Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Cobi65,
    nein, dies ist kein Einkommen im Sinne des SGB II. Die Zuzahlungen hast su ja vorab von deinem Regelsatz bestreiten müssen. WEnn du nunmehr diesbezüglich eine Rückerstattung erhälst darf dies nicht als Einkommen gewertet werden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo aesop,


    Wenn die Behörde die "Überzahlung" verursacht hat
    1. sich zu ihren Ungunsten verrechnet hat
    2. Änderungen in den wirtschaftl. Verhältnissen nicht berücksichtigt, die du nachweislich mitgeteilt hast
    3. das Recht zu uhren Gunsten falsch anwendet, darf es die an dich zuviel gezahlten Beträge nicht wieder rückfordern und ebenso nicht in monatl. Raten enbehalten.
    § 45 SGB II Abs. 2
    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht ...hat.


    Du musst dich schließlich nicht besser auskennen als dein zuständiger SB.


    Liebe GRüße
    Kätzchen

    Hallo,


    der kommunaler Träger ist in dem Fall die Behörde die die Leistungen nach dem SGB II zahlt, sprich Jobcenter ARGE oder wie auch immer diese Behörde bei euch genannt wird.
    Bei denen musst du diesbezüglich "vorsprechen". Erläutere denen deine Situation und dann melde dich hier nochmals.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo yibril,


    ein Auszug ist NUR dann möglich:


    §22 SGB II 2a
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,


    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder


    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo riskis,


    mach mal.............du kannst nichts verlieren. Sollte sich kein Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag ergeben, dann kannst du immer noch einen Antrag auf aufstockend ALG II stellen.


    Sollest du noch Fragen haben, dann melde dich einfach nochmal.


    Alles Liebe
    Kätzchen

    Hallo riskis,


    natürlich besteht ach die möglichkeit, trotz berufstätigkeit aufstockend ALG II zu benatragen. Ob dies bei dir zutrifft, kann ich von hier aus nicht sagen. Schau mal im Internet nach, dort findest du ALG II Rechner.


    Eine andere Möglichkeit wäre ein Antrag auf Wohngeld zu stellen und einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Kindergeldkasse.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    hierbei würde ich die Mietzahlungen direkt vom Jobcenter an den Vermieter überweisen lassen. Kläre dies mit deinem Jobcenter und dem neuen Vermieter ab. Somit ist der Vermieter auf der sicheren Seite, das er die Miete erhält.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo tktommy,


    Zu den Mietnebenkosten zählen laut Betriebskostenverordnung (BetrKV vom 23.11.2003) zu zahlenden Betriebskosten..............iwie eben die Müllgebühr.


    Liebe Grüße
    KÄtzchen

    Hallo Thomas,


    könnte möglich sein, genau lässt sich dies jedoch nicht sagen.
    2 mal Regelsatz von 311 ? (Mann + Frau) Regelstz für das Kind 207 ? plus KDU ( Kosten der Unterkunft),
    Dies wird dem Einkommen gegenübergestellt. EInkommen deiner Frau plus KG.


    Einfach bitte einen Antrag stellen!!!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo ja.ne,


    sehr eigenartig.............


    Ich persönlich kenne höchstens ein Bewerbungsbogen, den selbst Mitglieder die schon erwerbstätig sind ausfüllen mussten.


    Ich würde diese Fragen ersteinmal nicht beantworten, stattdessen würde ich bezüglich des Schreibens das Amt anschreiben und zwar "heftigt". sie sollen dir bitte schriftlich Mitteilen wozu dies benötigt wird und woraus diese Aufforderung aus dem SGB II hervorgeht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo ylia,


    ja, er muss sich selbst versichern.
    allerdings kann es dan auch wieder so sein, das er dadurch wieder in die Hilfebedurftigkeit rutscht.
    § 26 Abs.3 SGB II
    Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
    Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.


    Weiterhin rate ich dir mal einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, vielleicht könnt ihr damit finanziell (wenn den anspruch besteht) etwas auffangen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Ella,


    grundsätzlich sind Guthaben aus Endabrechnungen als Einkommen zu werten.Allerdings ist es für mich hier, wie in deinem beschrieben Fall zweifelhaft, das das Guthaben aus einem Zeitraum vor Beginn von ALG II _ Bezug stammt. Siehe auch dazu SG Berlin 10.02.2006- S37 AS 10219/05
    Demanch hat das Guthaben als Forderung und damit als Vermögen schon vor dem ALG II Bezug bestanden.
    Gleiches sehe ich als gegeben dei der Rückzahlung der Kaution.


    Ich würde demnach wie folgt vorgehen:
    Beim Amt das Guthaben angeben. Sollte dies als Einkommen gewertet werden umgehend Widerspruch einreichen. Gleiches gilt für die Kautionsrückführung. Hierzu würde ich allerdings vorher mit dem ehemaligen Vermieter abklären, ob er die Kaution nicht gleich an deine Eltern überweist.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo trinity280286,


    da dein Freund unter 25 Jahre ist, darft er NICHT ohne weiteres bei seinen Eltern ausziehen.
    §22 SGB II 2a
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,


    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder


    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.




    Liebe Grüße
    Kätzchen

    HAllo he2lmuth,


    Anspruch auf ALG II für Studierende bei besonderen Härtefällen
    ein z.b. Härtefall wäre folgender..............ein unmittelbar bevorstehender Abschluss,


    Im Prüfungssemester ist Sudierenden Abrbeit nicht mehr zumutbar, da sie sich auf die Abschlussprüfung bzw. arbeit vorbereiten müssen.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo klatsch_nass,


    ersteinmal müsst ihr die Kündigung des Mitverhältnisses beim Amt melden. Mach dazu einen Termin bei deinem zuständigem SB.
    weiterhin würde ich mal mit dem Vermieter reden ob die Kündigung eventuell zurückgenommen werden kann, denn das Amt kann die KDU direkt an den Vermieter überweisen, somit wäre ersteinmal sichergestellt, das er seine Miete immer ünktlich bekommt.
    Überweisung der Miete durch die Behörde:
    § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII
    Unterkunft und Heizung
    Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten.


    Dies gilt auch bei ALG II Bezug § 22 Abs. 4 SGB II
    (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.


    Also sprecht mit dem Vermieter sowie mit der Behörde!
    Nur Mut.........


    Lierbe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    hier mal noch etwas grundsätzliches zur Familienversicherung:


    Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung:


    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
    weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden
    über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurden ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen