Hallo sternchenxx,
hier ist das Jugendamt zuständig, setzt dich mit denen mal in Verbindung und stell dort einen Antrag auf auf Übernahme von Betreuungskosten (Kindergartengebühr).
Viel Erfolg!
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo sternchenxx,
hier ist das Jugendamt zuständig, setzt dich mit denen mal in Verbindung und stell dort einen Antrag auf auf Übernahme von Betreuungskosten (Kindergartengebühr).
Viel Erfolg!
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo Splunk,
hmhmhmhm...........die denken sich wohl immer wieder was neues aus.......ist mir in dieser Form NEU.
Ich rate dir, lade dir den Antrag per Internet runter, füll ihn aus und gib ihn ab und das umgehend.
Es ist schon mal eine Frechheit, das die dir den Antrag nicht sofort ausgehändigt habe, die sind dazu verpflichtet!!!!
Also nimm den Rat an und stell den Antrag SOFORT!
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo Bellaria,
ersteinmal Glückwunsch zur gefundenen Arbeit!!!!
Also, die ARGE München kann mit deinem "alten " Bewilligungsbescheid in der Regel nichts anfangen, denn dort wird neu berechnet. Das heißt du musst dort einen neuen Antrag stellen.
Aufpassen, trotz Genehmigung des Umzugs, musst du dir auch die neue Wohnung von München genehmigen lassen und zwar schriftlich, bevor du den Mietvertrag unterschreibst.
Wenn du alle Kosten der Miete für die neue Wohnung hast und per Mietvertrag nachweisen kannst, dann umgehend einen neuen Antrag auf ALG II in München stellen, so das dann alles Reibungslos klappt.
Ich wünsche dir viel Erfolg in deiner neuen Arbeit.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Guten Morgen Angela38,
generell ist es so, das hierbei das Amt nichts übernimmt. Dennoch kannst du es mal mit einem Antrag auf Darlehn probieren.
Antrag nach § 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen.
Lass dir von deinem Zahnarzt bestätigen, das er keine Ratenzahlung wünscht. Dies fügst du dann mal deinem Antrag in Kopie bei.
Wie schon erwähnt, generell gibt es dafür nichts vom Amt, das probier es mal so aus.
Eine andre Möglichkeit, setzt dich mal mit deiner Krankenkasse in Verbindung.
Liebe Grüße und ich drücke dir die Daumen.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Ich schick dir morgen etwas dazu.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo MC
Ob der Vermieter hier die Kaltmiete erhöhen kann, wäre für mich schon fraglich. Meiner Einschätzung nach wärem es die Nebenkosten, die erhöht werden "dürfen".Ich würde mich dahingehend mal beim Mieterschutzbund erkundigen. Um hier Auskunft zu erhalten, musst du aber glaub ich Mietglied beim Mieterschutzbund sein. Versuchs einfach mal.
Liebe Grüße
Kätzchen
Guten Morgen Angela,
Nebenkosten gehören zu den KdU und müssen übernommen werden, das gilt auch für die Nebenkostenabrechnung. Einfach einen Antrag auf Übernahme der Nebenkostenabrechnung stellen und eine Kopie der Abrechnung beifügen. Das Amt rechnet das raus, was nicht übernommen wird (Strom usw.)
Sollte es Probleme geben, dann melde dich hier nochmal und wir schauen dann mal weiter.
Liebe Grüße
kätzchen35
Hallo,
nun, wie mein vorrdener geschrieben hat. Wenn es denn als sonstige Einnahmen angerechnet wird, gibt es keine Freibeträge.
Nur bin ich mir nicht sicher ob dies so ok ist, denn darüber habe ich unterschiedliches gelesen, das heißt in anderen Fällen wird die als "normales" Einkommen gewertet.
Also ich würde mir hier an deiner Stelle mal eine Rechtsberatung einholen. Vorab gehst du zu deinem zuständigem Amtsgericht und beantragst dafür einen Beratungsschein (kostet 10 euro), damit ist die Beratung beim RA kostenfrei.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Wie bist du denn Krankenversichert? Noch über deine Mutter?
