Beiträge von Kätzchen35

    Hallo DennisK,


    den Natrag auf Übernahme der Kosten kannst du formlos stellen. Füge in Kopie die Abrechnung bei.


    Ein Formular für die Mietänderung gibt es nicht, zumindest ist mir dies nicht bekannt. Nimm die Veränderungsmitteilung und trage dort unter
    "Sonstige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" ein kreuzchen ein und vermerke weiterhin, das es hier um erhöhung der Miete gent (KdU). Dementsprechend fügst du eine Bescheinigung des Vermieters mit bei. Dieser soll dir bitte die Erhöhung (ausweislicher Betrag) schriftlich bestätigen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Danny,


    Als erstes mal, ALG II wird im Voraus gezahlt, das heißt, das was du noch ende Juni bekommen hast, ist dein Anspruch für Juli.
    Ab 1.8.2006 tritt das Neue Gesetzt ein, wonach ihr nun eine BG bildet.


    Dennoch hast du (habt ihr) einen Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Ich schreibe dir dazu noch etwas per PN, damit das Amt mal hier in die Puschen kommt.
    Erst wenn du den Bescheid über deinen Antrag hast, kannst du ggf. in Widerspruche gehen. Du kannst dann bei deinem zuständigem Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen und mit diesem suchst du mal einen rechtsanwalt für Sozialrecht auf.
    Nach dem deutschen Unterhaltsgesetzt sind deine Eltern dir gegenüber eigentlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtete, da du eine abgeschlossende Ausbildung hast. Meiner Meinung nach stehen hier das SGB II und das Unterhaltsgesetzt widerprüchlich zueinander.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Till,


    nun was soll ich hier sagen?????????????ß
    Ja du musst!!!!!!!!
    DU bist verpflichtete alles dafür zu tun, deinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und das geht nun mal nicht mit einem Minijob. Wenn dir hier eine Vollzeitstelle angeboten wird, so musst du dieses Angebot wahr nehmen.


    Ich kann hier nur den Kopf schüttel..................sorry!


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Danny,


    nun da hat das Amt aber schleunigst Nachholebedarf.
    Meine Frage Wie alt bist du genau?
    Du kannst es mir per PN schreiben, wenn du es hier nicht möchtest.
    Ich "verfasse" dir mal ein Schreiben an das Amt, denn so gehts nun mal nicht wie diese sich dort verhalten. Brauch aber noch einige Infos.
    Du hättest garkeinen Neuantrag stellen müssen, sondern einen Fortzahlungsantrag, da hat dich das Amt schon mal dahingehend falsch beraten. Gern schaue ich mir mal deinen ersten Bescheid an , wenn du möchtest.


    Möchte dich aber von vorherein um etwas Geduld bitten, da ich Berufstätig bin. Werde mir die ganze Geschichte mal am Mittwoch zur Brust nehmen. Gib mir bitte Bescheid, wenn es dir Recht ist.


    Und lass den Kopf nicht hängen, wir schauen mal, was wir da so machen können...........ok?!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Psycho,


    nach deine Zeilen zu beurteilen ist dies natürlich nicht RECHTENS!!!!!!!


    Selbst wenn es ein 1 Euro Job wäre, darf dieser nur 30 Stunden die Woche betragen.


    Hat dein Bruder dieses Stellenangebot schriftl. erhalten? Wenn ja würde mich mal interessieren was da drin steht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo bienchen,


    1.


    "Ich habe mal etwas von der 1.000,-?-Grenze gehört. Demnach werden Nettoeinkünfte des Partners unter 1.000,-? nicht mit angerechnet"


    Soetwas gibt es nicht!


    2. Wenn dein Freund noch zu hause wohnt, gelten bezüglich eines auszugs neue Regelungen für U25.................das heißt, er darf nicht einfach mal so ausziehen.Sollte allerdings schwehrwiegende familieäre Gründe vorliegen, dann darf er unter umständen ausziehen.


    3. Wenn Auszug möglich und ihr zusammenzieht, dann wird das Amt von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen, was bedeutet, das dein Einkommen mit angerechnet wird.


    4. Solltest du z.b. nach einmal auf ALG II angewiesen sein, nachdem du von zu Hause ausgezogen bist und dann immer noch U25 sein, kann man dich NICHT wieder zwingen nach Hause zurückzukehren.


