Hallo Latenight,
wie du schon richtig erkannt hast, gehörst du noch zu der Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern. Du als Antragsteller hast keinen Anspruch auf eigene Leistungen, sondern ein Elternteil bildet den Bedarfsvorstand.
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie dem nicht dauernd
getrennt lebenden Ehepartner, dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. dem nicht dauernd
getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die
dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines
Partners, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen (zum Beispiel Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen
sichern können. Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder ein
Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, möglicherweise aber zu einer Haushaltsgemeinschaft, können
andere Personen gehören, wie zum Beispiel Eltern des volljährigen Hilfebedürftigen, Großeltern, Tante,
Schwägerin, volljährige Kinder oder minderjährige Kinder, soweit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem
Einkommen oder Vermögen sichern können. In diesen Fällen ist das ?Zusatzblatt 7 zur Feststellung
des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft? auszufüllen,
damit sowohl die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II geprüft wie auch die Kosten der Unterkunft
berechnet werden können.
Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft,
zum Beispiel bei Studenten.
Für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anzugeben
sind auch Einkünfte aus sozialversicherungsfreien Nebenbeschäftigungen. Unter sonstigen laufenden
oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art zählen u. a. die Leibrente für eine verkaufte Immobilie
und die Steuerrückerstattung. Auch Schadensersatzleistungen sind angabepflichtig. Nicht anzugeben
ist jedoch Schmerzensgeld, das Sie z. B. aufgrund eines Unfalles erhalten. Nicht angegeben werden
müssen Erziehungsgeld, das Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, die Leistungen
der Pflegeversicherung und das Blindengeld.
Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse sind nur Angaben / Eintragungen zu der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person erforderlich.
Bei diesen Personen ist das Vermögen jedes Einzelnen anzugeben. Vermögen ist die Gesamtheit der
in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden
ist. Dazu gehören insbesondere Bargeld, (Spar-)Guthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien
und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie
sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt
verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung
für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände,
über die der Inhaber nicht verfügen darf (zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet
ist).
Zur Prüfung des Vermögens kann der Leistungsträger die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B.
die letzten Jahresabrechnungen oder auch Kontoauszüge der letzten Monate verlangen. Dabei sind
vorherige Schwärzungen nur zulässig, solange diese eine Prüfung der Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen)
bzw. Ausgaben (z.B. Bausparvertrag) nicht beeinträchtigen. So wäre beispielsweise bei der
Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei
in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck ?Mitgliedsbeitrag?noch erkennbar
bleibt. Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Leistungsträger von denjenigen Angaben Kopien
fertigen und zu den Akten nehmen, die leistungsrelevant sind.
Angaben zum Verkehrswert von Grundstücken oder Eigentumswohnungen sind erforderlich, damit der
Leistungsträger ggf. die Frage einer Verwertung der Immobilie durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung
prüfen kann. Als Nachweis für den Verkehrswert von Immobilien gelten Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten,
die nicht älter als drei Jahre sind. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor,
werden vom Leistungsträger bei unbebauten Grundstücksflächen die Werte aus den Bodenrichtwerttabellen
und bei bebauten Grundstücken die Angaben aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse
bei den Kataster- und Vermessungsämtern für die Berechnungen zu Grunde gelegt.
Also es werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deiner Eltern berücksichtigt.