55 euro?.......um welchen Mehrbedarf geht es denn da.
Du musst schon etwas ausführlicher Schreiben, sonst ist es kaum möglich dir einen Rat zu geben.
Beiträge von Kätzchen35
-
-
ich habe einen 1 jährigen sohn und bekomme auch nur 45 euro
Dann solltest du Widerspruch einreichen. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende liegt bei 36% der maßgebenden Regelleistung
Gruß Kätzchen
-
Ja gibt es. Ab der 12 SSW, 17% der maßgebenden Regelleistung.
Gruß
Kätzchen -
Hallo Dagmar,
leider gibt es keine einmaligen Beihifen für Schulbedarf mehr.
Allerdings würde ich trotz alledem anraten mal einen "Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial" zu stellen. Leider kannst du dann nur abwarten was passiert.Eine weitere Möglichkeit ist, sich mal an die Schule zu wenden.
Ich schicke dir per PN einen Musterantrag.
Liebe Grüße
Kätzchen. -
Hallo Claudia1965,
dies ist natürlich möglich. das Amt zahlt nur die angemessenen KdU und du musst halt den Rest aus deinem Regelsatz abzacken.
Lass dir die Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrages vom Amt schriftl. genehmigen.Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo,
hab mich zum Thema Umganskosten nochmals schlau gemacht. Es gibt zwei Entscheidungen von SG (Hannover S52 SO 37/05ER und Schleswig S2 AS 52/05 ER), die die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrecht zuerkannt haben.
Also mein Vorschlag dahingehend, einfach diese Kosten angeben und abwarten was passiert. Bei Ablehnung Widerspruch einreichen.Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo crow,
so wie du das beschreibst kommt mir das etwas wenig vor. Fakt ist, die steht ein Zuschlag wegen Alleinerziehung zu, ebenso wie KdU (Kosten der Unterkunft).
Ich melde mich mal per PN bei dir, wenn das für dich ok ist, dann können wir mal ausfürhrlich darüber babbeln.Liebe Grüße
Kätzchen -
*lach*
-
Kann mir jemand was dazu schreiben?
Ist das ALGI als Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt bei ALGII anzurechnen?Hallo,
leider ist es so.....das ist zumindest mein Wissensstand. Es zählt der Monat des Eingangs.
Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo Yosh,
der Kindesunterhalt ist abzugsfähig. Bei den Umgangskosten.........nun ich würde es probieren, meine aber nein. Es gab diesbezüglich, glaube ich, mal einen Beschluss eines Sozialgerichtes, das auch diese zu berücksichtigen sind, bin mir aber nicht so ganz sicher. Müsste selber nochmal nachschauen.
Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo Hansa,
Leistungen nach dem SGB II werden im Voraus gezahlt (am Monatsende).
Sofern du ein Konto hast, werden die Leistungen überwiesen.Liebe Grüße
Kätzchen35 -
ICH WILL ICH WILL ICH WILL.......aber...........komm her du.....ich krieg dich schon
*lach* -
Guten Morgen.
............... Nach 3 Monaten hat dann das Amt (in seinem Fall die Stadt) die Zahlungen eingestellt, ohne dafür einen Grund anzugeben.
Alien01
Ein Zahlungseinstellung ohne angaben von Gründen ist rechtswidrig. Das Amt MUSS einen schriftl. Bescheid mit Angaben von Gründen erlassen.
Dies scheint wohl hier nicht der Fall gewesen zu sein. Hier ist umgehend Handlungsbedarf. Dein Bekannter sollte so schnell wie möglich einen RA für Sozialrecht einschalten. Vorab soll er beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen (kostet 10 Euro) und mit diesem dann ab zum RA
Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo tWeak,
Wenn du umziehen willst, dann musst du dir vom Amt eine schriftl. Genehmigung einholen. Tust du dies nicht, dann kann es zur Streichung oder Verringerung der KdU kommen.
Die Kürzung bleibt natürlich weithin bestehen.
Liebe Grüße
Kätzchen -
Hallo Stella,
Gehts hier um ALG II oder ALGI ?
Sorry, ich kann den Ausführungen leider nicht ganz folge leisten
Klar ist, wenn eine Überzahlung stattgefunden hat, dann kommt eine Rückforderung. Mir ist allerdings nicht klar, warum hier eine Sperre folgen sollte.
Wenn es um ALG II geht...............ist der Fortszahlungsantrag schon gestellt wurden?
Wenn du mal nähere Angaben machen könntest, dann könnte man dir auch nähere Infos geben.............gerne auch per PN
Liebe Grüße
Kätzchen -
Klein Ramona ..............
Komm mal her und lass dich übrs Haar wuscheln...:)
Ich bin schon ganz schöööööööööön groß gewachsen....*lach*Grüße
Großes Kätzchen -
Hallo Balou,
wird schwierig!
Versuch es hier mal mit einem SCHRIFTLICHEN Antrag auf Wohnungswechsel/Umzug. Nimm darinn genau Stellung, warum, weshalb, weswegen!
Bei einer Ablehnung, wendet euch dann mal an einen RA für Sozialrecht.
Wie groß ist denn eure jetzige Wohnung?
Liebe Grüße
Kätzchen -
Worauf es hier ankommt, sind die "tatsächlichen Zahlungen" die NACHWEISLICH auf dein Konto eingehen. Wenn die 200 Euro da nicht ersichtlich sind................hm............dan eben nicht.............du verstehst was ich damit meine?!
Liebe GRüße
Kätzchen -
Hallo,
Der nette Mann (das muß man ihm lassen) auf dem A.Amt hat uns bei der Antrags abholung gesagt das wir einen mietzuschuss/bezahlung nur bekommen wenn die Wohnung vor dem 1. Feb 2006 gehabt haben. Ansonsten ist ein auszug zu den eltern plficht.
Sorry, aber meiner Meinung nach hat der Nette Mann auf dem Amt nicht Recht. Ein Auszug ist hier nicht Pflich und er kann euch dazu auch nicht zwingen...............
Auf keinen Fall müsst Ihr zu euren Eltern zurück, wenn Ihr vorher keine Leistungen nach SGB II bezogen habt.Holt euch am besten hier mal eine Rechtsauskunft bei einem RA für Sozialrecht. Vorab könnt ihr dazu bei eurem zuständigem Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen.
Liebe Grüße
Kätchen35 -
Hallo,
die Umzugskosten sollten hier vom Amt übernommen werden, da die Voraussetzung..........hier ein Antritt einer Arbeit..............gegeben ist.
Also umgehend einen Antrag auf Umzugskosten stellen.Liebe Grüße
Kätzchen35