Beiträge von Kätzchen35

    1....Mal ne bl*** Frage: Was ist KdU ???
    2....Es ist seine Freundin (alleinerz. 2Ki., in Ausbildung, im Übergang von H4 zu Bafög)
    3.....Die nächste Frage/Konsequenz/wie auch immer :o wäre ja, dass ich, da ich im rechtlichen Sinn momentan nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet bin, diesen einstelle, oder ???


    Liebe Grüsse - Ute


    Guten Morgen Kiu


    zu 1.
    wie du schon richtig erkannt hast: KdU sind die Kosten der Unterkunft :)


    zu 2.
    dein Sohn ist nicht der Vater der Kinder?


    zu 3.


    Nach dem Unterhaltsgesetzt bist du momentan NICHT mehr zum Unterhalt verpflichtet, denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Die Eltern sind nur während und bis zur Beendigung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses barunterhaltspflichtig.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Kann ich irgendetwas ausdrucken, das dieses dem Amt "beweist"? Die sagten mir übrigens auch, der 1-Euro-Job würde von der Regelleistung abgezogen (!) ...




    1. Beweis ist hierfür § 30 SGB II
    (in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes 1.10.2005)


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen auf Erwerbstätigkeit ein weiterer Beitrag abzusetzen. Die beläuft sich


    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.


    An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in BG leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.


    Dies kopierst du dir mal raus und gibst es dem Amt! Das sollte Beweis genug sein.



    Die Mehraufwandsentschädigung eines 1 Euro Jobs wird und darf NICHT in die Berechnung einfließen. "Die Mehraufwandsentschädigung ist eine pauschale Leistung und deckt alle Arten von Mehraufwand mit der Teilnahme an einem Zusatzjob ab" ( BA AUA, 10)
    Bitte, was ist das für eine Arge, die solch einen Mist verbreitet, das die Mehraufwandentschädigung vom Regelsatz abgezogen wird? Wenn ich das lese bekomme ich einen Wutanfall.Verlang mal von dieser Person, den dazugehöhrigen §§.................., den wird sie dir nicht sagen bzw. vorlegen können, weil es keinen §§ dazu gibt. Solche Müllschwätzer regen mich tierisch auf.


    Im übrigen: Entstehen dem Hilfebedürftigen durch fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte oder durch die Verweigerung von Auskünften Schäden, haftet die zuständige Behörde dafür.




    Dir alles liebe
    Kätzchen35

    Hallo Kiu,


    da das is ja ein dicker Brocken..............aber mal schauen. :)


    Als erstes, auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, gibt es noch möglichkeiten...:) Es wäre hier denkbar einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
    Vorab wäre aber schon mal gut, wenn sich jemand die Bescheide ansehen würde um zu schauen, ob dieser Überprüfungsantrag Sinn macht. Ich kann mir das ganze gern mal anschauen (bei Interesse bitte eine PN schicken, ok?)
    Generell ist es so, das Kindergeld und Unterhalt ein Einkommen von hier zusammen 404 Euro sind, davon sind 30 Euro für Pauschale private Versicherungen azugsfähig, so das hier ein anzurechnedes Einkommen von 374 Euro zugrunde liegt. Der Regelsatz beträgt 345 Euro..................somit liegt er mit 29 Euro über dem Regelsatz und hat keinen Anspruch. Die KdU habe ich hier nicht berücksichtigt, da dazu die Angaben nicht vorhanden sind.


    Dein Sohn ist jetzt bei SEINER (oder EINER?) Freundin untergekommen? Wenn bei seiner Freundin, dann ist hier "Vorsicht" geboten. Denn bei einem erneuten Antrag auf ALG II wird das Amt von einer eheänlichen Gemeinschaft ausgehen und sollte seine Freundin ein eigenes Einkommen haben, dann wird dieses bei der Berechnung mit berücksichtigt. Hat er denn dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung? Wenn ja, dann sollte "seine" Freundin mal mit ihrem Vermieter sprechen, ob sie einen Untermietvertrag machen darf. Wenn ja dann sollte sie mit dem jungen mann einen abschließen. Dann muss das Amt natürlich die Kdu bei der Berechnung mit berücksichtigen, so das ggf. ein Anspruch besteht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    bitte hol dir diesbezüglich mal eine Auskunft bei einem Rechtsanwalt für Sozialrecht. Du hast eventuel vorab die Möglichkeit bei deinem zuständigem Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen (kostet 10 Euro), damit ist die Beratung beim RA kostenfrei.


