Beiträge von ako

    Also nach der Definition nicht
    Zur einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II


    1. erwerbsfähige Hilfebedürftige


    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils


    3. als Partner der hilfebedürftigen Person


    * der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    * der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    * eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.



    Er kann ja jetzt seinen Lebensunterhalt sichern. Miete muß er halt anteilig an mich zahlen und dieses muß ich bei meinem neuen Antrag angeben. Bekomm ich halt wie vorher die Hälfte von der ARGE. Er bekommt so ca. 900 Euro.


    Gruß
    ako

    Hallo,


    ich (Vater) hatte bis 31.Aug mit meinem Sohn 21, eine Bedarfsgemeinschaft. Ich war in Umschulung und er beim Bund, beide Arbeitslos.


    Mein Sohn hat seit Heute Arbeit. Ich muß zum Oktober einen neuen Antrag stellen. Fällt er nun noch in meine BG? Er wohnt ja weiterhin bei mir. Wieviel wird von seinem Verdienst angerechnet? bzw mir abgezogen?


    Ich hab mich dusselig gesucht im Netz und nichts gefunden.


    Vielen Dank für eure Bemühungen
    ako