    Liebe Grüße


    Kätzchen

    Hallo,Lakshmi


    ich sehe hier keine Schwierigkeiten, warum die Mutter hier nicht an ihren Sohn untermieten dürfte, es sei denn es gäbe diesbezüglich für Sozialwohnungen eindeutige Vorschriften. Diese sind mir aber nicht geläufig.
    Wenn sie hier an ihren Sohn untervermieten möchte. so fällt das Ganze unter die Aufnahme von Familienangehörigen, die eigentlich keiner vermieterseitigen Zustimmung bedarf.
    Trotzdem würde auch ich hier anraten, das beim Vermieter eine schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt wird.


    Hast du schon prüfen können, ob die Wohnung tatsächlich zu teuer ist?
    Wo wohnt die Frau denn? Wie groß ist die Wohnung? Mir liegen einige Richtlinien zu den KdU vor, vielleicht ist ja diese Stadt auch dabei, kann gern mal nachschauen.


    Auch wenn die Frau zum Umzug schriftlich aufgefordert wurde, muss es nicht zwangsläufig dazu kommen das sie dort raus muss.
    Vermietbare Wohnungen liegen ja in der Regel bei Preisen oberhalb des Mietspiegels. Dadurch ist es schon mal schwierig in dem gefordertem Zeitraum eine angemessene Wohnung zu finden. Laut Gesetzesregelung sollen unangemessene Mieten solange übernommen werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich ist die Kosten zu senken. Wenn es Ihr also trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, in den sechs Monaten die Kosten zu senken ( durch Untervermietung oder einer billigeren Wohnung) müssen
    ihr die tatsächlichen Kdu weiter übernommen werden.


    Wurde ihr denn in dem Schreiben mitgeteilt, in welcher Form sie Nachweise erbringen muss/kann, das sie sich um die Senkung der KdU bemüht? Sprich durch einen eventuellen Wohnungssuchnachweis? Wenn nicht sollte dahingehend nochmal beim zuständigem SB nachgehackt werden. Ebenfalls sollte hier nachgefragt werden, wieviel Nachweise sie zu erbringen hat. Der Nachweis sollte beinhalten, auf welche Wohnung sie sich beworben hat, wann sie sie besichtigt hat, mit wem sie gesprochen hat (Name des Vermieters), die Kosten, eventuell sollte sie auch die Ablehnungsgründe aufführen.


    Also alles das was sie tut, um der Aufforderung zur Senkung der KdU nachzugehen, sollte Sie protokollieren...........wichtig.


    "Kann sie mit ärztlichem Attest die 6Monatsfrist ggf. verlängern?"


    Könnte möglich sein. Es kann aber auch passieren, das das Amt dieses Attest nicht anerkennt.


    Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.


    Öiebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo nevaeva,


    wenn du mehr arbeiten kannst bei deinem Chef, so tu das. Es kommt nicht willkührlich darauf an was du verdienst, sondern dasrauf ob es Zeitlich dann noch möglich ist, den 1,80 Euro Job noch auszuführen.
    Im übrigen gehen auch 400 Euro Jobs vor einem 1 euro Job.


    Eine andere Variante wäre mal zu schauen, ob ihr, wenn du nun mehr arbeiten kannst, auf ALG II verzichten könnt. Wenn du eh 300 Euro verdienst, (davon werden 160 Euro angerechnet) wird sich euer Bedarf eh senken. Es wäre mal zu überdenken sich aus dem ALG II Bezug abzumelden und dann mal einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Guten Morgen Ihr Lieben,


    also, da ich von einer sochen Vorgehensweise gestern das erste mal gelesen habe, habe ich etwas recherchiert.


    Folgendes:
    Neuantragsteller, die vorher kein ALG I bezogen haben, sollen als "Sofortangebot" an einer Maßnahme zur Eingliederung teilnehmen. (§ 15a SGB II)


    ABER: dies darf sich nicht auf die Abgabe des Antrags beziehen, so wie es hier mehrfach geschrieben wurden ist.


    Zur Antragsabgabe steht im SGB I folgendes:


    § 16 Antragstellung


    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.


    (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.


    (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.



    Sollte also das Amt sich weigern den Antrag anzunehmen, könnt ihr diesen auch bei anderen Ämtern abgeben( z.b. Krankenkasse, Wohngeldstelle der Stadt usw.) Diese sind dann verpflichtet den Antrag an das zuständige Amt unverzüglich weiterzureichen



    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo meister76,


    sorry, aber wenn du keine Kohle brauchst, weil du Holz zur Verfügung hast, dann brauchst du auch keinen Antrag stellen. So einfach ist das!