    Viel Erfolg
    Kätzchen35

    Hallo,


    ob deine SB auskunftsfreudig ist oder nicht hat dich im enddefekt nicht zu interessieren. Fakt ist: Laut Gesetz muss Sie Auskünfte erteilen.
    Die Behörde muss dir in allen Sach- und Rechtsfragen Auskunft erteilen, die für dich " von Bedeutung sein können." § 15 abs. 2 SGB I) Wenn Auskünfte verweigert werden kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.


    Wenn du neben deiner Umschulung einen Nebenjob zeitlich vereinbaren kannst, dann darfst du diesen auch ausüben. Wichtig dabei: unbedingt dem Amt melden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo, Izzy74


    du musst dies per Veränderungsmitteilung dem Amt mitteilen. Dieser Betrag wird dann auf den Bedarf angerechnet. Es ist Einkommen des Kindes.


    Um ggf. regelmäßige Unterhaltszahlungen durchzusetzen, geh bitte zum Jugendamt und beantrage eine Beistandschaft bzw. hol dir diesbezüglich mal eine Beratung.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    wenn du keinen baldmöglichen Termin bekommst, dann schick das Schreiben per Einschreiben an das Amt oder gib es persönlich am Empfang ab und bitte um eine schriftl. Eingangsbestätigung.


    Halt uns hier mal bitte auf dem laufenden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    jetzt warte ersteinmal deinen Bescheid ab. Sollte er unerwartet abgelehnt werden, rate auch ich hier zu einem Widerspruch. Lass dich dazu von einem Rechtzsanwalt vertreten. Vorab gehst du zu deinem zuständigem Amtsgericht und beantragst einen Beratungsschein (kostet 10 Euro), damit suchst du einen RA für Sozialrecht auf. Mit dem Beratungsschein ist eine Beratung beim Ra kostenfrei.


    Liebe Grüße und Kopf hoch, das wird schon.


    Kätzchen35

    Guten Morgen Nutzerlein,


    für jedes Mitglied in der BG gilt folgendes..............schau dir mal den Link an.
    Alles was über 100 Euro hinausgeht wird angerechnet:


    Beispiel:


    Monatlichen Einkommen 400 Euro
    Absetzungen (§ 11 Abs. 2)


    Pauschale private Versicherungen 30 Euro
    Pauschbetrag 15,33 ?
    Summe Absetzungen 45,33
    Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen 100 Euro
    Stufe 1 (20%) 100,01 - 800 ?...........60 Euro


    gesamte Absetzungen: 160 Euro


    anzurechnendes Einkommen: 240 Euro



    http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/alg_ii/zuverdienst.html


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Angela38,


    du kannst diesbezüglich einen ANtrag nach § 23 SGB II stellen.



    Laut DVO zum § 23


    Unabweisbarer Bedarf
    (1) Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und nicht erwartet werden kann, dass der Hilfebedürftige diesen Bedarf mit der nächsten Regelleistung ausgleichen kann.


    Unabweisbarer Bedarf

    (2) Bedarfe können beispielsweise entstehen durch:
    ● notwendige Reparaturen
    ● notwendige Anschaffungen (z.B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern)
    ● Diebstahl
    ● Brand
    ● Verlust
    (3) Ein unabweisbarer Bedarf ist grundsätzlich zu belegen, ggf.durch plausible Erklärung glaubhaft zu machen. Geeignete Nachweise sind z. B.:
    ● Diebstahlanzeige
    ● Kostenvoranschläge/Reparaturaufträge


    Also stell bitte einen Antrag hierzu und verweise darin auch auf die DVO zum § 23 und füge die obrige Aufführung bei. Bitte ebenfalls auch die benötigten Kleidungsstücke aufzählen, für jedes Kind einzeln.


    Solltest du hilfe brauchen beim verfassen des Antrages, dann schicke mir bitte eine private Nachricht.


    Liebe Grüße
    und viel Erfolg
    Kätzchen35

    Hallo,


    leider gibt es auch dafür KEINE zuschüsse mehr. Ich hab das aus eigener Erfahrung erleben müssen. "Verhandle" mit den Geschäft, wo du deine Brille kaufst, ob eine Ratenzahlung möglich ist.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Wo wohnst du denn jetzt?


