Hallo terter,
nun du kannst einen Antrag auf ALG II stellen. Dabei bildest du MIT deinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft und demzufolge MUSSt du auch alle relevanten Angaben zu deinen Eltern machen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo terter,
nun du kannst einen Antrag auf ALG II stellen. Dabei bildest du MIT deinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft und demzufolge MUSSt du auch alle relevanten Angaben zu deinen Eltern machen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo verzweifelt,
also, wenn dich das richtig gelesen habe kommst du aus Duisburg?!
Die angemessenen Kosten der Unterkunft liegen dort, nach meinen recherschen, bei Grundmiete pro m² 3,94 Euro und Betriebskosten peo m² 1,79 Euro.
Zur Rückzahlung ist folgendes zu sagen: Hier sollte mal geprüft werden, warum die vorerst Überzahlung zustande gekommen ist?!
Also wer hat die Überzahlung verursacht, dies muss vor jeder Rückforderung geprüft werden.
Die Behörde
Wenn die Behörde sich zu ihren ungunsten verrechnet hat oder Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen NICHT berücksichtigt, die DU bzw. IHR nachweislich mitgeteielt habt oder das Recht zu Ihren Gunsten falsch anwendet. Dann darf es die an euch zuviel gezahlten Leistungen NICHT zurückfordern. Dazu § 45 Abs. 2 SGB X
Also, euere Anwalt sollte sich der Sache annehmen, er sollte wissen was zu tun ist.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo tompes,
das ist whrlich nicht schön zu lesen, was du da geschrieben hast und ich kann und will deine Mutter hier NICHT verstehen, was für ein Verhalten sie dir gegenüber an den Tag legt. ICh kann darüber nur den Kopf schütteln.
Ich bin selbst Mutter zweier Kinder. Meine Kinder sind zwar viel jünger als du, aber auch sie haben ihre privatsphäre, wenn sie ihre Freundinen hier zu Besuch haben. Wenn ich dann mal ins Zimmer schauen möchte (die Türen sind meist zu), dann klopfe ich sogar vorher an. Das gehört sich einfach so.
Warum deine Mutter hier ein solches Verhalten zeigt ist mir unbegreiflich und man kann nur Vermuten, das die Ursache dafür vielleicht in ihrer Kindheit liegt. Ich mag dies aber nicht zu beurteilen, kann nur sagen, das du dir dies auf KEINEN fall mit deinen 18 Jahren gefallen lassen musst.
Nun aber mal zum wesentlichen: ICh weis nicht zu 100 % ob man hier nun tatsächlich eine Genehmiging zum Umzug/ Auszug von der Caritas einholen muss. Ich selbst habe davon noch nie etwas gehört.
Weiteres zur eventuellen Vorgehensweise schicke ich dir per PN.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
in der Tat ist es so, das von die Angemessenheit der KDU in jeder Kommune unterschiedlich ist.
Zu was zählt denn Ostprignitz-Ruppin...............Brandenburg a.d. Havel, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald,Oberhavel,
Oberspree-Lausitz, Oder-Spree oder Neubrandenburg?
Gruß
Kätzchen
Hallo Wolfi,
Zur BG gehört hier eindeutig die Partnerin, NICHT die Familie.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo keine-ahnung2,
1. wenn sie nicht drogensüchtig ist, dann muss sie auch nicht zu einer Drogenberatung. Sie sollte dazu schriftl. gegenüber dem Amt stellung nehmen und auch in dem Schreiben mal Nachfragem, wie das Amt darauf kommt, das sie Drogensüchtig sei.
2. Sie sollte zum Vorstellungsgespräch gehen und wenn sie den "Zuschlag" für den Job bekommt, sollte Ssie diesen auch unbedinngt annehmen. Tut sie das nicht, werden Sanktionen folgen bzw. ausgeweitet. Das Sie momentan eine Sperre hat ist nicht von Bedeutung.
Warum will sie überhaupt ablehnen?????
3. Unter 25 jährige, die noch bei ihren Eltern leben, dürfen leider nicht mehr so einfach aus der elterlichen Wohnung ausziehen. Dies ist im § 22abs. 2a geregelt. Danach dürfen U25jährige nur dann ausziehen, wenn :
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern eines Elternteils verwisen werden kann
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
oder
3. ein sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
Ich lese aus deinen Zeilen ein kleinen Widerspruch herraus, vion seiten des Amtes.........Laut dessen Aussage, soll sie zu einer Drogenberatung, aber ihr wird auch gleichzeitig ein 1 Euro Job angeboten???!!! Mal ehrlich wer würde einen Drogenabhängigen einstellen????
