Hallo,cindy
§ 30 SGB II in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes 1.10.2005
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen auf Erwerbstätigkeit ein weiterer Beitrag abzusetzen. Die beläuft sich
1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
3.An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in BG leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
Hierzu kommen noch die 100 Euro die ja generell frei sind.
Abzugsfähig sind noch eine pauschlae Versicherung von 30 Euro und Werbungskosten von 15,33 Euro
Fahrtkosten können ebenfalls geltend gemacht werden (einfache Strecke)
Also bitte genau auf den Berechnungsbogen sdchauen.
Gruß
Kätzchen35