    Ratschläge wie du eventuell an das Geld für Kohle in Form eines Festbetrages kommst......................nun den bekommst du zumindest von mir nicht. Wenn du keine Kohle brauchst, aber das Geld dafür gern hättest so ist die BETRUG!!!! und den unterstütze ich in keiner ART!!! Du solltest mal darüber nachdenken! :(


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hi,
    die übernehmen das und ziehen es dir dann monatlich ab. Zumindest ist das so bei uns im Main-Kinzig-Kreis.


    Hallo,


    meines wissens kommt eine Übernahme der Nebenkostenabrechnung auf Darlehnsbasis nur dann in Frage, wenn die KdU unangemessen sind. Sind diese aber angemessen MÜSSEN diese komplett übernommen werden.


    Grüß
    Kätzchen


    P.S: Der Main-Kinzig-Kreis ist mir wohl bekannt, jedoch nicht im positivem Sinne. aber bitte nicht persönlich nehmen, ich meine damit die Vorgehensweise der Ämter.

    sag mal **dafür**, wo wohnst du denn, hier bei uns wird nix an von der arge übernommen, muß man alles selber zahlen, die sagen dann **hätten sie sparsamer leben müßen und weniger verbrauchen**, gibts was wieder, kassieren die das auch ein, versteh ich net >:(



    Nebenkosten zählen zu den KdU und müssen übernommen werden, so eben auch eventuelle Nachzahlungen per Nerbenkostenabrechnung.


    Wenn du in einem Jahr eine Nachzahlung hast und die Übernahme der Kosten wurden abgelehnt und im nächsten Jahr aber ein Guthaben aus deine Nebenkostenabrechnung hast, dann darf dies nicht angerechnet werden. Zumindest würde ich dann dieses Guthaben nicht mehr angeben. Wenn doch, dann gegen die Anrechnung Widerspruch einreichen.


    Gehts noch???????? Wo kommen wir denn da hin! Habt Mut und wehrt euch!!


    Gruß
    Kätzchen

    Also ich kann weder in der DVO zu § 7 oder zu § 19 etwas dazu finden. Ich denke mal hier wird einfach willkürlich gehandelt.


    Wo kann denn eine Sanktion angedroht werden, wenn dier Grundlage dafür fehlt.
    Also lass dich nicht abwimmeln, stell deinen Antrag und verlasse das Amt erst wieder wenn der Antrag entgegengenommen wurden ist!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Ingwer,


    was ich dazu sage.................VÖLLIGER SCHWACHSINN!!!


    Dem potentiellen Antragsteller MUSS auf sein verlangen hin ein Antrag ausgehändigt werden, dazu sind die Leute beim Amt verpflichtet.
    Von solch einem Kurs vor Antragsstellung habe ich noch nix gehört. Dein Kollege soll sich von der guten Frau die dies angeordnet hat, mal einen dazugehörigen §§ nennen oder mal die dazugehörige DVO aushändigen lassen. Bin mir sicher beides gibt es nicht.
    Also, dein Kollege soll sich online einen Antrag runterladen, ausfüllen und abgeben..............und dies umgehend!
    "
    Die Aussage: "Bei seinem Beratungstermin wurde ihm mitgeteilt, er könne ALG II nur mit einem begleitenden Kurs beantragen!" ist meineserachtens rechtswidrig! (Lasse mich allerdings gern Belehren, wenn mir jemand einen Hinweis darauf geben kann, wo ich die Nachlesen kann)


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo pasa74,


    hier gibt es die Möglichkeit ein Einstiegsgeld zu beantragen. ( § 29 SGB II)


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld er- bracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.


    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.


    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.


    Hinweis: Die Gewährung ist eine Ermessensleistung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung. Die voraussichtliche Tragfähigkeit des Vorhabens ist Voraussetzung für die Gewährung des Einstiegsgeldes.


    Das Einstiegsgeld richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der BG. Die Regelförderung beträgt 50 % der ALG II Regelleistung (maximale Förderhöhe 100 % ALG II Regelsatzleistung) Summe zuzüglich 10 % je zusätzlicher Person in der Bedarfsgemeinschaft.


    ICh hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35