Beiträge von Januar67

    Hallo Ihr beiden,
    danke für Eure reaktionen. Werde vorsorglich doch einen Widerspruch einlegen. Denn die Frage, wie wird die Zeit vom 28.07.-31.07.06 steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich (sprich: lückenloser Nachweis) behandelt, muss mir ja irgendwie beantwortet werden, egal, ob ich nun einen Anspruch habe oder nicht. Zumindest brauche ich ein schriftliche Aussage der ARGE hierzu, damit ich nicht irgendwann mal Schiffbruch erleide, wenn mir irgendjemand unerstellen will, dass ich mich vier Tage lang in einem "Niemandsland" befunden habe. Man muss ja leider mit allem rechnen.
    Habt Ihr zu meiner Frage bezüglich der Heizkosten auch eine Idee?

    Hallo,
    Habe kürzlich meinen Bewilligungsbescheid bekommen, für die Zeit vom 01.08.2006-31.12.2006. Bis zum 27.07.2006 habe ich Arbeitslosengeld I vom Arbeitsamt bekommen (nach einer Umschulung).Den Antrag auf Hartz IV habe ich am 12.07.2006, also rechtzeitig vor Beginn des Anspruchs (wäre ab 28.07.2006), abgegeben. Man teilte mir im Bescheid mit,dass ich für die Zeit vom 12.07.2006-31.07.2006 keinen Anspruch auf ALG II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit habe. Meine Frage bezüglich des Beginns des Anspruchs ist nun: Wieso läuft ALG II erst ab 01.08.2006 und nicht ab 28.07.2006, obwohl ich den Antrag rechtzeitig abgegeben habe und die Gewährung kalendertäglich erfolgt? Was ist mit der Zeit vom 28.07.2006-31.07.2006? Wieso sollte ich für diese 4 Tage keinen Anspruch haben? Steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich fehlt mir dann für diese Zeit ein Nachweis.
    Bezüglich dem Ende (31.12.2006, wären also nur 5 Monate) hat man mir mitgeteilt,das meine Heizkosten unangemessen hoch sind. Ist das rechtens, den Bewilligungszeitraum deswegen um einen Monat zu verkürzen, wohlwissend, dass es sich hierbei um eine Abschlagszahlung an das Versorgungsunternehmen handelt, die man nicht einfach mal zwischendurch kürzen kann?
    Wer hat mit solchen Sachen schon Erfahrungen und kann mír kurzfristig weiter helfen, da ich höchstwahrscheinlich Widerspruch einlegen muss?