Wenn ja, dann probier es dochmal mit einem Antrag auf Wohngeld. Dies ist eine Leistung ist eine vorranginge Leistung zum ALG II....
Alles anzeigenund dann zahlen sie?
JA
unterhalt muss ich angeben? wegen den kontoauszügen!? oder?
JA
lg
Geschätzt könntest du eventuell Anspruch auf ca. 180 - 190 Euro ?? haben
@ schronny, :)........komm her und lass dich mal kräftig wuscheln
widerspruch gegen Sperre: Grund der Sperre Abbruch der Lehre?
Nun da hieße ich allerdings "Richter" und würde dies nicht durchgehen lassen, nur weil es dem jungen Mädchen nicht gefallen hat.
Hallo ihr zwei,
zu den KdU ist grundlegend zu sagen:
Die tatsächlichen KdU müssen ja anfangs in tatsächlicher Höhe übernommen werden, bis zu 6 Monate. Das Amt muss euch darauf hinweisen, das die KdU eventuell unangemessen sind und es wird euch auffordern die Kdu zu senken...eventuell auch durch einen Umzug. Solltet Ihr zum Umzug aufgefordert werden und trotz "ernsthafter und intensiver Bemühungen" es euch nicht gelinegen eine billigere Wohnung zu finden, muss die Miete weiterhin in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.
"ernsthafter und intensiver Bemühungen" heißt, ihr müsst dies schriftlich belgen (jedes Wohnungsangebot). Könnt ihr das nicht, dann wird die Miete nur noch nach angemessenheit bezahlt und ihr müsst die differenz aus dem regelsatz begleichen.
Ich hoffe ich konnte euch weiter helfen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
na liebe luenn..................wenn da mal nicht der Schuss nach hinten los.
geht.
Kleine Anmerkung: Leider stößt du bei mir auf unverständniss im Bezug auf Lehre abbrechen. Auch wenn man nicht ganz so glücklich ist mit seiner Ausbildung, sollte man, gerade in der heutigen Zeit, durchhalten und diese zu ende bringen. Wenn nichts mehr geht, dann sollte man sich vor Abbruch etwas anderes suchen um einen graden Übergang zu haben. Darüber kann ich nur den Kopf schütteln..........sorry.
So nun aber zu deinen Fragen:
1. Dein Vater ist nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn du deine Ausbildung machst, du hast diese Abgebrochen, folglich ist er auch nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Im Härtefall ist das Betrug was du da betreibst, du lässt deinen Vater unwissendlich weiter zahlen, obwohl er dazu nicht mehr verpflichtet ist.............eben wegen Abbruch deiner Lehre.
2. Solltest du ALG II beantragen, kann es gut Möglich sein, das du für 3 Monate ersteinmal gesperrt wirst, also nix bekommst. Grund: Abbruch der Lehre durch Dich!
3. Die Aussage deiner Mutter, einfach die Unterhaltszahlungen nicht beim Amt anzugeben ist eine frechheit und dem solltest du NICHT so folgen. (Sorry, wer solch eine Einstellung hat, sollte NIX bekommen). Unterhaltszahlungen sind anzugeben, den diese stellen Einkommen dar.
Was abschießend zu den KdU zu sagen ist. Nun ich finde deinen Anteil bei einer 2er WG ziehmlich hoch. das hieße ja Die Wohnung würde 800 Euro für 2 Personen kosten?!.........Hammer! Soweit ich das aus deinen Zeilen beurteilen kann grenzt dies an unangemessenheit. Sollte allerdings ALG II gewährt werden, dann müssen die tatsächlichen KdU bis zu 6 Monaten übernommen werden, danach wird nur noch nach angemessenheit gezahlt.
Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen..................und bitte nicht böse sein, das ich hier mal meine Meinung geschrieben habe, aber vielleicht ist es ja mal ein denkanstoss für dich.
Ich wünsche dir alles lieben!
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
beim ALG II ist es wie folgt: Das KG darf nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn es nachweislich an das volljährige Kind ausgezahlt wird.