Also, ich wünsche ales liebe und Kopf hoch, das wird schon..............
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo tompes,
nun mal nicht den Kopf hängen lassen. Um mir hier ein besseres Bild machen zu können um dir dann na möglichkeiten weiter helfen zu können, schreib mir bitte mehr über deine momentane persönliche Situation. wenn du dies nicht öffentlich machen möchtest, dann schick mir auch gern eine PN.
OK?
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo AryanHope88,
anch deinen angegebenen Zahlen zu Urteilen besteht weisterhin Anspruch.............ca 190 Euro..............wie gesagt, errechnet mit deinen geschriebenen Angeaben.
Wenn er Netto 920 Euro bekommt und er keine weiteren Absetzungsbeiträge hat (wie z. Rietser Rente, Fahrtkosten usw.) hat er ein anzurechnetes Einkommen 668 Euro, 225 Euro sind anrechnungsfrei.
Liebe Grüße
Kätzchen
Guten Morgen sabrih,
habt ihr denn schon schriftl. Widerspruch eingereicht? Wenn ja wann?
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo stern30,
"Wie ist das geregelt, kann ich so eine Stelle verweigern, ohne das mir die Leistung gekürzt wird?"
(in diesem Fall...LEIDER) Du kannst diese Stelle NICHT verweigern ohn Sanktionen hinnehmen zu müssen.
Der Ablauf beim Vorstellungsgespräch der ZA könnte so ablaufen, das du ersteinmal einen Bewerbungsbogen ausfüllen musst, mit deinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Es muss nicht unbedinngt heißen, auch wenn eine ZA Stellenangebote inseriert, das sie sofort welche anbieten können. Also ersteinmal abwarten, was sich beim Vorstellungsgespräch ergibt.
Was die Fahrtkosten angeht weis ich aus eigener Erfahrung das es ZA's gibt, die die Fahrtkosten übernehmen.
Sollte dies nicht so sein, so kannst du diese aber beim ALG II geltend machen, das heißt, diese sind dir vom Einkommen abzusetzen (0,20 cent/km)
Alles liebe
Kätzchen
Guten Morgen Krabbe79,
"Als ich dem Arbeitsamt mitteilte wieviel mein Mann verdient lachte die nur und meinten ich bräuche gar keinen HartzIV Antrag stellen, ich bekäme eh nichts."
Diese Aussage vom Amt bitte unbedinngt ignorieren und einen Antrag auf ALG II stellen. Jeder Antrag muss bearbeitet werden!
Ihr habst beie einen Regelsatz von je 311 Euro plus KdU (Kosten der Unterkunft). Ich weis nicht was dein Mann verdient, wie hoch eure Kdu sind und wie hoch dein ALG I war,deshalb ist es kaum möglich hier zu sagen in wie weit hier Anspruch auf ALG II besteht. Da du zuletzt ALG I bezogen hast, bekommst du unter umständen auch noch nach § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug vom ALG I
Um hiermal eine überschlagene "Berechnung " durchzuführen benötigt man die o.g. Angaben.
Also, lass dich nicht abwimmeln und stelle rechtzeitig, noch mindestens 4 bis 6 Wochen vor Ablauf deines ALG I einen Antrag auf ALG II.
Sollte sich kein Anspruch ergeben, dann musst du dich über deinen Mann krankenversichern lassen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo D.A.
die Genehmigung zum Umzug wirst du nicht bekommen, weil dies keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist. Anders wäre es bei einer betrieblichen Ausbildung.
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo Bushidochick,
na das liest sich nicht gut, was du da schreibst.
Also geh bitte wie folgt vor: Gib bei der Anschrift bitte "Ohne festen Wohnsitz" ein und vermerke darauf, das du einen Antrag auf eine Wohnung gestellt hast.
So wie ich das sehe bildest du nun deine eigene BG.
Auch wenn du jetzt noch keinen festen Wohnsitz hast, muss zumindest der Regelsatz gezahlt werden.....................KdU nicht, da du ja keine hast.
Noch ein Tipp: Geh doch mal zu deinem zuständigem Amtsgericht, dort gibt es sogenannte Rechtspfleger, in dir eventuell noch Infos geben können.
Liebe Grüße und Kopf hoch..........
