Beiträge von Kätzchen35

    Hallo missvana


    mein dringender Rat...........Widerspruch einreichen und zwar sofort.


    Ein Umzug ist erforderlich,
    "wenn der Umzug.....aus anderen Gründen notwendig ist"....§29 abs.1 Satz 8 SGB XII, ebenso §22 Abs3 S.2 SGB II
    Das leigt unter anderem dann vor,
    wenn die bisherige Wohnung zu klein ist u.a. auch dadurch, das Ihr ein weiteres Kind bekommt oder bekommen habt


    Also macht dem Amt mal etwas feuer unter den Hintern


    Viel Erfolg
    Kätzchen

    Hallo Heiko,


    also zum Punkt Arbeitsaufnahme mit "geliehenem Auto.........


    Hier kann ich keine Voraussetzungen dafür erkennen, das diese Kosten nicht aufzugsfähig wären. punktum sollten bzw. müssen diese Kosten bei der Berechnung in Abzug gebracht werden.


    Was das Krankengeld angeht ist folgendes zu sagen:


    Du bist diesbezüglich deiner Anzeigepflicht nachgekommen.
    Pflichtversicherte haben nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld (Familienversicherte nicht). Hattest du also demnach Anspruch auf Krankengeld wird das ALG II als Vorschuss auf das Krankengeld gezahlt. Die Behörde lässt sich ALG II von der Kasse erstatten................dies wäre der richtige Weg. ( § 102 SGB X)
    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
    § 102
    Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
    (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
    (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften


    Es ist NICHT rechtens, wegen eines laufenden Widerspruchs Leistungen nach dem SGB II einzustellen!!!
    Sollte dies der Fall sein, dann umgehend bei deinem zuständigem Amtsgericht eine einstweilige Anordnung stellen.
    Wie lang läuft den dein Bewilligungsbescheid?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,



    § 53 SGBIII
    Mobilitätshilfen
    (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.


    (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen


    3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für


    a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),


    b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),


    c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),


    d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).



    § 54 SGBIII
    Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung


    (4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.



    Also, bitte einfach einen schriftl. Antrag stellen!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Heiko,


    nun ich kann dir schon mal sagen, welchen §§ die aufführen werden, das wird
    § 60 Mitwirkungspflicht


    Dieser bist du aber schon nachgekommen.
    Es gibt allerdings Grenzen der Mitwirkuungspflicht..................das wissen die Ämter wohl nicht.


    Also für mich ist FAKT: hier nochmals einen Kontoauszug für Januar zu verlangen grenzt an Behördenwillkür und Schickane.


    Zitat: "ein rechtsstreit gegen die arge ist leider nicht drin, kann dann meine kosten nicht mehr decken, sonst würde ich es darauf ankommen lassen. mir wurde ja bereits mündlich gedroht das sie mir die leistungen kürzen bzw. ganz einstellen wenn ich meiner mitwirkungspflicht nicht nachkomme"


    Du kannst dir einen Rechtsstreit "leisten". Geh zu deinem zuständigem Amtgericht und hol dir einen Beratungsschein ( kostet 10 Euro). Mit diesem suchst du einen RA für Sozialrecht auf. Weitere Kosten kommen dann nicht auf dich zu!!! Die Leistungen müssen trotzdem weiter gewährt werden. Die Behörde darf die Leistungen nicht verweigern nur weil z.b. ein Widerspruch oder eine Klage eingereicht wurde.


    Im allgemeinen ist zum Thema Kontoauszüge zu sagen.............sehr schwierig und unklar.


    Bekommst du denn schon Leistungen? War das ein Erstantrag oder Fortzahlungsantrag?


    Kopf Hoch und Ärmel hochkrämpeln..................Das wird schon.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Heiko,


    ich kann deine Situation nachvollziehen. Du hast die Kontoauszüge ja schon eingereicht, das sollte genügen. Andererseits, versteh mich bitte nicht falsch................wenn die nun noch vom Januar den Auszug sehen wollen, dann würde ich ihn zeigen. Die Betonung liegt auf zeigen und zwar NUR den letzten Kontostand aus Januar..............mehr nicht. Sollten die eine Kopie machen wollen, würde ich verweigern.


    Wäre nett, wenn du hier weiterhindarüber berichtest.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Helmut,


    ersteinmal ok, das du Widerspruch eingereicht hat. Denn wenn du dein Einkommen nachgewiesen hast, darf das Amt nicht einfach ein fktives Einkommen ansetzten und somit den Nachweis ignorieren.


