondern erst mal versuchen zu schauen was hinter den Beiträgen stecken kann.


    Ich könnte jetzt noch stndenlang weiterschreiben aber ich denke das gehört hier dan nicht rein, aber für einen guten Meinungsaustausch bin ich gerne über PN zu erreichen.

    Hallo Anne,


    ich würde an deiner Stelle zuerst den ALGII Antrag stellen, damit du zuerst schon mal den Lebensunterhalt für dich und dein Kind sicherstellen kannst und nicht mehr von deinen Eltern abhängig bist. Das sollte zumindest erst einmal ein wenig Erleichterung bringen.


    Wenn dein Antrag bewilligt ist ist, bzw. bei der Neuantragsstellung solltest du dann mit deinem Sachbearbeiter über deinen Wohnungswunsch sprechen. Dieser kann dich dann auch über die Mietobergrenzen informieren. Dann kannst du "in Ruhe" eine Wohnung entsprechend der Kriterien suchen und mit einer Mietbescheinigung einer Zusicherung der Zahlung einholen. Die Mietobergrenzen sind in jeder Stadt anders.


    Info: Als Mutter mit einem Kind hast du auf jeden Fall Anspruch auf eine eigene Wohnung, im Falle einer Ablehnung (die nicht rechtens wäre), Beratungsschein holen und einen Fachanwalt aufsuchen.


    LG
    dererklärbär

    Hallo Glücksritter,


    das möchte ich so nicht stehen lassen, da es grundlegend falsch ist.


    Richtig ist, eigentlich würde dein Sohn mit zur Bedarfsgemeinschaft zählen, wenn er unter 25 Jahren ist. Da sich dein Sohn allerdings in einer Ausbildung befindet, wird er vom Leistungsanspruch ausgeschlossen, was bedeutet, das euer Bedarf ohne ihn berechnet werden muss. Allerdings würde sein Mietanteil von einem viertel in der Berechnung berücksichtigt, so dass nicht die vollen Mietkosten von der ARGE berücksichtigt werden sondern halt nur drei viertel.


    Stell auf jeden Fall den Antrag, so kannst du dann im Zweifelsfall die Angelegenheit von einem Fachanwalt überprüfen lassen und evtl. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

    Hi Jeannine,


    ja bekommst du. Auch wenn du selber durch deine Ausbildung vom Bezug ausgeschlossen bist, so hast du trotzdem einen Anspruch für dein Kind. Allerdings wird bei deinem Kind das Kindergeld und Unterhalt (bzw.) UVG angerechnet.


    Das heißt es würde sich nur auf einen Zuschuss zur Miete belaufen weil Kindergeld (154) und (min) UVG (127) schon 281 ? sind also 74 ? über dem Satz für dein Kind. Wenn du also noch bei deinen Eltern Mietfrei wohnst heißt das dann auch wieder das du nichts bekommen würdest.


    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

    Hallo,


    nicht ganz einfach aber ich versuch mal Licht ins dunkle zu bringen.


    Grundsätzlich gilt, wenn Vermögen veräußert wird und dadurch Einnahmen entstehen gilt dieses als Einkommen in dem Monat wo es zufließt. Da die Grundschulden wohl als vorrangige Quelle zu bedienen sind dürfte dieser Betrag nicht mit einfließen.


    Es bleiben also die 10.000 ?.


    Das heißt in dem Monat wo die 10.000 ? zufließen entfällt der Anspruch. Jetzt der Witz, im nächsten Monat besteht nach Tilgung der anderen Schulden wieder ein Anspruch da ein sinnvoller und nachweisbarer Vermögensverbrauch vollzogen wird.


    Hier ist auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Leistungssachbearbeiter sinnvoll, wenn er mitspielt evtl. sogar mit Terminvereinbarung da es um einen komplexeren Sachverhalt geht. Evtl. kann damit sogar der fehlende Monat kompensiert werden. Ich denke ein freundliches lockeres Gespräch sollte hier eine Lösung für beide Seiten bieten.

    Hallo Tweedledee,


    wenn ich deinen kurzen Bericht hier richtig interpretiere möchte das Job-Center überprüfen ob du zur Zeit (zumindest die nächsten 6 Monate) erwerbsfähig bist oder auch nicht. Dafür ist es notwendig das Sie dich zu einer Amtsärztlichen Untersuchung schicken. Die Entbindung zur Schweigepflicht gilt dann letztendlich für den behandelnden Amtsarzt, damit dieser eine prognose für deine Erwerbstätigkeit abgeben kann.


    Die Erwerbsfähigkeit ist letztendlich wichtig für deinen Anspruch, solltest du nicht erwerbsfähig sein hättest du Ansprüche nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II. Von der Summe her unterscheiden sich die Ansprüche nicht wohl aber nach dem Träger, da SGB XII komplett von der Kommune und nicht vom Staat bezahlt wird.


    Solltest du letztendlich der Schweigepflichtsentbindung nicht zustimmen, wird dein Antrag wohl wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, was denke ich letztendlich auch nicht in deinem Sinne sein wird.


