Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Saschgo,


    es gibt einen Mehrbedarf für Schwangerschaft ab der 12 SSW (17% vom Regelsatz). Einmalige Beihilfen, wie in der früheren Sozialhilfe gibt es nicht mehr.
    § 23
    Abweichende Erbringung von Leistungen
    1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.


    (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.


    (3) Leistungen für


    1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,


    2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie


    3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen


    sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen
    (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
    (5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
    (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.



    Gruß
    Kätzchen

    In dem Monat, in welchem die Erbschaft ausgezahlt wird, zählt diese als Einkommen, d.h., es gibt kein ALG II.


    Mit dem Erhalt der Erbschaft bist du nicht mehr bedürftig und der ALG II Bescheid muss aufgehoben werden (rückwirkend zum 1.ten des Monats, in dem du das Erbe erhalten hast gemäß §48 SGB X).


    Zum 1.ten des Folgemonats kannst du dann einen neuen ALG II Antrag stellen und der verbliebene Rest des Erbes ist Vermögen, für welches die entsprechenden Freibeträge gelten

    NoFear schrieb:

    Und 2 Fragen nebenbei.
    Was bezahlt das Amt pro QM,und wie werden die Heizkosten dazu gerechnet??


    Ich bedanke mich im vorraus....


    Hallo NoFear


    Wo wohnt ihr denn? Mir liegen einige KDU Richtlinien vor, vielleicht ja auch für euren Ort!
    Wenn du es nicht öffentlich posten möchtest, dann kannst du mir auch ern eine PN schicken.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Hallo Biene,


    § 22 SGB II Nr. 3


    (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.


    Wenn dies gegeben ist, so MUSS die ARGE hier ein Darlehn für die Mietkaution gewähren.


    Sie sollte ersteinmal einen schriftl. Antrag auf Übernahme der Mietkaution in Form eines Darlehns stellen. In dem Antrag sollte sie die Notwendigkeit des Umzugs darlegen. Der Antrag muss ein Bescheid erfolgen, mit Begründung. Erst dann könnte man ggf, bei Ablehnung, widerspruch einreichen.


    Was den Strom anbelangt, so sollte sie mal mit dem Stromversoger sprechen, ob eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Schulden möglich ist. Sollte es nicht möglich sein, die Stromschulden innerhalb von 6 Monaten zu begleichen, könnte sie ein Antrag auf ein Darlehn wegen unabweisbaren Bedarf bei ihrer zuständigen ARGE stellen (§ 23 Abs. 1 SGB II)


    Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Hallo JoOla,


    hier ist § 7 SGB II Abs. 5 zu beachten:
    Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bafög Gesetztes oder der § 60 bis 62 des SGB III dem Gunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehn geleistet werden.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Nun, Wohngeld wäre eine Variante um eventuel finanziel etwas aufzufangen und nicht auf ALG II angewiesen zu sein. Hat in dem Sinne dann nichts mit ALG II zu tun. Wenn du Anspruch auf Wohngeld hast, könnte dies den späteren befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhöhen.(wenn du dann ins ALG II fallen solltest.


    Oder aber du stellst einen Antrag auf ALG II. Wenn du mit deiner Freundin zusammen, wird hier von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen und ihr einkommen wird mit zur Berechnung herangezogen.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Hallo dynasti ,


    versuch es mal mit einen Antrag auf Wohngeld bei deiner zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. Dein Freund zählt da nicht als familienmitglied sondern als Angehöriger.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Sorry maris............hab dich vertan


    mausi
    Beim Bezug von ALG II muss sofort Abänderungsklage eingereicht werden oder die Unterhaltsempfängerin stimmt der Titeländerung freiwillig zu. Der Sozialleistungsempfänger ist sogar verpflichtet, den Titel abändern zu lassen und keinen Unterhalt zu bezahlen. Denn wenn er in der Lage ist zu bezahlen, kann er nicht mehr ALG II berechtigt sein.


    Quelle:
    http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html

    Hallo Tscha,


    Angemessener Verkehrswert:


    Bei ALG II ist eine Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks "entbehrlich" ( BA 12.26), wenn die angemessene Wohnfläche von 130 m² bzw. die angemessene Grundstücksgröße nicht überschritten wird.
    Deshalb spielt der Verkehrswert des Hausgrundstückes nur dann eine Rolle, wenn die angemessenen Flächen überschritten werden.


    Dies würde hier dann aber eine Rolle spielen, in eurem Fall...........:(


    "Ist die Größe einer selbst genutzen Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlichen abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen." (BA 12.27)


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo Crazy,


    wenn die Wohnung zwar in der Größe unagemessen ist, jedoch die Miete für einen einen Personenhaushalt angemessen ist, so ist dies vollkommen ok.
    Will heißen, die Wohnungsgröße spielt dann in dem Fall keine Rolle.


    Wo wohnst du denn? Könnte dann mal schauen, welche Miete da angemessen ist.


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo Sonne,


    richtig ist, das du dir den Umzug und die Neue Wohnung vorab vom Amt hättest genehmigen lassen müssen. Die KDU werden weiterhin gewährt, aber mit Sicherheit nur in angemessener Höhe. DIe differenz wirst du selber tragen müssen.


    Gruß
    Kätzchen35

    Unter gewissen Umständen können auch Schüler und Schülerinnen Anspruch auf Leistungen des ALG II haben.
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht bei den Eltern wohnt, aber auf Grund der speziellen Regelungen des BAföG lediglich Förderungen in der Höhe bekommen, als würde er oder sie bei den Eltern wohnen.
    Für den Fall, dass bei der genannten Konstellation beide Eltern Leistungen des ALG II beziehen, besteht für die Schülerin oder den Schüler die Möglichkeit neben der Förderung nach dem BAföG ergänzend Arbeitslosengeld II zu beantragen.
    In diesem Fall wird dann die Leistung nach dem BAföG zu 80 % auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.


    http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/sonstige_leistungen/bafoeg.html


    GRuß
    Kätzchen35

    Nur_Ich schrieb:


    Hallo, ich habe mal eine Frage wegen dem Mehrbedarf für Alleinerziehende.


    ....... habe einen Sohn von 13 und bekomme 41????
    Vielen Dank im vorraus.


    Vollkommen korrekt!


    Liebe Grüße
    kätzchen35

    Hallo Tascha,


    einen Antrag hättest bzw. solltest du aber unbedinngt stellen! Allein die Äußerung, das du keinen Anspruch hättest reicht nicht aus. Jeder gestellte schriftl. Antrag MUSS geprüft werden und es MUSS ein Bescheid ergehen. Eine Ablehnung muss den Grund dafür erkennen lassen.Erst dann kann man diesen überprüfen lassen und ggf. Widerspruch einreichen.


    Angemessene Grundstücksfläche:
    "eine Grundstrücksfläche von 500 m² im städtischen und von 800 m² im ländlichen Bereich ist in der Regel als angemessen anzusehen. Darüberhinaus sind auch höhere Werte als angemessen anzuerkennen, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind."
    (BA 12.26)


    Liebe Grüße
    Kätzchen35