    Da du von deinen Eltern aus der Wohnung geschmissen wurden bist, ist dies schon ein Härtefall. Somit bildest du deine eigene BG und musst keine Angaben zu deinen Eltern machen.
    Schau bitte bei dir vor Ort ob es Beratungsstellen gibt. Oftmals sind dies soziale Einrichtungen und lass dich dahingehend weiterhin beraten. Du kannst auch zu deinem zuständigem Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein beantragen. Mit diesem suchst du dann einen RA für sozialrecht auf, die Beratung ist mit diesem Schrein dann kostenfrei.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo ich werde im November 24 jahre alt, bin also leider noch unter 25, und muss einen Neuantrag für das Alg 2 stellen.


    Ich habe bis Mai diesen Jahres zwar Alg 2 erhalten, aber da ich unwissentlich leider noch ein Spaarbuch mit ca. 3000 Euro auf der Kasse hatte, wurde mit einer Arge-Mitarbeiterin vereinbart, dass ich ersteinmal das Geld aufbrauche muss, also meinen Lebensunterhalt und die Monatsbeiträge der Krankenkasse damit bestreiten muss, bevor ich dann ab November wieder Anspruch auf Alg 2 habe.



    Hallo Bushidochick,


    da ich momentan nicht allzuviel Zeit habe möchte ich erst einmal auf deine Ersten Zeilen, hier als Zitat, eingehen.
    Die Vereinbarung ist hier meineserachtens nicht wirklich rechtens..........kann nur hoffen, das du diesbezüglich nichts unterschrieben hast?!
    Auch wenn du unwissendlich dein Sparbuch nicht angegeben hast, kann hier nicht einfach vereinbart werden, das du das Geld ersteinmal aufbrauchen musst. Dein Freibetrag an Vermögen (ab 1.8.2006) liegt bei 150 Euro pro Lebensjahr, sind also bei dir 3450 Euro die du an Vermögen haben darfst. Du liegst also darunter. Selbst wenn du es nicht angegeben hast und das Amt durch Datenabgleich es nun herausgefunden hat, wäre hier eventuell eine Kürzung oder eine Sperre möglich nich aber eine VEREINBARUNG , das dieses Geld ersteinmal verbaucht werden MUSS.
    Hier solltest du dagegen unbedinngt etwas unternehmen.
    Wenn du hilfe brauchst gib mir bitte Bescheid.


    Zu deinen anderen Fagen komme ich später, aber ich bin mir auch sicher, das andere User dazu noch etwas schreiben.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Hubert,


    § 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    Abs. 4
    4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.


    § 2 SGB IX


    Behinderung
    (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Rolle-38,


    mir stellen sich die Haare zu Berge und ich werd echt zornig, wenn ich soetwas lesen muss, was man sich hier alles weiterhin gefallen lassen muss........


    Das Amt ist dir zur Auskunft verpflichtet, darauf solltest du diese unbedinngt und umgehend hinweisen.
    Die Behörde muss in allen Sach und Rechtsfragen Auskunft erteilen, die für dich von Bedeutung sein können, § 15 Abs. 2 SGB I
    Anspruch auf Auskunft hat jede natürliche Person. auskünfte sind kostenfrei und müssen Kurzfristig erteielt werden, denn "Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,..."
    Wenn Hier die Auskunft verweigert wird, kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.


    Gehe bitte wie folgt vor: Stelle schriftlich und formlos einen Antrag auf Brennstoffbeihilfe. Hol dir am besten vorab vom Berennstofflieferanten einen Kostenvoranschlag. Diesen fügst du in Kopie dem Antrag bei. Solltend ir für diesen Kostenvoranschlag unerwartet Kosten entstehen, dann stelle dies ebenfalls der Arge in Rechnung.
    Eine Berennstoffbeihilfe kann zu Beginn der Heizperiode gestellt werden, also jetzt.



    Ein Schreiben an das Amt, was die Auskunftspflicht betrifft wäre hier auch angebracht und zwar mit Vermerk, das wenn dir bis zu einem bestimmten Datum keine schriftliche Auskunft erteielt wird, du dir eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorbehälst........................kann doch wohl nicht war sein was dort los ist!!!!!


    Viel Erfolg!


    Wenn du weitere Hilfe benötigst, dann melde dich nochmal.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35