Hallo,
hier mal folgendes dazu:
Dient ein Praktikum nur dem Kennenlernen des Berufslebens, steht die Praktikantin / der Praktikant nicht in einem Arbeitsverhältnis und hat damit auch keinen Urlaubsanspruch.
Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz (siehe: §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG, §§ 1,3 Bundesurlaubsgesetz).
Ist der "Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz (siehe: §§ 1, 3 BUrlG).
Quelle:
http://www.generationpraktikum.de/Generation-Praktikum/Navigation/Arbeitgeber/fragen-und-antworten,did=186410.html
Liebe Grüße
Kätzchen