    Zu deiner Beruhigung kein Sachbearbeiter im Job-Center wird vorraussichtlich (bei einem normalen Amtsarzt) je erfahren was in deinen Entlassungsberichten steht. Es geht hier, so doof wie das klingen mag, lediglich um die Zuständigkeit der Stelle die zahlen muss.


    Ich hoffe ich konnte dir ein klein wenig helfen und wünsche dir alles gute für die Zukunft.

    Hallo,


    hier muss ich leider etwas korrigieren.


    1. Kündigung beim jetztigen Amt zeigen und ankündigen dass du umziehen möchtest und auch wohin. (wie kätzchen schon schrieb)


    2. Wohnung suchen und mit einem konkreten Angebot zum jetztigen Amt gehen. Diese müssen dann die neue Behörde bei der Zusicherung des Umzuges beteiligen und mit dieser abklären ob die Wohnung angemessen ist.


    Seit dem 01.08.06 ist der bisherige Träger für den Umzug zuständig.


    TIP: Vorher über die Obergrenzen in der neuen Stadt informieren

    Hallo,


    ich kann kätzchen nur zustimmen. Die Ablehnung aus diesem Grund ist rechtswidrig und zwar hochgradig. Wenn du dir selber nicht sicher bist mit dem Widerspruch schalte einen Anwalt ein die kosten müssten dir erstattet werden.


    Leg auf jeden Fall sofort Widerspruch auch wenn du ihn jetzt nicht sofort begründen kannst.


    Textvorschlag:
    [INDENT]Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom "DATUM" Widerspruch ein. Die Einlegung des Widerspruchs dient der Fristwahrung. Eine schriftliche Begründung werden ich nachreichen. [/INDENT]


    Ich kann dir auch bei der Begründung helfen, dann müsste ich allerdings den Ablehnungsbescheid sehen und bräuchte mehr Hinweise zu deinen Lebensumständen. Deine Personalien müsstest du dann bitte schwärzen damit deine Anonymität gewährleistet bleibt.
    Ach ja und dann auf jeden Fall per PN und nicht öffentlich.

    Hallo,


    dann wird es nicht nur eng sondern unmöglich.


    160 ? HW-Rente + 154 ? Kindergeld = 314 ? Einkommen - 30 ? Freibetrag ergibt anrechenbares EK in Höhe von 284 ? und somit mehr Einkommen als Bedarf. Ich sehe da keine Chance für Sie.

    Hallo,


    das SGB II sieht hierfür eigentlich ganz nette Regelungen vor.


    1. Deine Tochter zieht aus in dem Wissen dass sie sich keine Wohnung leisten kann, dann macht sie sich absichtlich hilfebedürftig und hat keinen Anspruch.


    2. Oder die ARGE fährt eine weichere Linie und sagt ihr, da sie ausgezogen ist obwohl sie zuhause hätte Leben können bekommt sie monatl. 276 ? und sonst nichts.


    Die erste Variante ist die härteste und meines Erachtens nach richtigere, damit solche "Flausen" nicht unterstützt werden.


    Aber selbst bei der zweiten wird sie feststellen, dass sie sich die Wohnung nicht leisten kann.


    Nach meiner Erfahrung wird die ARGE euch nicht heranziehen wenn sie tatsächlich auszieht.


    Es gibt noch ein paar weitere Möglichkeiten aber das würde hier jetzt zu weit gehen. Les einfach mal §22 SGBII, bei Detailfragen antworte ich auch gern per PN

    Hallo,


    unter der Vorraussetzung das deine Angaben so stimmen:


    [INDENT]Auszug §7(3)
    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,


    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,


    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,


    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.[/INDENT]


    Somit bildest du wie du auch selber schon herausgefunden keine BG mit deinen Eltern. Wenn dies tatsächlich seit drei jahren der Fall ist, können sie dich auch nciht zwingen dort wieder einzuziehen. Sie versuchen insgesamt auf die neue U25 Regelungen bei dir hinauszukommen. Dieses gilt allerdings nur für U25 im Haushalt der Eltern.


    Übrigens da du einen Antrag eingereicht hast und hoffentlich nirgendwo schriftlich erklärt hast, dass du diesen zurückziehst gilt dein Antrag erst dann als abgelehnt wenn du einen schriftlichen Ablehnungsbescheid in der Hand hast, gegen diesen kannst du dann auch Widerspruch einlegen.

    Hallo,


    du hättest es lieber von Anfang an mit der Begründung die du hier geliefert hast mit angeben sollen dann hättest du jetzt keinen Streß.


    Aber zu deiner Frage, wenn ihr beide nicht verfügungsberechtigt seid und ihr das auch Nachweisen könnt, dann gilt dies Vermögen vorerst als geschützt, weil man es zur Zeit nicht liquidieren kann. So weit so gut, allerdings führt das bei der Bewilligung von ALGII dazu, das es dir bzw. deinem Sohn wahrscheinlich nur als Darlehen anerkannt wird, sprich, du es irgendwann zurückzahlen musst. In deinem Fall solltest du schnellstmöglich eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.