Hallo schronny,
schau mal in der DVO zum § 42 Auszahlung der Geldleistungen nach.
Ich schick sir dir mal per PN
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo schronny,
schau mal in der DVO zum § 42 Auszahlung der Geldleistungen nach.
Ich schick sir dir mal per PN
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo schronny,
schau mal in der DVO zum § 42 Auszahlung der Geldleistungen nach.
Ich schick sir dir mal per PN
Hallo CryBaby,
wenn du schon in Bezug von ALG II stehst, dann verstehe ich deine Fragestellung nicht so ganz?!
Was bewegt dich denn bzw. was genau möchtest du wissen? Nur Mut, wir werden versuchen dir zu helfen.
Als Alleinerziehende steht dir auch ein Zuschlag zu. Kindergeld und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo,
na so wie schronny das schreibt sehe ich das nicht.
In Sachen ALG II und Unterhaltszahlungen würde ich unbedinngt anraten eine Rechtsauskunft einzuholen. Also ab zum Amtsgericht und einen Beratungsschein holen und mit diesem zum RA für Sozialrecht.
Das SGB II und das Unterhaltsrecht sind nicht aufeinander "abgestimmt", daher bleiben hier wichtige Fragen offen, die nur ein Anwalt beantworten kann.
Im §§ 33 SGB II Abs. 2 heißt es:
der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in der BG lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger ilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern.
Fakt ist, mm2000 bilset seine eigene BG, wenn er nicht mehr zu Hause wohnt. Somit ist eine Einkommensanrechnung der Eltern nicht rechtens.
Also mm2000, hol dir bitte eine rechtliche Auskunft!
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo,
sorry, aber hier zählt IMMER der Hauptwohnsitz ! Anders sollte der SB beim Amt mal schriftl in §§ belegen?!
Hallo Cleo,
also, wenn ihr der Umzug abgelehnt wurde, würde mich die ausführliche Begründung des Amtes interessieren. Ich hoffe Ihr habt eine schriftliche Ablehnung vom Amt bekommen?!
Dann mal ab in den Widerspruch. Bitte unbedingt die Mängel der jetzigen Wohnung aufzeigen. Hier kann eventuell auch ein RA für euch tätig werden. Holt euch ein Beratungsschein von eurem zuständigem Amtsgericht und damit sucht ihr dann auch mal einen RA für Sozialrecht auf.
Eine andere Möglichkeit hilfe in Anspruch zu nehmen ist, zu schauen, ob es in eurer Umgebung eine Beratungsstelle gibt.
Im übrigen: Wenn ihr eh keine Umzugskosten ect. beantragen wollt, dann kann es dem Amt rechtlich egal sein und ihr könnten umziehen. Wichtig dabei ist eben nur, das die KdU im angemessenen Bereich liegen.
Mir liegen hiefür einige Richtlinien verschiedener Städte vor. Wenn du mir also mitteilen möchtest, wo Ihr wohn könnte ich mal nachschauen.
Liebe Grüße
und viel Erfolg
Kätzchen
Sobald der Antrag auf ALG II nach dem 01.07.2006 gestellt wird, wird es als Bedarfsgemeinschaft angesehen.
War bei mir jedenfalls so.
[/quote]
No so ganz einfach ist das aber nicht.
Nur bis zur vollendung des 25.Lebensjahres zählt man in solch einer Konstelation zur BG. Anderwaltig NICHT!!!
Bernd
Du schreibst du bist 40 Jahre..........somit bildest du deine eingene BG.
Liebe Grüße
Kätzchen
Die ARGE trägt hier keine Umzugskosten, diese Aussage ist korrekt. Allerdings muss sie die Kosten der Unterkunft übernehmen. Wenn dies nicht geschieht, dann umgehend Widerspruch einreichen.
Schülerbafög wird als Einkommen angerechnet.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallöchen,
na was ist das denn für ne Geschichte.
1.Du MUSST schon mal garnicht für den Unterhalt des Kindes aufkommen, das ist Fakt!
Lasst euch da mal nicht einschüchtern von der Ex. Nur der Kindesvater ist zuständig für den Kindesunterhalt, wenn er denn Zahlungsfähig ist.
2. Wenn ihr nicht zusammen wohnt, dann muss auch dein Einkommen nicht mit einberechnet werden, wäre ja noch schöner. Wenn also der Freund allein wohnt, über kein Einkommmen bzw. oder ein geringfügiges Einkommen verfügt, so hat er sehr wohl Anspruch auf ALG II.
Also sollte allem so sein, dann behaltet die Ruhe, denn es läuft alles richtig.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
ob dein LG nun 1,98 Euro oder zum Beispiel 300 erhalten würde..................bitte auch hier einen scfhriftlichen Antrag auf Übernahme der Nebenkostenabrechnung stellen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Yogibär27 ,
bei Krankheit während eines 1 Euro Jobs gibt es keine "Weitervegütung".
Begründung: ein 1 Euro Job ist kein Arbeitsvrhältnis im eigendlichem Sinne.
Wenn deine Tochter mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf deckt, so müsste sie meines wissens nach aus der BG fallen. Sie ist dir nicht zum Unterhallt verpflichtet, das heißt, die 6 Euro dürfen nicht bei dir angerechnet werden.
Denkbar wäre hier ein Widerspruch mit widerlegung der Unterhaltsvermutung.
Lasst euch mal diesbezüglich von einem RA für Sozialrecht beraten. Vorab zum Amtgericht und einen Beratungsschein beantragen (kostet 10 Euro). Damit ist eine Beratung beim RA kostenfrei.
Liebe Grüße
Kätzchen
manfred ,
gehts hier um einen erstantrag auf ALG II ?
wenn ja stelle einen Antrag auf Vorschuss der zu erwartenden Leistungen
"Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I"
Wenn du ein Musterschreiben dazu brauchst, dann schick mir eine PN
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo Crimson ,
kann es sein, das das Jobangebot: Aushilfe in Schule 30 Stunden die Woche befristet bis 28.2.2007
ein 1 Euro Job ist? Scheint mir so.
Wenn dieser mit deiner jetztigen geringfügigen Beschäftigung zeitlich nicht vereinbar ist, dann musst du den 1 Euro Job auch nicht annehmen. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben vorrang vor den 1 Euro Jobs.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo gm-manfred ,
wie lange wartest du schon?
Also, die angemessenen KDU in Siegen liegen bie 5 Euro pro m². ANgaben zu den Betriebs und Heizkoosten werden da nicht gemacht, so das davon ausgegangen werden kann, das diese voll übernommen werden.
Du schreibst ihr zahlt warm 400 Euro, psst also. Sehe hier keinen Grund,warum ihr ausziehen solltet.
Deine Frage zur Bedarfsgemeinschaft: seit dem 1.8.2006 zählen unter 25jährige mit zur BG der Eltern. Das hat der Gesetzgeber so festgelegt.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo aische,
hm..........etwas mager für einen Umzug, da muss ich dir zustimmen. Anders wäre es, wenn du schon mal einen potentiellen AG vorweisen kannst.
Du kannst natürlich umziehen, aber hier auf die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten zu hoffen, sehe ich schwierigkeiten.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo Fallenangel,
wo wohnt ihr denn?
Hallo badger7,
6 Monate...............das is ja der Hammer.
3 Monate nicht länger. Ist nach 3 Monaten der Widerspruch nicht bearbeitet kannst du eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo aische,
Gegenfrage...........wie Alt bis du denn?