Wenn kein weiteres Einkommen zur verfügung steht, wird das KG wie folgt in Anrechnung gebracht:
154 KG, davon werden 30 Euro für private pauschale Versicherungen in Abzug gebracht. Somit ergibt sich hier ein anzurechnedes Einkommen von 124 Euro.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
hier ist ein Widerspruch angebracht. Auch Endabrechnungen, die Zeiträume vor dem Bezug von ALG II betreffen, aber während des Bezugs eingehen, müssen übernommen werden.
Leider liegt mir diesbezüglich keine DVO zum § 22 vor.
Aber ich würde Widerspruch einreichen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo
Auszug aus der DVO zum § 11
.(7) Zweckgebundene Einnahmen, die dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
Hierzu gehören zum Beispiel steuerfrei geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge. Soweit diese zweckbestimmt sind, weil damit zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Dienstes zu ungünstigen Zeiten abgedeckt werden sollen, rechtfertigt dies nicht eine ungeminderte Alg II-Zahlung. Vielmehr sind erhöhte Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo AndiLinks,
hm hm hm..............im allgemeinen sollte man sich NICHT auf telefonische Auskünfte verlassen. In diesem Fall hätte sich deine Freundin die Genehmigung zum Umzug schriftlich geben lassen sollen, das ist immer wichtig. Ebenso wie die schriftl. Zustimmung der neuen Wohnung.
Ihr könnt es versuchen in Widerspruch zu gehen, wird aber schwierig werden, da ich mir vorstellen kann, das das Amt von der angebelichen telefonischen Auskunft nichts mehr weis...........du verstehst was ich meine? Die werden allles abstreiten. Deine Freundin hat nichts schriftliches in der Hand.
Lass euch hier mal von einem RA beraten. Vorab könnt ihr bei eurem zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, damit ist die Beratung durch einen Ra kostenfrei.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Mona,
leider ist das so, alle U25 jährigen dürfen nicht ausziehen.
Mal anders gerechnet, wovon soll denn deine Tochter die Miete zahlen, bei 260 Euro Ausbildungsvergütung???
Ich habe allerdings völliges Verständnis für euer "Raumproblem". 70m² für 6 Personen....sehe ich das richtig? das ist mehr als klein Ich würde diesbezüglich mal mit dem Amt reden. stellt mal einen Antrag auf Umzug in eine größere, angemessene Wohnung. Für einen 6 Personenhaushalt stünden euch ca. 120 m². Wenn du mir mal mitteilen würdest wo du wohnst, könnte ich mal schauen wie dort die angemessenen Kosten für KdU liegen.
Nochmal, klar ist, da es das Gesetzt so hergibt, U25 jährige dürfen NICHT ohne Zustimmung des Amtes ausziehen. Tuen sie es trotzdem, zahlt das Amt KEINE KdU.
Für einen Auszug der U25 müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Das hier ein "Raumproblem" vorliegt reicht dem Amt wohl nicht aus.
Liebe Grüße
Kätzchen
Guten Morgen brinalein,
nun, das scheint mir aber nicht so ganz in Ordung zu sein.
Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung sowie die Anzahl der Festgelegten Stunden muss aus einer schriftlichen Vereinbarung zum berufspraktischen Arbeitseinsatz in Arbeitsangelegenheiten(die der Träger, wo du deinen 1 euro Job ausübst mit die schließen MUSS) hervorgehen. Überstunden werden in der Regel nicht bezahlt (kenne ich aus eigener Erfahrung)
Also wichtig wäre mal zu wissen: Hat der Träger mit dir eine solche schriftl. Vereinbarung getroffen? Wenn nicht, dann bitte um diese schriftl. Vereinbarung. Darin wird 1. der Einsatzplan, 2. Beschriebene Tätigkeit, 3. Ansprechpartnter, 4. Höhe der Mehraufwandentschädigung, 5. Arbeitszeit festgehalten.
Liebe GRüße
Kätzchen
Hallo Rico
schau mal hier: http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/ich_ag/gruendungszuschuss.html
In wie weit das fürs Ausland gilt bin ich überfragt.
Gruß
Kätzchen