    Frage zu den Unterhaltsrückständen: Werden diese vom Einkommen gepfändet?


    Grüße
    Kätzchen35

    Hallo dorian2105,


    richtig, Antragstellung war der 08.09.2006 ab dann ist zu gewähren.


    Bitte umgehend mit dem zuständigen SB einen Termin ausmachen und die Sache abklären. Hattet ihr alle erforderlichen Unterlagen abgegeben?


    Ihr hättet schon längst Untätigkeitklage einreichen können, es ist nicht hinnehmbar 5 Monate auf einen Bewilligungsbescheid zu warten.


    Gruß
    Kätzchen



    Man kann dagegen auch Widerspruch einreichen................



    Grundlage : Gesetz SGB II § 7


    (3)2,3,4 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus-halt lebende Elternteil eines unverheirateten er-werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt le-bende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebens-partner,
    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzuneh-men ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-sonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Bei Ablehnung Klage

    Hallo svenska11,


    solang dein Freund noch bei seiner Mutter wohnt und U25 ist bildet er mit ihr eine BG. Somit wird sein Gehalt mit in die Berechnung mit einbezogen. KG fällt nach der Ausbildung und bei Antritt einer Arbeitsstelle weg.




    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Gabi......................ich kenn schon eine Gabi..........*gg*, wenn du das mal nicht bist.......*lächel*


    Betreuungskosten ersteinmal vorranging beim Jugendamt beantragen. Sollten diese ablehnen dann muss die ARGE diese Kosten übernehmen.


    Gruß
    Kätzchen

    Hallo,


    ich hab mal etwas recherschiert was die KDu angeht, leider für Berlin Spandau nichts direkt gefunden nur für Berlin ansich. Dort glit: 5 Personen - ca. 105 m²- Höchstmiete 634 Euro - Heizkosten 71 Euro.


    Vielleicht hilft es dir.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    sorry, da war meine Berechnung falsch. Diese würde wie folgt aussehen, wenn wir von einem Einkommen von 154 plus 150 Euro ausgehen, also Gesamteinkommen 304 Euro
    Grundfreibetrag bei Erwerbseink. / 100 Euro
    Stufe 1 (20%) 100,01 - 800 ? / 10 Euro


    gesamte Absetzungen / 110 Euro
    anzurechnendes Einkommen / 194 Euro



    Solltest du momentan allerdings nur das Kindergeld haben, was als Einkommen berücksichtigt wird, so MUSS dieses (nur) um die Versicherungspauschale (Pauschale private Versicherungen) von 30 Euro bereinigt werden und du hättest demzufolge ein anzurechnetes Einkommen von 124 Euro.
    Dies gilt nur bei volljährigen Kindern. Bei minderjährigen Kindern wird dieser Pauschale NICHT gewährt.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    das Kindergeld, welches dir ja ( als Volljähriger) nachweislich ausgezahlt wird muss beim ALG II um eine Versicherungspauschale von 30 Euro bereinigt werden. Somit dürfen vom Kindergeld nur 124 Euro als Einkommen angerechnet werden. Wenn dem nicht so ist, dann widerspruch einreichen.


    Zitat: "was ist wenn ich jetzt arbeiten gehen würde mit sagen wir mal 150 euro verdienst monatlich"


    Davon werden 40 Euro als Einkommen angesetzt.
    150 Euro minuns 100 Freibterag minus 10 Euro (Stufe 1 (20%) 100,01 - 800 ?) = gesamte Absetzungen
    von 110 Euro.........anzurechnendes Einkommen...40 Euro



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Yvonne1983,


    natürlich kann ich Verständniss für deine Situation aufbringen, das allein was du aufgezeigt hast, rechtfertigt noch keine Zustimmung eines Auszuges. Ja, laut SGB II dürfen U25jährige NICHT ohne Genehmigung des Amtes so einfach ausziehen. Sollte Er Sie Es es trotzdem tun, dann entfallen die Kosten der Unterkunft.


    §22 SGB II 2a
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,


    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder


    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    Also mein Ratschlag, arangiere dich mit deiner Mutter. Setzte alle Kraft in Bewerbungen. Zitat: "..meine Mutter meinte in der Zeitung war ne Anzeige aber erst ab 25..." Selbst da kann ich deiner Mutter nur zustimmen.
    Nicht böse sein,..............aber nur weil es mal unstimmigkeiten gibt, gleich ausziehen zu wollen ist der falsche weg.


    Liebe Grüße
    Kätzchen