Beiträge von Kätzchen35

    Hallo,


    sollten die Leistungen eventuell eingestellt wurden sein, so MUSS das Amt einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.
    Setzt dich am besten mal mit der Leistungsstelle in Verbindung und frag was da los ist und bitte umgehend um einen neuen Bescheid.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    also ersteinmal ist jede Art von Arbeit zumutbar.
    Von dem Gedanken eine Arbeitsstelle von 8 bis 12 Uhr antreten zu können solltest du dich verabschieden, denn das ist so gut wie nicht mehr drin.
    Anfallende Betreuungskosten können auch vom Amt übernommen werden. Und wegen einer geeigneten Betreuung kannst du auch mal beim Jugendamt nachfragen (Tagesmutter).


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    CloudStrife schrieb:


    @Kätzchen: AUS WELCHEM GRUND ? ? ...Außerdem braucht sie keinen Antrag nach 44 SGB X zu stellen, wenn sie den Widerspruch rechtzeitig stellt..


    geb ich dir natürlich völlig Recht!!

    Hallo,
    ich würde hier mal einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
    Meiner Meinung nach besteht hier ein Teilanspruch für den Monat Juli (28.7. bis 31.7.2006)


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Josephine ,


    Zu 1.
    Lege dem Amt die schriftl. Zusage für die Ausbildung, nach dem Praktikum vor.
    Wenn dies gegeben ist:
    zu 2.
    Resultierend aus 1. sollte dir der Umzug genehmeigt werden. Also, dahingehnd einen Antrag auf Umzug stellen, sowie die anfallenden Umzugskosten. Die Wohnung musst du dir ebenfalls schriftl. genehmigen lassen.
    zu3.
    Hier sollte weiter ALG II gezahlt werden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Dini,


    wenn deine Mutter zum Umzug aufgefordert worden ist und auch schon eine schriftliche Genehmigung dazu vom Amt hat, so müssen die auch die Umzugskosten übernehmen. Dies ist im § 22 Abs.3 SGB II geregelt.
    Zum Umzug..................deine Mutter sollte 2 bis 3 Kostenvoranschläge bei Umzugsfirmen einholen und diese dem Amt mit samt Antrag auf Übernhame der Kosten vorlegen.


    Bei Ablehnung würde ich umgehend Widerspruch einreichen und einen RA für Sozialrecht aufsuchen!!!


    Hoffe ich konnte dir etwas weiter helfen und wünsche deiner Mutter viel Erfolg.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo eggib,


    da du nicht mehr zu den U25 zählst, sollte es mit dem Umzug keine Probleme geben. Du musst auch nicht nachweisen, warum du ausziehen musst. Du solltest dir jedoch den Umzug und die anzumietende Wohnung vom Amt schriftlich genehmigen lassen. Wenn dies geschehen ist, sollten die Umzugskosten vom Amt übernommen werden. Ebenso die Kaution (als Darlehn) für die Wohnung.
    Im § 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen sind ebenfalls die Leistungen für
    1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
    geregelt.


    Also dahingehend einen ANtrag stellen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Achim,


    ich schicke dir mal per PN einen Link.
    Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende


    Laut diesem sollen nun auch Stiefelernteile für die Stiefkinder aufkommen.
    Nun dies wurde ja schon in sehr vielen Fällen so praktiziert. Ich kann nur immer wieder jedem Raten Widerspruch einzureichen, denn hier "beißen sich zwei Gesetzgebungen.......das SGB II mit dem Unterhaltsgesetz


    Es kann doch nicht sein, das leibliche Eltern einen höheren Selbstbehalt haben, als der Stiefelternteil der in einer BG lebt.


    Solltest du also Einkommen haben, was anteilmäßig auf die nichtl eiblichen Kinder angerechnet wurden ist, dann ab in Widerspruch und bei Ablehung Klage einreichen


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Wutzwutz,


    ich schicke dir mal per PN die DVO (Durchführungsverordung ) zu § 11 SGB II sowie zu § 30 SGB II


    Ausschnitt aus der DVO zu § 30 SGB II


    3. Ermittlung des Freibetrags
    3.1 Grundlage
    (1) Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forst-wirtschaft ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Der Freibetrag wird vom Brutto errechnet. Also, wenn ich jetzt mal den Betrag von 1148 Euro hernehmedann sieht das ganze so aus:
    Bruttoerwerbseinkommen 1.148,00 ?
    Teilbetrag vom Brutto >100-800 ? 700,00 ?
    x 20% = Freibetrag (A) 140,00 ?

    Teilbetrag vom Brutto >800-1200 ? 348,00 ?
    x 10% = Freibetrag (B) 1. Altern. 34,80 ?


    Teilbetrag vom Brutto >800-1500 ? 348,00 ?
    x 10% = Freibetrag (B) 2. Altern. 34,80 ?


    Summe der Freibeträge 174,80 ?
    Plus den Freibetrag von 100 Euro
    Gesamt anrechnungsfrei wären dann 274,80 Euro


    So, aber auch das Einkommen aus Selbstständigkeit muss bereinigt werden.
    1. Steuern, Vorsorgebeiträge, Versicherungsbeiträge, Werbungskosten.


    Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen


    P.S. Ich schreib dir mal noch eine PN

    § 30 SGB II in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes 1.10.2005
    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen auf Erwerbstätigkeit ein weiterer Beitrag abzusetzen. Die beläuft sich


    1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
    2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
    3.An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in BG leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.

    Hallo Leandra26 ,,


    mir scheint hier wurde seitens des Amtes ein fiktives Einkommen angesetzt.
    Ich würde dagegen Widerspruch einreichen.
    Gehe ich richtig in der Annahme, das dir dein Lohn aus deiner Nebenbeschäftigung rückwirkend gezahlt wird? Das heißt du bekommst beispielsweise deinen Lohn für Juli im August?
    Da dein Lohn mit Sicherheit monatlich unterschiedlich ist, ist dies auch immer wieder neu der ARGE mitzuteilen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo ryaan ,


    leider ist es so, das weitgehend alle "Angebote" zu Weiterbildungsmaßnahmen/Umschulungen drastisch zurückgeschraubt wurden sind.
    Ich kann dir nur raten einfach dran zu bleiben und deinen SB immer wieder darauf anzusprechen.
    Anders sieht es aus, wenn du einen potentiellen AG vorweisen kann, der dich einstellen würde.


    Alos halte durch und bleibe dran..........ist alles andere als einfach, ich weis :(


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Achim,


    auch ich möchte hierzu meinen Senf abgeben *gg*. Kann mich da aber auch ganz Philipp's Ausführungen anschließen. KG sowie der Unterhaltsvorschuss sind Einkommen der Kinder und fließen somit auch in die Berechnung ein. Der eventuelle Überhang aus diesem Einkommen kommt aber nur der Mutter "zugute" und das deshalb, weil du ja nicht der leibliche Vater bist.
    dies ist meine Meinung dau.
    Zur "Stiefkinderregelung" gibt es glaube ich etwas neues, meine zumindest etwas darüber in meiner "Unterlagensammlung"(zum SGB II) darüber gelesen zu haben. Wenn du möchtest kann ich nochmal recherschieren.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35