Kätzchen35
Hallo Püppchen,
also, du gehst am Dienstag zu dem Termin und schaust, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Wenn ja, dieses Kopieren und per Veränderungsmitteilung umgehend an das Amt schicken (per Einschreiben) oder persönlich abgeben und eine schriftl Empfansbestätigung geben lassen.
Dies ist der einzige, richtige Weg und nicht anders.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo carlineo,
ich wollte auf keinen Fall anmaßend sein, ich hoffe du verstehst das. Natürlich kann das nachvollziehen, wie einige viele andere mit Sicherheit auch. Die einzigsten die dies aber nicht nachvollziehen können sind nun leider die auf dem Amt.
Ich wünsche deinen Eltern alles Liebe und viel Kraft.
Für weitere Hilfe stehe ich natürlich gern weiterhin zur Verfügung.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
da du momentan keine Leistungen nach dem SGB II erhälst, musst du nichts weiter beachten. Solltest aber im Hinblick auf spätere Leistungen nach dem SGB II darauf achten, das die Wohnung im angemessenen Bereich liegt.
Also Wohnung suchen, Mietvertrag unterschreiben, Antrag auf ALG II stellen........fertig.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Ute,
jupp........du stellst die Unterhaltszahlungen ein. (du kannst allerdings auch noch mal bei einem Ra nachfragen, wenn es dir möglich ist, oder aber versuch diesbezüglich mal eine Auskunft beim Amtsgericht zu bekommen. dort gibt es Rechtspfleger, vielleicht können die dazu nochmal definitiv Auskungt geben. Oder aber einfach mal speziel eine Auskunft beim Jugendamt einholen....:)
Das andere ist eine gute frage...............ich würde den Antrag erst stellen, wenn der Umzug abgeschlossen ist. Aber bitte, hier muss die junge Frau aufpassen. Solang sie im ALG II Bezug steht muss sie sich eine schriftliche Genehmigung zum Umzug vom Amt holen. Wenn sie dies nicht macht, bekommt sie Probleme.
Liebe Grüße
Kätzchen
Guten Morgen carlineo,
ich kenne nicht die Gründe, warum dein Vater sein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgeben will....................aber er sollte es sich, gerade in der heutigen Zeit, nochmal überlegen, ob er wirklich den Schritt gehen will bzw. möchte. Es ist nicht einfach eine neue Arbeit zu finden, aber ich denke mal das ist nichts neues. Es ist aber eventuell etwas "leichter" aus einem nooch bestehenden Arbeitsverhältnis heraus, sich nach etwas neuem umzuschauen......................das nur mal als Anregung.
Nun zu deiner Fragestellung:
Eine Sperrzeit beim ALG I führt auch zu einer Kürzung des Regelsatzes beim ALG II. Dies ist im § 31 SGB II geregelt. Wenn ALG I Leistungen gesperrt werden (in diesem Fall 12 Wochen), hat man Anspruch auf ALG II. Der Regelsatz wird allerdings dort um 30% gekürzt. Von der Kürzung bzw. Sperre ist aber nur dein Vater betroffen, nicht aber deine Mutter.
Ich hoffe ich konnte dir helfen und wünsche alles liebe
Kätzchen35
Hallo Admin,
jetzt ist es aber mal an der Zeit, das auch ich mich mal hier zu Wort melde.....:) und dir mal ein rießen Lob für diese Seite aussprechen muss! Klasse gemacht!
Hartz IV ist nun 22 Monate alt und wie man sieht läuft immer noch so einiges schief und die Betroffenen werden auf den Behörden nicht richtig beraten und auch sonst weisen Bescheide immer noch Fehler auf.
Mir persönlich liegt am Herzen zu helfen, wo ich helfen kann und das aus eigenem Antrieb heraus. Ich möchte hier meine eigenen Erfahrungen und mein selbst angeeignetes Wissen gern weitergeben, was ich ja auch hier im Forum tue.
Also nochmal..................super Plattform die unbedinngt notwenig ist!!
Liebe Grüße
Kätzchen35
Hallo,
Familienversichert????????? Bitte wendet euch an die Krankenkasse deiner Frau!
Hast du schon einen Antrag auf ALG II gestellt? wenn ja und ein Anspruch ist laut Bescheid nicht gegeben, dann lass den Bescheid mal bitte prüfen, es passiert immer wieder mal, das sich Fehler einschleichen.
Liebe Grüße
Kätzchen?