(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflegeeinem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
Ist ALG I nicht eine zweckbestimmte Einnahme? Kann man hier nicht sagen, dass diese Einnahmen zum Zwecke im Bewilligungszeitraum dienen sollte? Zum einen wird mir ALG I gezahlt und der Bewilligungszeitraum verringert sich, zum anderen wird mir das von ALG II später abgezogen. Das kann irgendwie nicht hinhauen.